thumbs: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 65 
Hannover hat die städtische Gerichtsbarkeit und die städtische Polizei bis 1882 in 
Ater Weise fortbestanden und auch nach den beiden Städteordnungen von 1852 und 
1889 wird fie prinzipiell noch immer als eine kommunale Funktion angesehen, die der 
Magistrat als solcher kollegialisch zu handhaben hat, jedoch in der Weise, daß auch hier 
die Regierung befugt ist, unter den Magistratsmitgliedern den Polizeiverwalter zu be— 
zeichnen und unter Umständen königliche Polizeiverwaltungen anzuordnen, wie es solche 
zuletzt in neun Städten gab, von denen eine amtssässig war und zwei weniger als 
j0o 0od0o Einwohner hatten!. Es mag übrigens zugegeben werden, daß eine Teilung des 
Ressorts der Ortspolizei zwischen dem Magistrat und dem Bürgermeister nicht nur 
theoretisch denkbar, sondern auch vielleicht praktisch durchführbar sein würde, etwa in der 
Weise, daß der Magistrat die allgemeinen polizeilichen Maßnahmen beschließt, während 
die Ausführung dem Bürgermeister zusteht: ein Zustand, der wohl tatsächlich in einer 
großen Anzahl von Städten, namentlich auch in Hannovrer, bestehen dürfte, wo der städtische 
Polizeidirektor nicht viel mehr als ein Polizeiinspektor ist. Nur für Hessen-Nassau 
besteht eine wirkliche Abweichung, da hier in der Tat prinzipiell den Städten, aber 
nur in der Person der Bürgermeister, die Polizeiverwaltung zusteht. 
Auf dem platten Lande war in früheren Zeiten die Ortspolizeiverwaltung Sache 
der Rittergutsbesitzer, des Staats nur in seiner Eigenschaft als Domänen— und Forst⸗ 
fiskus. Sie steht jetzt überall dem Staate als solchem zu, mit einer noch zu erörternden 
Ausnahme, und zwar in den sieben östlichen Provinzen dem Amtsvorsteher, das einzige 
Amt der Selbstverwaltung, welches aus den dringendsten praktischen und theoretischen 
Ruͤcksichten nicht durch Wahl, sondern durch Ernennung besetzt wird. Diese östlichen 
Amtsvorsteher sind 1892 auch in der Provinz Schleswig-Holstein eingeführt worden, 
wo bisher staatliche Berufsbeamte, meist höherer Qualifikation, Hardes- und Kirchspiels- 
vögte, als staatliche Polizeiverwalter fungiert hatten. In der Provinz Hannover können 
Amtsvorsteher jederzeit durch königliche Verordnung eingeführt werden; bis dahin führen 
die Ortspolizeiverwaltung die Landräte in ihren sehr viel kleineren Kreisen. Von einer 
Beteiligung der Gemeinden ist also auf dem Lande überhaupt nicht die Rede, schon deshalb 
nicht, weil der Bezirk ein anderer ist, und weil aus den Polizeibezirken sich keine Samt⸗ 
gemeinden entwickelt haben. Die ländlichen Gemeindevorsteher sind niemals Inhaber, 
sondern nur Organe der ortspolizeilichen Gewalt, auch in Hannover, denn auch sie 
haben nur mit der Ausführung der ortspolizeilichen Anordnungen zu tun, in dem 
hnen nur auf dem Gebiete der Feldpolizei eine selbständige Funktion zukommt (Gesetz 
betreffend die Landgemeinden vom 28. April 1859 88 68, 70. Revidierte Amtsordnung 
vom 10. Mai 1869 8 10. Verordnung vom 20. September 1867. Nur Hessen⸗ 
Nassau weicht wiederum ab, indem hier die Gemeindevorsteher wirkliche Inhaber der 
Polizeigewali sind. Jedoch steht dem Minister des Innern die Befugnis zu, im Ein— 
vernehmen mit dem Kreisausschusse und nach Anhörung der Beteiligten einen gemein— 
schaftlichen Ortspolizeibezirk aus mehreren Landgemeinden und Gutsbezirken zu bilden, 
wenn das öffentliche Interesse solches erheischt; in diesem Falle hat der Minister 
des Innern einen der beteiligten Bürgermeister oder Gutsvorsteher mit der Polizei⸗ 
verwaltung zu betrauen, während die übrigen Bürgermeister und Gutsvorsteher das Recht 
und die Pflicht haben, da, wo die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicher— 
heit ein sofortiges Einschreiten notwendig macht, das dazu Erforderliche vorläufig anzu— 
ordnen und ausführen zu lassen; eine Befugnis, die in der Natur der Sache liegt und 
auch von den Gemeindevorstehern der übrigen Provinzen geübt wird. Es gibt in Hessen— 
Nafsau feine Amntevporftehet und keine mit der Ortspolizei beauftragten Landräte. 
Wie jeder andere Zweig der Staatsgewalt, so kann auch die Polizei ihre Auf⸗ 
gaben nicht auders eriüllen als durch Eingriffe in die natürliche Handlungsfreiheit und 
müber die älteren Zustände meine Hannoversche Verfassungs- und Verwalt ungsgeschichte 
II 551 ff., 573, 580.
	        
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