166 Zweiter Teil. Handel. VIl. Der Betrieb des Handels.
einer Gesellschaft als auch die einzelne Handelsoperation. Häufig
werden auch ganze Gruppen von Geschäften unter dem Namen Geschäft
zusammengefaßt, z. B. Bankgeschäft, Reedereigeschäft rc.
Das Geschäft bedarf zunächst, wenn es irgendwie ausgedehnt ist, außer seinem
Leiter (Prinzipal, Chef, Direktor) eines oder mehrerer Gehilfen, welche das Ge
schäftspersonal bilden. In dem Vorstande des Geschäftes ist die oberste Leitung des
selben, der geschäftliche Wille verkörpert. Dieser geschäftliche Wille findet seinen Aus
druck in der sog. Disposition, d. h. in der geschäftlichen Verfügung, welche die Arbeiten
der Gehilfen anordnet und leitet. Unter Disposition versteht man im kaufmännischen
Leben vorzugsweise diejenigen Verfügungen, welche den Willen bekunden, daß Ge
schäfte abgeschlossen werden. Bei großen Geschäften reicht eine einzelne Persön
lichkeit für die Disposition nicht mehr vollständig aus, und es müssen demnach Ge
schäftsgehilfen herbeigezogen werden, welche ebenfalls in dem einen oder anderen
Zweige disponieren (sog. Disponenten).
Die K o st e n, welche die Führung des Geschäftes erfordert, werden gewöhnlich
Generalkosten, Generalspesen oder Geschäftsspesen genannt. Diese Geschäftsspesen
pflegen bei großen Unternehmungen verhältnismäßig geringer zu sein als bei
kleineren Geschäften, da sie nicht verhältnismäßig mit der Ausdehnung des Betriebes
wachsen.
Das Geschäft ist zwar eine Schöpfung seines Gründers, aber es nimmt im Laufe
der Zeiten, wenn es einmal in eine Reihe von Verpflichtungen und Berechtigungen
eingetreten ist, wenn es eine Reihe von Verbindungen angeknüpft hat, einen mehr
selbständigen Charakter an. Es bekommt eine besondere Existenz, welche nicht nur
ein bloßes Werkzeug des Gründers und Chefs ist, sondern welche auch selbständige
Lebensbedingungen hat und ihrerseits Ansprüche an den Chef des Geschäftes stellt.
Im kaufmännischen Leben wird auch in der Tat das Geschäft keineswegs immer mit
seinem Inhaber gleichgestellt. Man hört sehr häufig, daß ein oder das andere Geschäft
unter einem früheren Inhaber besser gegangen sei als unter seinem gegenwärtigen.
Ähnliche Äußerungen zeigen, daß das Geschäft etwas anderes ist als eine bloße
Tätigkeit seines Besitzers. Es kann sich das Geschäft ja auch von seinem Besitzer
ablösen, es kann verkauft oder vererbt werden und führt dann ungeachtet des Besitz
wechsels seine vorher begonnene Existenz fort.
Das Geschäftspersonal. Nur ausnahmsweise kann ein Kaufmann den
Betrieb seines Geschäftes allein besorgen. In den meisten Fällen bedarf er eines
mehr oder weniger ausgedehnten Hilfspersonals. So schwierig es auch manchmal
fein mag, so ist es doch geraten, wenigstens diejenige Person, welche der Tätigkeit
des Unternehmers am nächsten steht und am meisten Einfluß auf den Erfolg des
Geschäftes hat, auch an dem Gewinne desselben in irgendeiner Weise zu beteiligen.
In größeren Geschäften kommt es nicht selten vor, daß der Geschäftsherr ent
weder für das ganze Geschäft oder für einzelne geschäftliche Handlungen einen Ver
treter braucht, welcher selbständig Anordnungen treffen muß. Für derartige Arbeiter
ist natürlich eine Beteiligung am Erfolge des Geschäftes in noch höherem Grade
wertvoll. Dies gilt namentlich von der sog. Prokura. Durch die Anstellung eines
Prokuristen bewilligt der Geschäftsherr einem anderen einen so bedeutenden
Einfluß auf den Gang des Geschäftes, daß es von höchster Wichtigkeit ist, in der
Wahl des Prokuristen nicht allein die möglichste Vorsicht anzuwenden, sondern den
Prokuristen auch dergestalt finanziell an das Geschäft zu schließen, daß er mit dem
selben Eifer und derselben Hingebung arbeiten wird wie der Geschäftsherr selbst.
Anderseits hat der Gehilfe eines kaufmännischen Geschäftes die Pflicht, das
Geschäft so anzusehen, als wäre er selbst immerwährend daran beteiligt, und sich
demselben ganz und voll zu widmen. Freilich ist für ein derartiges Verhältnis