168 Zweiter Teil. Handel. VII. Der Betrieb des Handels.
nachdem man kaufen oder verkaufen will. Will man verkaufen, so ist es empfehlens
wert, nur einen Unterhändler mit dem Auftrage zu versehen; will man dagegen
kaufen, so ist es natürlich, daß man die Nachfrage nicht verheimlicht, um möglichst
viele und günstige Angebote zu erhalten.
Geschäftsbeziehungen sind natürlich im Inlande weit leichter anzuknüpfen als
in überseeischen Ländern. Im Inlande kann ein neues Geschäft in kurzer Zeit Ver
bindungen nach allen Richtungen hin gewinnen; im Auslande hat man mit Vorurteil
und Mißtrauen, mit der eigenen Unkenntnis der lokalen Sitte und der Kreditverhält
nisse zu kämpfen. Deshalb ist es erklärlich, daß für den Exporthandel eine große
Zahl von Zwischengliedern zwischen dem inländischen Produzenten und dem aus
wärtigen Konsumenten eingeschaltet sind.
Die Geschäftsbehandlung. Wenn einmal ein Geschäft bis zu wirk
lichen Unterhandlungen gediehen ist, müssen diejenigen Werte, welche dabei ins Spiel
kommen, hinreichend bestimmt sein, um als Grundlage eines möglichen Geschäfts
abschlusses dienen zu können. Unüberlegte Einfälle dürfen noch nicht zu Unter
handlungen treiben, welche dann schließlich doch abgebrochen werden müßten. Wenn
man sich also etwa selbst als Käufer einer Warenmenge in Aussicht stellt, muß man von
vornherein klar darüber sein, ob und zu welchen Preisen man überhaupt kaufen will.
Die natürlichste Art der Einleitung einer Geschäftsunterhandlung ist die Form der
Anfrage, welche als solche ja noch nicht bindend ist. Ein Übergang von der Anfrage
zu dem Gebote darf erst dann stattfinden, wenn man über den Abschluß des Geschäftes
schlüssig geworden ist.
Der Geschäftsabschluß. Dieser fordert eine klare und deutliche
Fassung, besonders dann, wenn das Geschäft schriftlich abgeschlossen wird. Die
schriftliche Erklärung hat vor der mündlichen voraus, daß sie während ihrer Abfassung
noch einmal Gelegenheit zur Prüfung des Entschlusses bietet. Geschäftsmäßig ist
es aber, daß man nicht an dem Wort, sondern an der Bedeutung desselben hänge.
Bei solchen Geschäftsvorfällen, wo die andere Partei unbekannt ist, wo aber der
wirkliche Vollzug des Geschäfts einem am Herzen liegt, ist es empfehlenswert, beim
Geschäftsabschlüsse eine entsprechende Konventionalstrafe für den Fall der Nicht
erfüllung auszumachen. Wenn das Geschäft abgeschlossen ist und dann, ehe es voll
zogen ist, Umstände eintreten, welche einen Rückgang wünschenswert erscheinen
lassen, so wird ein solcher möglicherweise noch durch das Angebot eines Reugeldes
herbeizuführen fein.
Ausführung des Geschäfts. Ist das Geschäft abgeschlossen, so muß
die Ausführung sparsam und pünktlich stattfinden. Sie muß zu diesem Zwecke unter
den Geschäftsgehilfen dem am meisten geeigneten übertragen werden. Bei Käufen
und Verkäufen am Platze wirken Käufer und Verkäufer zusammen an der Aus
führung. Beim Warengeschäft ist besonders wichtig für die richtige Ausführung die
Probemäßigkeit der Ware oder eine Beschaffenheit, welche dem entspricht, was
früher beim Geschäftsabschlüsse von der Ware behauptet wurde. Es muß also die
Qualität, die ausgemacht wurde, gewissenhaft eingehalten werden.
2. Die Risiken des Kaufmanns.
Von Johann Friedrich Schär.
Schär, Allgemeine Handelsbetriebslehre. I.Bd. Leipzig,G.A.Glöckner, 1911. S-160—165-
Der Kaufmann hat im wesentlichen die folgenden Risiken zu tragen:
1. Das Preisrisiko. Ein Blick auf die Bewegung der Marktpreise von
verschiedenen Waren läßt sofort erkennen, daß die Preise großen Schwankungen