Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

168  Zweiter  Teil.  Handel.  VII.  Der  Betrieb  des  Handels.

nachdem  man  kaufen  oder  verkaufen  will.  Will  man  verkaufen,  so  ist  es  empfehlenswert, ­
  nur  einen  Unterhändler  mit  dem  Auftrage  zu  versehen;  will  man  dagegen
kaufen,  so  ist  es  natürlich,  daß  man  die  Nachfrage  nicht  verheimlicht,  um  möglichst
viele  und  günstige  Angebote  zu  erhalten.
Geschäftsbeziehungen  sind  natürlich  im  Inlande  weit  leichter  anzuknüpfen  als
in  überseeischen  Ländern.  Im  Inlande  kann  ein  neues  Geschäft  in  kurzer  Zeit  Verbindungen ­
  nach  allen  Richtungen  hin  gewinnen;  im  Auslande  hat  man  mit  Vorurteil
und  Mißtrauen,  mit  der  eigenen  Unkenntnis  der  lokalen  Sitte  und  der  Kreditverhältnisse ­
  zu  kämpfen.  Deshalb  ist  es  erklärlich,  daß  für  den  Exporthandel  eine  große
Zahl  von  Zwischengliedern  zwischen  dem  inländischen  Produzenten  und  dem  auswärtigen ­
  Konsumenten  eingeschaltet  sind.
Die  Geschäftsbehandlung.  Wenn  einmal  ein  Geschäft  bis  zu  wirklichen ­
  Unterhandlungen  gediehen  ist,  müssen  diejenigen  Werte,  welche  dabei  ins  Spiel
kommen,  hinreichend  bestimmt  sein,  um  als  Grundlage  eines  möglichen  Geschäftsabschlusses ­
  dienen  zu  können.  Unüberlegte  Einfälle  dürfen  noch  nicht  zu  Unterhandlungen ­
  treiben,  welche  dann  schließlich  doch  abgebrochen  werden  müßten.  Wenn
man  sich  also  etwa  selbst  als  Käufer  einer  Warenmenge  in  Aussicht  stellt,  muß  man  von
vornherein  klar  darüber  sein,  ob  und  zu  welchen  Preisen  man  überhaupt  kaufen  will.
Die  natürlichste  Art  der  Einleitung  einer  Geschäftsunterhandlung  ist  die  Form  der
Anfrage,  welche  als  solche  ja  noch  nicht  bindend  ist.  Ein  Übergang  von  der  Anfrage
zu  dem  Gebote  darf  erst  dann  stattfinden,  wenn  man  über  den  Abschluß  des  Geschäftes
schlüssig  geworden  ist.
Der  Geschäftsabschluß.  Dieser  fordert  eine  klare  und  deutliche
Fassung,  besonders  dann,  wenn  das  Geschäft  schriftlich  abgeschlossen  wird.  Die
schriftliche  Erklärung  hat  vor  der  mündlichen  voraus,  daß  sie  während  ihrer  Abfassung
noch  einmal  Gelegenheit  zur  Prüfung  des  Entschlusses  bietet.  Geschäftsmäßig  ist
es  aber,  daß  man  nicht  an  dem  Wort,  sondern  an  der  Bedeutung  desselben  hänge.
Bei  solchen  Geschäftsvorfällen,  wo  die  andere  Partei  unbekannt  ist,  wo  aber  der
wirkliche  Vollzug  des  Geschäfts  einem  am  Herzen  liegt,  ist  es  empfehlenswert,  beim
Geschäftsabschlüsse  eine  entsprechende  Konventionalstrafe  für  den  Fall  der  Nichterfüllung ­
  auszumachen.  Wenn  das  Geschäft  abgeschlossen  ist  und  dann,  ehe  es  vollzogen ­
  ist,  Umstände  eintreten,  welche  einen  Rückgang  wünschenswert  erscheinen
lassen,  so  wird  ein  solcher  möglicherweise  noch  durch  das  Angebot  eines  Reugeldes
herbeizuführen  fein.
Ausführung  des  Geschäfts.  Ist  das  Geschäft  abgeschlossen,  so  muß
die  Ausführung  sparsam  und  pünktlich  stattfinden.  Sie  muß  zu  diesem  Zwecke  unter
den  Geschäftsgehilfen  dem  am  meisten  geeigneten  übertragen  werden.  Bei  Käufen
und  Verkäufen  am  Platze  wirken  Käufer  und  Verkäufer  zusammen  an  der  Ausführung. ­
  Beim  Warengeschäft  ist  besonders  wichtig  für  die  richtige  Ausführung  die
Probemäßigkeit  der  Ware  oder  eine  Beschaffenheit,  welche  dem  entspricht,  was
früher  beim  Geschäftsabschlüsse  von  der  Ware  behauptet  wurde.  Es  muß  also  die
Qualität,  die  ausgemacht  wurde,  gewissenhaft  eingehalten  werden.

2.  Die  Risiken  des  Kaufmanns.
Von  Johann  Friedrich  Schär.
Schär,  Allgemeine  Handelsbetriebslehre.  I.Bd.  Leipzig,G.A.Glöckner,  1911.  S-160—165-Der
  Kaufmann  hat  im  wesentlichen  die  folgenden  Risiken  zu  tragen:
1.  Das  Preisrisiko.  Ein  Blick  auf  die  Bewegung  der  Marktpreise  von
verschiedenen  Waren  läßt  sofort  erkennen,  daß  die  Preise  großen  Schwankungen
            
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