Full text: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

180 Zweiter Teil. Handel. VII. Der Betrieb des Handels. 
Vorteil gezogen wird, daß wenigstens zur Zeit des Kaufes die Ware vom Käufer 
mindestens dem Preise gleichgeschätzt wird. 
Allerdings kann eine Schätzung ebensowohl klug als einfältig sein, wir können 
uns im Irrtum über unsere Lage, in einer Unkenntnis gegenüber anderen Tatsachen, 
etwa Eigenschaften der Ware usw. befinden, deshalb nachher Reue empfinden und 
uns zu einem Reukauf gegen Zahlung eines Reugeldes entschließen. Alsdann ist 
eben die Wertschätzung nachher eine andere wie vorher. 
Die Rechtswissenschaft spricht nun freilich von einer „laesio enormis“, 
„laesio ultra dimidium“, d. h. einer Benachteiligung um mehr als die Hälfte des 
Wertes, die gemeinrechtlich, nicht aber bei Handelsgeschäften und überhaupt nicht 
im Bürgerlichen Gesetzbuch für den Verletzten als Rechtsmittel zur Aufhebung des 
Kaufes gegeben ist. Eine solche Übervorteilung ist möglich, wenn falsche Tatsachen 
oder Eigenschaften erdichtet und vorgespiegelt werden und so zum Kaufe verleitet 
wird, in welchem Falle Betrug vorliegen kann, oder wenn Unkenntnis und Un 
mündigkeit ausgebeutet werden. Unter dem Wert versteht hier die Rechtswissenschaft 
eine Summe, die allgemein aufgewandt zu werden pflegt oder aufgewandt werden 
müßte, um den Gegenstand in angemessener Weise anderweit zu beschaffen, den 
Marktpreis, wenn ein solcher vorliegt, oder die Summe, zu der nach allgemein 
verständigem Ermessen unter Berechnung von Kosten und Erträgen der Gegenstand 
zu schätzen wäre. Können solche Schätzungen nicht vorgenommen werden und ist 
der Gegenstand nicht marktgängig, nicht von vielen begehrt, dann ist freilich die 
Feststellung einer laesio enormis in der Regel schwer, so wenn es sich um ein 
„pretiurn akkeetionis" (Liebhaberpreis) handelt. Hier bleibt nichts anderes übrig, 
als das souveräne Urteil des Schätzenden gelten zu lassen und nur denen, welche 
überhaupt, nicht allein wegen einer laesio enormis, des gesetzlichen Schutzes be 
dürfen, auch einen solchen zu gewähren. 
Das Handelsgesetzbuch nimmt allgemein Zurechnungsfähigkeit und volle Selbst- 
verantwortung für diejenigen an, auf welche seine Bestimmungen Anwendung finden. 
Wer kauft und verkauft, der möge und kann sich eben genügend selber vorsehen, um 
sich gegen Übervorteilung zu schützen, sich über die Ware, Lage der Dinge, Markt 
stand usw. vergewissern. Einzelne Partikularrechte gehen noch weiter und setzen all 
gemeine Waren- und Marktkenntnis nicht allein bei dem Kaufmann, sondern über 
haupt bei allen Personen voraus, welche selbständige Verträge abschließen können. 
Jene Kenntnis ist freilich eine fictio Juris, welche durchaus nicht überall und nicht 
immer zutrifft; im täglichen Leben können deshalb gar häufig Fälle eintreten, in 
welchen nach strenger gemeinrechtlicher Auffassung eine laesio enormis zu erkennen 
wäre. Wollte man aber dann immer einen zureichenden Schutz gewähren, so müßte 
man für jeden Vertrag den Parteien einen Vormund beigeben, oder es müßte das 
Gericht übermäßig in Anspruch genommen werden, ohne daß es möglich wäre, stets 
eine richtige Entscheidung zu treffen. 
6. Die angebliche Bestimmung der Preise durch das 
Verhältnis von Angebot und Nachfrage. 
Von Friedrich Julius Neumann. 
Neumann, Die Gestaltung des Preises. In: Handbuch der politischen Ökonomie- 
Herausgegeben von v. Schönberg. 4. Ausl. 1. Bd. Tübingen, H.Laupp, 1896. S. 269-273. 
Um zu erkennen, was wahr und falsch an der üblichen Annahme ist, daß An 
gebot und Nachfrage „den Preis" bestimmen, daß die Preise, wie man sagt, sinken,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.