180 Zweiter Teil. Handel. VII. Der Betrieb des Handels.
Vorteil gezogen wird, daß wenigstens zur Zeit des Kaufes die Ware vom Käufer
mindestens dem Preise gleichgeschätzt wird.
Allerdings kann eine Schätzung ebensowohl klug als einfältig sein, wir können
uns im Irrtum über unsere Lage, in einer Unkenntnis gegenüber anderen Tatsachen,
etwa Eigenschaften der Ware usw. befinden, deshalb nachher Reue empfinden und
uns zu einem Reukauf gegen Zahlung eines Reugeldes entschließen. Alsdann ist
eben die Wertschätzung nachher eine andere wie vorher.
Die Rechtswissenschaft spricht nun freilich von einer „laesio enormis“,
„laesio ultra dimidium“, d. h. einer Benachteiligung um mehr als die Hälfte des
Wertes, die gemeinrechtlich, nicht aber bei Handelsgeschäften und überhaupt nicht
im Bürgerlichen Gesetzbuch für den Verletzten als Rechtsmittel zur Aufhebung des
Kaufes gegeben ist. Eine solche Übervorteilung ist möglich, wenn falsche Tatsachen
oder Eigenschaften erdichtet und vorgespiegelt werden und so zum Kaufe verleitet
wird, in welchem Falle Betrug vorliegen kann, oder wenn Unkenntnis und Un
mündigkeit ausgebeutet werden. Unter dem Wert versteht hier die Rechtswissenschaft
eine Summe, die allgemein aufgewandt zu werden pflegt oder aufgewandt werden
müßte, um den Gegenstand in angemessener Weise anderweit zu beschaffen, den
Marktpreis, wenn ein solcher vorliegt, oder die Summe, zu der nach allgemein
verständigem Ermessen unter Berechnung von Kosten und Erträgen der Gegenstand
zu schätzen wäre. Können solche Schätzungen nicht vorgenommen werden und ist
der Gegenstand nicht marktgängig, nicht von vielen begehrt, dann ist freilich die
Feststellung einer laesio enormis in der Regel schwer, so wenn es sich um ein
„pretiurn akkeetionis" (Liebhaberpreis) handelt. Hier bleibt nichts anderes übrig,
als das souveräne Urteil des Schätzenden gelten zu lassen und nur denen, welche
überhaupt, nicht allein wegen einer laesio enormis, des gesetzlichen Schutzes be
dürfen, auch einen solchen zu gewähren.
Das Handelsgesetzbuch nimmt allgemein Zurechnungsfähigkeit und volle Selbst-
verantwortung für diejenigen an, auf welche seine Bestimmungen Anwendung finden.
Wer kauft und verkauft, der möge und kann sich eben genügend selber vorsehen, um
sich gegen Übervorteilung zu schützen, sich über die Ware, Lage der Dinge, Markt
stand usw. vergewissern. Einzelne Partikularrechte gehen noch weiter und setzen all
gemeine Waren- und Marktkenntnis nicht allein bei dem Kaufmann, sondern über
haupt bei allen Personen voraus, welche selbständige Verträge abschließen können.
Jene Kenntnis ist freilich eine fictio Juris, welche durchaus nicht überall und nicht
immer zutrifft; im täglichen Leben können deshalb gar häufig Fälle eintreten, in
welchen nach strenger gemeinrechtlicher Auffassung eine laesio enormis zu erkennen
wäre. Wollte man aber dann immer einen zureichenden Schutz gewähren, so müßte
man für jeden Vertrag den Parteien einen Vormund beigeben, oder es müßte das
Gericht übermäßig in Anspruch genommen werden, ohne daß es möglich wäre, stets
eine richtige Entscheidung zu treffen.
6. Die angebliche Bestimmung der Preise durch das
Verhältnis von Angebot und Nachfrage.
Von Friedrich Julius Neumann.
Neumann, Die Gestaltung des Preises. In: Handbuch der politischen Ökonomie-
Herausgegeben von v. Schönberg. 4. Ausl. 1. Bd. Tübingen, H.Laupp, 1896. S. 269-273.
Um zu erkennen, was wahr und falsch an der üblichen Annahme ist, daß An
gebot und Nachfrage „den Preis" bestimmen, daß die Preise, wie man sagt, sinken,