Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

180  Zweiter  Teil.  Handel.  VII.  Der  Betrieb  des  Handels.

Vorteil  gezogen  wird,  daß  wenigstens  zur  Zeit  des  Kaufes  die  Ware  vom  Käufer
mindestens  dem  Preise  gleichgeschätzt  wird.
Allerdings  kann  eine  Schätzung  ebensowohl  klug  als  einfältig  sein,  wir  können
uns  im  Irrtum  über  unsere  Lage,  in  einer  Unkenntnis  gegenüber  anderen  Tatsachen,
etwa  Eigenschaften  der  Ware  usw.  befinden,  deshalb  nachher  Reue  empfinden  und
uns  zu  einem  Reukauf  gegen  Zahlung  eines  Reugeldes  entschließen.  Alsdann  ist
eben  die  Wertschätzung  nachher  eine  andere  wie  vorher.
Die  Rechtswissenschaft  spricht  nun  freilich  von  einer  „laesio  enormis“,
„laesio  ultra  dimidium“,  d.  h.  einer  Benachteiligung  um  mehr  als  die  Hälfte  des
Wertes,  die  gemeinrechtlich,  nicht  aber  bei  Handelsgeschäften  und  überhaupt  nicht
im  Bürgerlichen  Gesetzbuch  für  den  Verletzten  als  Rechtsmittel  zur  Aufhebung  des
Kaufes  gegeben  ist.  Eine  solche  Übervorteilung  ist  möglich,  wenn  falsche  Tatsachen
oder  Eigenschaften  erdichtet  und  vorgespiegelt  werden  und  so  zum  Kaufe  verleitet
wird,  in  welchem  Falle  Betrug  vorliegen  kann,  oder  wenn  Unkenntnis  und  Unmündigkeit ­
  ausgebeutet  werden.  Unter  dem  Wert  versteht  hier  die  Rechtswissenschaft
eine  Summe,  die  allgemein  aufgewandt  zu  werden  pflegt  oder  aufgewandt  werden
müßte,  um  den  Gegenstand  in  angemessener  Weise  anderweit  zu  beschaffen,  den
Marktpreis,  wenn  ein  solcher  vorliegt,  oder  die  Summe,  zu  der  nach  allgemeinverständigem ­
  Ermessen  unter  Berechnung  von  Kosten  und  Erträgen  der  Gegenstand
zu  schätzen  wäre.  Können  solche  Schätzungen  nicht  vorgenommen  werden  und  ist
der  Gegenstand  nicht  marktgängig,  nicht  von  vielen  begehrt,  dann  ist  freilich  die
Feststellung  einer  laesio  enormis  in  der  Regel  schwer,  so  wenn  es  sich  um  ein
„pretiurn  akkeetionis"  (Liebhaberpreis)  handelt.  Hier  bleibt  nichts  anderes  übrig,
als  das  souveräne  Urteil  des  Schätzenden  gelten  zu  lassen  und  nur  denen,  welche
überhaupt,  nicht  allein  wegen  einer  laesio  enormis,  des  gesetzlichen  Schutzes  bedürfen, ­
  auch  einen  solchen  zu  gewähren.
Das  Handelsgesetzbuch  nimmt  allgemein  Zurechnungsfähigkeit  und  volle  Selbstverantwortung
  für  diejenigen  an,  auf  welche  seine  Bestimmungen  Anwendung  finden.
Wer  kauft  und  verkauft,  der  möge  und  kann  sich  eben  genügend  selber  vorsehen,  um
sich  gegen  Übervorteilung  zu  schützen,  sich  über  die  Ware,  Lage  der  Dinge,  Marktstand ­
  usw.  vergewissern.  Einzelne  Partikularrechte  gehen  noch  weiter  und  setzen  allgemeine ­
  Waren-  und  Marktkenntnis  nicht  allein  bei  dem  Kaufmann,  sondern  überhaupt ­
  bei  allen  Personen  voraus,  welche  selbständige  Verträge  abschließen  können.
Jene  Kenntnis  ist  freilich  eine  fictio  Juris,  welche  durchaus  nicht  überall  und  nicht
immer  zutrifft;  im  täglichen  Leben  können  deshalb  gar  häufig  Fälle  eintreten,  in
welchen  nach  strenger  gemeinrechtlicher  Auffassung  eine  laesio  enormis  zu  erkennen
wäre.  Wollte  man  aber  dann  immer  einen  zureichenden  Schutz  gewähren,  so  müßte
man  für  jeden  Vertrag  den  Parteien  einen  Vormund  beigeben,  oder  es  müßte  das
Gericht  übermäßig  in  Anspruch  genommen  werden,  ohne  daß  es  möglich  wäre,  stets
eine  richtige  Entscheidung  zu  treffen.

6.  Die  angebliche  Bestimmung  der  Preise  durch  das
Verhältnis  von  Angebot  und  Nachfrage.
Von  Friedrich  Julius  Neumann.
Neumann,  Die  Gestaltung  des  Preises.  In:  Handbuch  der  politischen  Ökonomie-Herausgegeben
  von  v.  Schönberg.  4.  Ausl.  1.  Bd.  Tübingen,  H.Laupp,  1896.  S.  269-273.
Um  zu  erkennen,  was  wahr  und  falsch  an  der  üblichen  Annahme  ist,  daß  Angebot ­
  und  Nachfrage  „den  Preis"  bestimmen,  daß  die  Preise,  wie  man  sagt,  sinken,
            
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