Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

6.  Die  angebliche  Bestimmung  der  Preise  durch  Angebot  und  Nachfrage.  183
Man  denke  z.  B.  an  den  Preis  von  etwa  in  gleichem  Umfang  wie  bisher
begehrtem  in  der  Regel  aber  nur  auf  Bestellung  gearbeiteten  Dienstanzügen
gewisser  Beamtenkategorien.  Steigen  die  Produktionskosten  dieser  Anzüge,  so
wird  der  Preis  regelmäßig  in  die  Höhe  gehen,  obwohl  sich  bezüglich  des  Angebots
und  der  Nachfrage  kaum  etwas  ändert.  Denn  begehrt  werden  solche  Anzüge  nach
Maßgabe  des  Aufrückens  in  die  bezüglichen  dienstlichen  Stellungen.  Und  dieses
Aufrücken  ist  von  jenen  Kostenänderungen  unabhängig.  Angeboten  aber  werden
solche  Anzüge  regelmäßig  überhaupt  nicht,  sondern  nur  auf  Bestellung  gefertigt.
Daneben  werden  z.  B.  die  Verbandspreise,  wie  die  Beiträge  von
Vereinsmitgliedern  an  ihren  Verein  oder  die  regelmäßigen  Zahlungen  von  Meliorations-,
  Deich-  oder  Waldschutzgenossen  an  ihre  Verbands-  oder  Genossenschaftskasse
usw.  von  Angebot  und  Nachfrage  gar  nicht  berührt.
Statt  also  allgemein  zu  sagen:  „der  Preis  werde  durch  das  Verhältnis  von
Angebot  und  Nachfrage  bestimmt",  dürfen  wir  im  Grunde  nur  sagen,  daß  g  e  -
wissen  Wandelungen  in  dem  Verhältnis  der  als  Angebot  und  Nachfrage
bezeichneten  Momente  die  Tendenz  eigen  ist,  gewisse  Wandelungen  auch  in  der
Preisgestaltung  herbeizuführen,  und  daß  z.  B.  Steigerungen  der  „Nachfrage"  und
Verringerungen  des  „Angebots"  die  Preise  zu  erhöhen,  entgegengesetzte  Wandelungen ­
  sie  herabzudrücken,  tendieren.  In  dieser  Beschränkung  kann  jenes  Schlagwort ­
  aus  den  erwähnten  Gründen  gute  Dienste  leisten,  darüber  hinaus  nicht.
Überhaupt  sind  die  „Preismomente"  gar  nicht  generell  zu  gliedern,  sondern  es
sind  von  vornherein  verschiedene  Kategorien  von  Preisen  zu  scheiden,  und  für  d  i  e  s  e
die  Preismomente  zu  bestimmen.  So  sind  z.  B.  auseinander  zu  halten  einerseits
Spezial-  oder  Einzelpreise,  d.  h.  solche,  denen  gegenüber  es  auf  beiden
Seiten  an  Konkurrenz  gebricht,  daneben  Monopol-  oder  Vorzugspreise,
d.  h.  solche,  denen  gegenüber  ein  Mitwerben  auf  einer  Seite  gar  nicht  oder  nur  in
geringem  Maße  vorhanden  ist,  und  endlich  K  o  n  k  u  r  r  e  n  z  p  r  ei  s  e  i.  e.  S.,  d.  h.
solche,  bei  denen  auf  beiden  Seiten  wirksames  Mitwerben  stattfindet.  Und  innerhalb ­
  jeder  dieser  einzelnen  Kategorien  ist  nach  den  bezüglichen  Preisbestimmungsgründen
  zu  forschen.
Scharfe,  feste  Grenzen  scheiden  freilich  auch  diese  Kategorien  nicht.  Im  Gegenteil, ­
  fast  alle  „Konkurrenzpreise"  sind  in  gewissem  Sinne  Monopol-  oder
Vorzugspreise.  Und  umgekehrt  sind  die  meisten  „Monopolpreise",  wie  z.  B.  jene,  an  die
wir  denken,  wenn  wir  vom  Monopole  der  Apotheker,  Verlagshändler,  durch  Patent
geschützten  Gewerbetreibenden  rc.  oder  von  der  Monopolstellung  unserer  Bahnen,
Kanäle,  Gas-  und  Wasserleitungen  rc.  sprechen,  zum  großen  Teile  beeinflußt
von  „beiderseitiger"  Konkurrenz:  die  Kanaltransportpreise  z.  B.  beeinflußt  von  der
Konkurrenz  der  Bahnen,  die  Preise  dieser  beeinflußt  von  den  Preisen  des  Wassertransports, ­
  der  Gaspreis  beeinflußt  von  der  Konkurrenz  der  Petroleumhändler  rc.
Wer  also  feste,  scharfgezogene  Grenzlinien  zur  Bedingung  solcher  Scheidungen  wie
der  hier  in  Rede  stehenden  machen  wollte,  mühte  auch  die  vorhin  empfohlene
Trennung  verwerfen.  Indessen  wird  ja  mit  Forderungen  solcher  Art  außerhalb  des
Gebiets  der  exakten  Wissenschaften  überhaupt  nur  wenig  erreicht.  Im  allgemeinen
muß  es  genügen,  in  solchen  Scheidungen  die  wesentlich  st  en  Eigentümlichkeiten ­
  der  einzelnen  Erscheinungen  zum  Ausdruck  zu  bringen.  Und  das  allein
war  auch  im  vorliegenden  Falle  beabsichtigt.
            
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