Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

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Zweiter  Teil.  Handel.  VII.  Der  Betrieb  des  Handels.

7.  Begriff  und  Zweck  der  Buchführung.
Bon  A.  Adler.
Adler,  Buchführung.  In:  Handwörterbuch  der  Staatswissenschaften.  Herausgegeben
von  Conrad,  Elster,  Lexis,  Loening.  3.  Aufl.  3.  Bd.  Jena,  Gustav  Fischer,  1909.  S.  244—245.
Buchführung  oder  Buchhaltung  im  weiteren  Sinne  nennt  man  jede
einigermaßen  geordnete  Rechnungsführung  über  die  Veränderungen  des  Besitzstandes
einer  Einzelwirtschaft  oder  einzelner  Teile  desselben.  So  kann  z.  B.  jeder  Privatmann
über  seine  Einnahmen  und  Ausgaben,  jede  Hausfrau  über  ihre  Haushaltung  Rechnung
führen,  also  eine  Art  von  Buchführung  anwenden.  Im  engeren  Sinne  jedoch  versteht
man  unter  Buchführung  die  nach  ganz  bestimmten  Regeln  in  bestimmten  Büchern
erfolgende  Aufzeichnung  des  Vermögensstandes  einer  Erwerbs  wirtschaft  und  der
Veränderungen,  die  er  durch  den  Geschäftsbetrieb  erleidet,  dergestalt,  daß  man  zu
jeder  Zeit  in  der  Lage  ist,  die  Wirtschaftsbewegung  im  einzelnen  zu  erkennen  und
ihren  Erfolg  in  dem  Vermögensstand  nachzuweisen.  Solche  Buchführung  nennt  man
auch  die  kaufmännische,  weil  sich  die  Notwendigkeit  einer  geordneten  schriftlichen ­
  Darstellung  der  Geschäftsverhältnisse  zuerst  in  den  größeren,  kaufmännisch
geführten  Betrieben  ergeben  und  sich  dort  also  die  Buchführung  nn  engeren  Sinne
ausgebildet  hat,  sodann  weil  die  Handelsgesetzbücher  der  verschiedenen  Staaten  den
Kaufleuten  eine  geordnete,  übersichtliche  Buchführung  zur  Pflicht  gemacht  haben.
W  i  s  s  en  s  ch  a  f  t  li  ch  ist  die  Buchführung  dann,  wenn  zwischen  den  einzelnen  Teilen
der  Rechnungsführung  ein  solcher  Zusammenhang  besteht,  daß  das  ganze  Buchungswerk ­
  als  eine  systematische  Einheit  erscheint,  was  bei  der  Methode  der  sog.  doppelten
Buchführung  und  ihren  Abarten  der  Fall  ist.  Zweck  der  Buchführung  im  engeren
Sinne  ist  es  sonach,  im  Anschluß  an  die  Feststellung  und  Aufzeichnung  der  Vermögensbestandteile ­
  die  Geschäftsbewegung  in  Erwerb  und  Aufwand  fortlaufend
in  den  Büchern  so  zu  verzeichnen,  daß  es  in  beliebigen  Zeitabschnitten  möglich  ist,
die  eingetretene  Vermehrung  oder  Verminderung  des  ursprünglichen  Vermögens
ziffernmäßig  festzustellen  und  den  mehr  oder  weniger  detaillierten  Nachweis  zu
liefern,  auf  welche  Weise  die  Veränderung  des  Vermögens  entstanden  ist.  Es  ist
einleuchtend,  daß  eine  derartige  Rechnungsführung  über  den  Besitzstand  der  Einzelwirtschaften ­
  und  dessen  Veränderungen  von  allergrößtem  Werte  für  die  Volkswirtschaft ­
  ist;  denn  die  Anwendung  der  Hauptgrundsätze  der  Ökonomik,  der  Planmäßigkeit, ­
  Ordnung  und  Sparsamkeit,  ist  in  größeren  Privatwirtschaften,  die  sich  nicht  ohne
weiteres  übersehen  lassen,  nur  denkbar,  wenn  diese  mit  einer  guten  Buchführung
versehen  sind.  Es  ist  ganz  natürlich,  daß  sich  mit  dem  Fortschreiten  der  Wirtschaftskultur, ­
  mit  der  Vermehrung  und  Vergrößerung  der  Betriebe  in  Handel,  Industrie
und  selbst  in  der  Landwirtschaft  die  kaufmännische  Buchführung  immer  mehr  eingebürgert ­
  hat,  ja  daß  selbst  das  einigermaßen  entwickelte  Kleingewerbe  das  Bedürfnis
nach  einer  geordneten  Buchführung  empfindet.  Dazu  kommt,  daß  die  größeren  Aufwandswirtschaften ­
  —  ganz  abgesehen  davon,  daß  sie  häufig  zu  gleicher  Zeit  bedeutende ­
  Erwerbswirtschaften  sind,  —  wie  Staat,  Provinz,  Gemeinde,  Stiftungen,
Vereine  usw.  —  mit  der  Vermehrung  ihres  Budgets,  dem  Wachstum  ihres  Kredits
und  der  größeren  Komplikation  ihrer  Wirtschaftsführung  immer  mehr  zu  einem  der
kaufmännischen  und  wissenschaftlichen  Buchführung  gleichen  Verrechnungssystem  gelangen ­
  müssen.
            
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