Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

DÄNEMARK

Inhalt  im  einzelnen

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§  1.  Der  Handelsminister  ist  ermächtigt,  solange  die  gegenwärtige  wirtschaftliche ­
  Lage  es  wünschenswert  macht,  festzusetzen,  daß  auf  einem  von
einer  Bank-  oder  Sparkasse  ausgestellten  Kontrabuch  oder  Einzahlungsnachweis, ­
  ohne  Rücksicht  auf  die  darin  festgesetzten  Auszahlungsbedingungen,  keine
höhere  Auszahlung  verlangt  werden  kann,  als  dreihundert  Kronen  in  der
Woche,  sofern  nicht  die  Auszahlung  in  der  Form  der  Überschreibung  in  das
Kontrabuch  oder  auf  Einzahlungsnachweis  bei  demselben  oder  einem  anderen
Geldinstitut  oder  in  der  Form  von  Schecks,  die  auf  öffentliche  Kassen  ausgestellt ­
  sind,  geschieht.
§  2.  Dieses  Gesetz  sowie  die  im  Verfolg  desselben  erlassenen  Bekanntmachungen ­
  treten  sofort  in  Kraft.

Durch  eine  Bekanntmachung  des  Handelsministers  vom  2.  August  1914
ist  von  der  im  Gesetz  erteilten  Ermächtigung  Gebrauch  gemacht  und  das  Gesetz ­
  in  vollem  Umfange  in  Kraft  gesetzt  worden.

§  1.  Wenn  ein  Schuldner,  der  wegen  einer  vor  dem  1.  August  1914
eingegangenen  Schuld  in  erster  Instanz  gerichtlich  belangt  wird,  den  Beweis
erbringt,  daß  er  wegen  der  vorliegenden  außerordentlichen  Verhältnisse  nicht
bezahlen  kann,  so  ist  das  Gericht  bis  zum  10.  Oktober  1914  ermächtigt,
ihm  einen  Zahlungsaufschub  in  dem  Umfange  einzuräumen,  in  welchem  die
Schuld  anerkannt  wird,  indem  es  hinsichtlich  dieser  Schuld  die  weitere
Verfolgung  des  Prozesses  so  lange  aussetzt,  als  es  den  Zahlungsaufschub  für
begründet  erachtet,  jedoch  nicht  länger  als  3  Monate.  Der  Aufschub  kann
von  einer  nach  freiem  Ermessen  des  Gerichts  festgesetzten  Sicherheitsleistung
abhängig  gemacht  werden,  auch  kann  das  Gericht  den  Aufschub  verweigern,
wenn  derselbe  für  den  Kläger  unverhältnismäßigen  Schaden  mit  sich  bringen
würde.  Ob  der  Antrag  des  Schuldners,  der  in  der  ersten  Gerichtssitzung  vorzubringen ­
  ist,  in  welcher  die  Prozeßsache  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
verhandelt  wird,  in  Betracht  gezogen  werden  kann,  wird  durch  ein  besonderes
Erkenntnis  entschieden,  gegen  das  bei  einem  höheren  Gericht  Berufung  nicht
eingelegt  werden  kann.  Das  Erkenntnis  soll  sobald  wie  möglich  gefällt  werden,
wenn  tunlich  in  derselben  Gerichtssitzung,  in  welcher  der  Antrag  gestellt  wird.
Hinsichtlich  des  nicht  anerkannten  Teiles  der  Schuld  kann  das  Prozeßverfahren
ungeachtet  der  eingeräumten  Frist  fortgesetzt  werden.  Die  vorstehende  Regel
kommt  nicht  zur  Anwendung,  wenn  die  Klage  Zinsen  oder  Abzahlungen
auf  Hypothekenschulden,  Zinsen  von  Obligationen,  Gehälter,
Pensionen,  Altenteilsleistungen,  Versicherungsbeträge  und  Versicherungsprämien, ­
  Hausmiete,  Pachtabgaben,  Steuern  und  Abgaben ­
  an  den  Staat  oder  Forderungen  an  Banken  und  Sparkassen
betrifft.  Hinsichtlich  der  letztgenannten  Forderungen  verbleiben  die  Bestimmungen ­
  des  Gesetzes  Nr.  156  vom  2.  August  1914  in  Kraft.
            
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