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Zweiter Teil. Handel. VIII. Der Wettbewerb im Handel rc.
Einige Jahrzehnte hindurch hatten nur England, Amerika, Frankreich und
Deutschland Auskunftsbureaus; jetzt gibt es solche in jedem Lande, wo Handel und
Industrie zu einiger Bedeutung gelangt sind.
Anfänglich wurde bei uns den Auskunftsbüreaus der Kaufmannscharakter
abgesprochen, aber im Handelsgesetzbuche von 1897 ist der Begriff des Kaufmanns
fo erweitert worden, daß nun auch die Inhaber größerer Auskunftsbetriebe in das
Handelsregister eingetragen werden können.
Im Laufe der Zeit entstanden so viele Büreaus, und zwar teilweise in so miß
bräuchlicher Weise von verschuldeten oder bestraften Personen begründet, daß dagegen
von der Geschäftswelt behördliches Einschreiten gefordert wurde.
Die Österreichische Regierung entschloß sich 1886, für die Auskunftsbüreaus die
Konzessionspflicht einzuführen (die erste Konzession erhielt die Auskunftei
W. Schimmelpfeng); die Deutsche Reichsregierung beschränkte sich einige Jahre danach
darauf, die Büreaus dem § 35 der Gewerbeordnung zu unterstellen, wonach ihnen
der Betrieb untersagt werden kann, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuver
lässigkeit des Unternehmers dartun; in Rumänien beauftragte die Regierung 1902
die Handelskammern, Auskunftsbüreaus zu begründen, aber die Handelskammern
leisteten dem keine Folge, weil sie die Aufgabe als außerhalb ihres Bereichs liegend
und als zu schwierig ansahen; in Rußland wurde 1906 die Konzessionspflicht mit
Kautionshinterlegung eingeführt: bis jetzt mit dem Erfolge, daß nur wenige Kon
zessionen nachgesucht wurden. Die behördlichen Maßnahmen haben sich in den
anderen vorgenannten Ländern nicht bewährt, ein Mißerfolg, der wohl die übrigen
Staaten am Eingreifen ihrerseits hinderte.
Die sog. Detektivbüreaus, die sich mit der Beschaffung von Auskünften über
Privatangelegenheiten, mit Überwachung einzelner Personen und dergleichen be
fassen, scheiden aus der Erörterung hier aus; bemerkt sei jedoch, daß sich angesehene
Kaufleute zu derartigen Erkundigungen und Erhebungen schwerlich hergeben,
während es gelingen konnte und kann, gerade sie als Korrespondenten (Bericht
erstatter) für die kaufmännischen Auskunfteien zu gewinnen.
Bestand die Auskunftseinholung vor der Errichtung von Auskunftsbüreaus
oft nur in einem Umherfragen aufs Geratewohl und in Befragung von (oft recht
bedenklichen) Referenzen, so verlegte die berufsmäßige Ausübung dieser Tätigkeit
den Schwerpunkt der Erkundigung in das Domizil. Jede Auskunft wird zunächst
und grundsätzlich in dem Orte eingeholt, wo der Kreditnehmer seinen Sitz hat, und
zwar eingeholt bei vertragsmäßig verpflichteten Gewährsmännern, die jenen ent
weder persönlich kennen oder in der Lage sind, sich bei anderen glaubwürdigen und
unterrichteten Stellen zu erkundigen.
Um zu diesem Zwecke an allen Orten vertreten zu sein, dazu ist eine weit
verzweigte Verbindung mit Haupt- und Nebenkorrespondenten erforderlich, d. h. eine
große, ausgedehnte und komplizierte Organisation, die nur im Laufe der Zeit, nur
mit Aufwendung unendlicher Arbeit und großer Kosten und nur von einem wirklich
großen, unausgesetzt tätigen Auskunftszentrum aus geschaffen und auf dem
Laufenden erhalten werden kann.
Bei einer solchen Organisation ist die Erkundigung aber nicht bloß auf den
derzeitigen Wohnort beschränkt, sondern sie vermag auch auf frühere Wohnorte zurück
zugreifen, ein Umstand, der sich gewissen Elementen gegenüber als äußerst wichtig
erweist.
Ferner sammelt sich an einem derartigen Mittelpunkte durch den unaufhör
lichen Zufluß von Anfragen und Auskünften — abgesehen von der sich daraus
ergebenden fortwährenden Sichtung und Berichtigung der einzelnen Angaben — eine
mehr oder weniger umfassende Kenntnis der Lieferanten und der Referenzen an,