202 Zweiter Teil. Handel. VIII. Der Wettbewerb im Handel rc.
Reichsgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 sucht dieses Ziel
auf folgendem Wege zu erreichen.
Unter einem Ausverkauf ist die Veräußerung der vorhandenen Warenvorräte
zum Zwecke der Beendigung des Geschäftsbetriebs im ganzen oder zum Zwecke des
Verkaufs einer gewissen Warengattung oder eines bestimmten Warenvorrats zu
verstehen. Wer also einen Ausverkauf veranstalten will, muß die Absicht haben,
entweder sein Geschäft überhaupt oder eine einzelne Warengattung aufzugeben oder
mit einem bestimmten Warenvorrat zu räumen. Den Grund, der ihn zu dem Aus
verkauf veranlaßt, muß der Veranstalter in der Ankündigung angeben; selbstver
ständlich können als triftiger Grund nur solche Umstände gelten, die nach der Auf
fassung des Verkehrs den Verkauf von Waren in der beschleunigten Form eines
Ausverkaufs rechtfertigen. Statthaft und ausreichend sind beispielsweise: Ausverkauf
wegen Aufgabe des Geschäfts; Ausverkauf des Zigarrenlagers wegen Aufgabe dieses
Geschäftszweiges; Ausverkauf eines durch Wasser- oder Feuerschaden betroffenen
Warenvorrats. Nicht statthaft sind z. B.: Ausverkauf für die Reise; Ausverkauf von
Einsegnungsgarderobe; Weihnachtsausverkauf. Die Ankündigung von Ausverkäufen
ist demnach in allen Fällen, in denen der Veranstalter einen ausreichenden Grund
nicht anzuführen vermag, überhaupt nicht zulässig. Wer ohne einen solchen oder
mit einem vorgeschobenen Grund einen Ausverkauf veranstaltet und ankündigt,
macht unrichtige Angaben über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs und setzt
sich den zivil- und strafrechtlichen Folgen der §§ 3 und 4 des Gesetzes aus.
Der Veranstalter kann sich den Wirkungen des Gesetzes nicht dadurch entziehen,
daß er das Wort „Ausverkauf" in seinen Ankündigungen vermeidet und ein anderes
Schlagwort (wie „Räumungsverkauf", „Schneller und billiger Verkauf", „Räumungs
preise", „Nur noch kurze Zeit") wählt. Vielmehr unterliegt jede Ankündigung, die
den Verkauf von Waren wegen Beendigung des Geschäftsbetriebs, Aufgabe einer
einzelnen Warengattung oder Räumung eines bestimmten Warenvorrats aus dem
vorhandenen Bestände betrifft, den gesetzlichen Vorschriften. Ankündigungen, bei
denen diese Voraussetzungen nicht zutreffen, wie „Billige Tage", „Ausnahmetage",
„Weiße Woche" u. dgl. unterliegen dagegen den Sondervorschriften über das Aus
verkaufswesen nicht; falls dabei Unlauterkeiten festgestellt werden, sind vielmehr
die allgemeinen Vorschriften der §§ 1, 3, 4 anwendbar.
Mit empfindlichen Strafen ist das sog. Vorschieben oder Nachschieben von
Waren bedroht. Früher stand die Rechtsprechung aus dem Standpunkt, daß Nach
schübe zulässig wären, wenn sie in geringem Maße und in der Absicht erfolgten,
die Auslösung des Geschäftsbetriebs durch weitere Heranziehung gangbarer Waren
zu fördern. Das neue Gesetz hat aber das Vorschieben oder Nachschieben unbedingt
verboten. Das zum Ausverkauf gestellte Lager darf also weder vor noch nach der
Ankündigung ergänzt werden; soll beispielsweise ein durch Brand beschädigter Waren
vorrat ausverkauft werden, so dürfen einzelne, völlig verdorbene Stücke auch nicht
vor der Ankündigung durch neue ersetzt werden.
Die Überwachung des Ausverkaufswesens soll nach Absicht des Gesetzes allen
Beteiligten, also den Kaufleuten, Vereinen und Verbänden von Gewerbetreibenden,
auch der Polizei möglichst erleichtert werden. Diesem Zweck dient eine weitere Vor
schrift. Die höhere Verwaltungsbehörde kann nämlich für die Ankündigung be
stimmter Arten von Ausverkäufen anordnen, daß vorher einer bestimmten Stelle
(z. B. Polizei, Handelskammer) Anzeige über den Grund des Ausverkaufes und
den Zeitpunkt seines Beginns zu erstatten, sowie ein Verzeichnis der auszuver
kaufenden Waren, deren Einsicht jedem gestattet wird, einzureichen ist. Für alle
Ausverkäufe schlechthin kann eine solche Anordnung indessen nicht getroffen werden,