Full text: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

202 Zweiter Teil. Handel. VIII. Der Wettbewerb im Handel rc. 
Reichsgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 sucht dieses Ziel 
auf folgendem Wege zu erreichen. 
Unter einem Ausverkauf ist die Veräußerung der vorhandenen Warenvorräte 
zum Zwecke der Beendigung des Geschäftsbetriebs im ganzen oder zum Zwecke des 
Verkaufs einer gewissen Warengattung oder eines bestimmten Warenvorrats zu 
verstehen. Wer also einen Ausverkauf veranstalten will, muß die Absicht haben, 
entweder sein Geschäft überhaupt oder eine einzelne Warengattung aufzugeben oder 
mit einem bestimmten Warenvorrat zu räumen. Den Grund, der ihn zu dem Aus 
verkauf veranlaßt, muß der Veranstalter in der Ankündigung angeben; selbstver 
ständlich können als triftiger Grund nur solche Umstände gelten, die nach der Auf 
fassung des Verkehrs den Verkauf von Waren in der beschleunigten Form eines 
Ausverkaufs rechtfertigen. Statthaft und ausreichend sind beispielsweise: Ausverkauf 
wegen Aufgabe des Geschäfts; Ausverkauf des Zigarrenlagers wegen Aufgabe dieses 
Geschäftszweiges; Ausverkauf eines durch Wasser- oder Feuerschaden betroffenen 
Warenvorrats. Nicht statthaft sind z. B.: Ausverkauf für die Reise; Ausverkauf von 
Einsegnungsgarderobe; Weihnachtsausverkauf. Die Ankündigung von Ausverkäufen 
ist demnach in allen Fällen, in denen der Veranstalter einen ausreichenden Grund 
nicht anzuführen vermag, überhaupt nicht zulässig. Wer ohne einen solchen oder 
mit einem vorgeschobenen Grund einen Ausverkauf veranstaltet und ankündigt, 
macht unrichtige Angaben über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs und setzt 
sich den zivil- und strafrechtlichen Folgen der §§ 3 und 4 des Gesetzes aus. 
Der Veranstalter kann sich den Wirkungen des Gesetzes nicht dadurch entziehen, 
daß er das Wort „Ausverkauf" in seinen Ankündigungen vermeidet und ein anderes 
Schlagwort (wie „Räumungsverkauf", „Schneller und billiger Verkauf", „Räumungs 
preise", „Nur noch kurze Zeit") wählt. Vielmehr unterliegt jede Ankündigung, die 
den Verkauf von Waren wegen Beendigung des Geschäftsbetriebs, Aufgabe einer 
einzelnen Warengattung oder Räumung eines bestimmten Warenvorrats aus dem 
vorhandenen Bestände betrifft, den gesetzlichen Vorschriften. Ankündigungen, bei 
denen diese Voraussetzungen nicht zutreffen, wie „Billige Tage", „Ausnahmetage", 
„Weiße Woche" u. dgl. unterliegen dagegen den Sondervorschriften über das Aus 
verkaufswesen nicht; falls dabei Unlauterkeiten festgestellt werden, sind vielmehr 
die allgemeinen Vorschriften der §§ 1, 3, 4 anwendbar. 
Mit empfindlichen Strafen ist das sog. Vorschieben oder Nachschieben von 
Waren bedroht. Früher stand die Rechtsprechung aus dem Standpunkt, daß Nach 
schübe zulässig wären, wenn sie in geringem Maße und in der Absicht erfolgten, 
die Auslösung des Geschäftsbetriebs durch weitere Heranziehung gangbarer Waren 
zu fördern. Das neue Gesetz hat aber das Vorschieben oder Nachschieben unbedingt 
verboten. Das zum Ausverkauf gestellte Lager darf also weder vor noch nach der 
Ankündigung ergänzt werden; soll beispielsweise ein durch Brand beschädigter Waren 
vorrat ausverkauft werden, so dürfen einzelne, völlig verdorbene Stücke auch nicht 
vor der Ankündigung durch neue ersetzt werden. 
Die Überwachung des Ausverkaufswesens soll nach Absicht des Gesetzes allen 
Beteiligten, also den Kaufleuten, Vereinen und Verbänden von Gewerbetreibenden, 
auch der Polizei möglichst erleichtert werden. Diesem Zweck dient eine weitere Vor 
schrift. Die höhere Verwaltungsbehörde kann nämlich für die Ankündigung be 
stimmter Arten von Ausverkäufen anordnen, daß vorher einer bestimmten Stelle 
(z. B. Polizei, Handelskammer) Anzeige über den Grund des Ausverkaufes und 
den Zeitpunkt seines Beginns zu erstatten, sowie ein Verzeichnis der auszuver 
kaufenden Waren, deren Einsicht jedem gestattet wird, einzureichen ist. Für alle 
Ausverkäufe schlechthin kann eine solche Anordnung indessen nicht getroffen werden,
	        
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