Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

202  Zweiter  Teil.  Handel.  VIII.  Der  Wettbewerb  im  Handel  rc.

Reichsgesetz  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb  vom  7.  Juni  1909  sucht  dieses  Ziel
auf  folgendem  Wege  zu  erreichen.
Unter  einem  Ausverkauf  ist  die  Veräußerung  der  vorhandenen  Warenvorräte
zum  Zwecke  der  Beendigung  des  Geschäftsbetriebs  im  ganzen  oder  zum  Zwecke  des
Verkaufs  einer  gewissen  Warengattung  oder  eines  bestimmten  Warenvorrats  zu
verstehen.  Wer  also  einen  Ausverkauf  veranstalten  will,  muß  die  Absicht  haben,
entweder  sein  Geschäft  überhaupt  oder  eine  einzelne  Warengattung  aufzugeben  oder
mit  einem  bestimmten  Warenvorrat  zu  räumen.  Den  Grund,  der  ihn  zu  dem  Ausverkauf ­
  veranlaßt,  muß  der  Veranstalter  in  der  Ankündigung  angeben;  selbstverständlich ­
  können  als  triftiger  Grund  nur  solche  Umstände  gelten,  die  nach  der  Auffassung ­
  des  Verkehrs  den  Verkauf  von  Waren  in  der  beschleunigten  Form  eines
Ausverkaufs  rechtfertigen.  Statthaft  und  ausreichend  sind  beispielsweise:  Ausverkauf
wegen  Aufgabe  des  Geschäfts;  Ausverkauf  des  Zigarrenlagers  wegen  Aufgabe  dieses
Geschäftszweiges;  Ausverkauf  eines  durch  Wasser-  oder  Feuerschaden  betroffenen
Warenvorrats.  Nicht  statthaft  sind  z.  B.:  Ausverkauf  für  die  Reise;  Ausverkauf  von
Einsegnungsgarderobe;  Weihnachtsausverkauf.  Die  Ankündigung  von  Ausverkäufen
ist  demnach  in  allen  Fällen,  in  denen  der  Veranstalter  einen  ausreichenden  Grund
nicht  anzuführen  vermag,  überhaupt  nicht  zulässig.  Wer  ohne  einen  solchen  oder
mit  einem  vorgeschobenen  Grund  einen  Ausverkauf  veranstaltet  und  ankündigt,
macht  unrichtige  Angaben  über  den  Anlaß  oder  den  Zweck  des  Verkaufs  und  setzt
sich  den  zivil-  und  strafrechtlichen  Folgen  der  §§  3  und  4  des  Gesetzes  aus.
Der  Veranstalter  kann  sich  den  Wirkungen  des  Gesetzes  nicht  dadurch  entziehen,
daß  er  das  Wort  „Ausverkauf"  in  seinen  Ankündigungen  vermeidet  und  ein  anderes
Schlagwort  (wie  „Räumungsverkauf",  „Schneller  und  billiger  Verkauf",  „Räumungspreise", ­
  „Nur  noch  kurze  Zeit")  wählt.  Vielmehr  unterliegt  jede  Ankündigung,  die
den  Verkauf  von  Waren  wegen  Beendigung  des  Geschäftsbetriebs,  Aufgabe  einer
einzelnen  Warengattung  oder  Räumung  eines  bestimmten  Warenvorrats  aus  dem
vorhandenen  Bestände  betrifft,  den  gesetzlichen  Vorschriften.  Ankündigungen,  bei
denen  diese  Voraussetzungen  nicht  zutreffen,  wie  „Billige  Tage",  „Ausnahmetage",
„Weiße  Woche"  u.  dgl.  unterliegen  dagegen  den  Sondervorschriften  über  das  Ausverkaufswesen ­
  nicht;  falls  dabei  Unlauterkeiten  festgestellt  werden,  sind  vielmehr
die  allgemeinen  Vorschriften  der  §§  1,  3,  4  anwendbar.
Mit  empfindlichen  Strafen  ist  das  sog.  Vorschieben  oder  Nachschieben  von
Waren  bedroht.  Früher  stand  die  Rechtsprechung  aus  dem  Standpunkt,  daß  Nachschübe ­
  zulässig  wären,  wenn  sie  in  geringem  Maße  und  in  der  Absicht  erfolgten,
die  Auslösung  des  Geschäftsbetriebs  durch  weitere  Heranziehung  gangbarer  Waren
zu  fördern.  Das  neue  Gesetz  hat  aber  das  Vorschieben  oder  Nachschieben  unbedingt
verboten.  Das  zum  Ausverkauf  gestellte  Lager  darf  also  weder  vor  noch  nach  der
Ankündigung  ergänzt  werden;  soll  beispielsweise  ein  durch  Brand  beschädigter  Warenvorrat ­
  ausverkauft  werden,  so  dürfen  einzelne,  völlig  verdorbene  Stücke  auch  nicht
vor  der  Ankündigung  durch  neue  ersetzt  werden.
Die  Überwachung  des  Ausverkaufswesens  soll  nach  Absicht  des  Gesetzes  allen
Beteiligten,  also  den  Kaufleuten,  Vereinen  und  Verbänden  von  Gewerbetreibenden,
auch  der  Polizei  möglichst  erleichtert  werden.  Diesem  Zweck  dient  eine  weitere  Vorschrift. ­
  Die  höhere  Verwaltungsbehörde  kann  nämlich  für  die  Ankündigung  bestimmter ­
  Arten  von  Ausverkäufen  anordnen,  daß  vorher  einer  bestimmten  Stelle
(z.  B.  Polizei,  Handelskammer)  Anzeige  über  den  Grund  des  Ausverkaufes  und
den  Zeitpunkt  seines  Beginns  zu  erstatten,  sowie  ein  Verzeichnis  der  auszuverkaufenden ­
  Waren,  deren  Einsicht  jedem  gestattet  wird,  einzureichen  ist.  Für  alle
Ausverkäufe  schlechthin  kann  eine  solche  Anordnung  indessen  nicht  getroffen  werden,
            
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