7. Das Wandergewerbe.
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politisch fruchtbarsten gehört, die wir besitzen; daß ihm eine Anpassungsfähigkeit und
Gestaltungskraft innewohnt, die uns noch weit über die bis jetzt erzielten Ergebnisse
hinausführen wird. Und die Genossenschaft ist nicht nur zur Verbesserung materieller
Verhältnisse fähig, sie wird, wie bereits manche Erscheinung klar andeutet, sicher auch
für die Hebung der künstlerischen, dramatischen und literarischen Produktions- und
Konsumtionsverhältnisse eine außerordentliche Bedeutung gewinnen. Auch läßt sich
nicht verkennen, daß im Genossenschaftswesen Keime liegen, die in ihrer weiteren
Ausbildung charakteristische Glieder und Einrichtungen des gegenwärtigen Wirtschaftslebens
zurückdrängen können. Der Detailhandel, ja selbst der Großhandel
werden ausgeschaltet, und auch den gewerblichen Unternehmer vermag die Genossenschaft
zu ersetzen, wenn sie es unternimmt, selbst Waren für ihre Mitglieder zu produzieren.
Somit erfährt durch die Genossenschaftsbewegung das Geltungsgebiet von
Unternehmerprinzip, Warenproduktion, freiem Wettbewerb, Privateigentum an den
Produktionsmitteln, kurz all dasjenige, wodurch wir die heutige Wirtschaftsordnung
kennzeichnen, eine beachtenswerte Eindämmung. Und trotz dieser tiefeingreifenden
Umwälzungen tritt das Genossenschaftswesen als solches gegen die geltende Rechtsordnung,
gegen die überlieferten politischen und kirchlichen Einrichtungen in keinerlei
Gegensatz!
7. Das Wandergewerbe.
Von Paul Rocke.
Rocke, Der Kleinhandel. In: Handbuch der Wirtschaftskunde Deutschlands. Herausgegeben
im Aufträge des Deutschen Verbandes für das kaufmännische Unterrichtswesen.
4. Bd. Leipzig, B. G. Teubner, 1904. S. 89—91.
Eine den Jahrmärkten in ihrer heutigen Form verwandte Erscheinung sind die
Wanderlager und Wanderauktionen, mit dem charakteristischen Hauptunterschiede,
daß sie nicht periodische Zusammenkünfte einer Mehrzahl von Handeltreibenden
darstellen, sondern umherziehende Einzelbetriebe. Am meisten werden auf
diese Weise vertrieben Manufaktur-, Mode- und Kurzwaren im weitesten Sinne
dieser Worte, Schuhwaren, Hüte, Mützen, Schirme, Galanterie-, Leder- und Spielwaren,
Glas, Porzellan, Steingut und irdene Waren, Korbwaren und Bürsten, Seifen
und Parfümerien, Tabak und Zigarren, Weine und Liköre.
Diese Form des Gewerbebetriebs steht unter gewissen einschränkenden Bestimmungen
der Gewerbeordnung, welche davon ausgehen, daß er sowohl für das
kaufende Publikum als auch für den seßhaften Detailhandel leicht mit Gefahren und
Schädigungen verschiedener Art verbunden ist. Denselben Erwägungen entspringt
eine Sonderbesteuerung der Wanderlager und Wanderauktionen, die durch die Steuergesetzgebung
der deutschen Einzelstaaten geregelt ist. über Zahl und Verbreitung
dieser Geschäftsformen stehen uns neuere statistische Angaben nicht zur Verfügung.
Vom Reichskanzleramte sind im Jahre 1878 Erhebungen darüber angestellt worden,
deren Ergebnisse unterm 30. April genannten Jahres dem Reichstage vorgelegt
wurden. Es läßt sich jedoch nicht feststellen, inwieweit die dort gemachten Angaben
noch heute für bestimmte Ortschaften und Landstriche zutreffen oder nur noch historischen
Wert haben.*)
*) In Preußen wurden im Jahre 1910 1070 Wanderlager (darunter 4 Wanderauktionen)
angemeldet und zu 53 770 JL Wanderlagersteuer herangezogen. Statistisches
Jahrbuch für den Preußischen Staat. 9. Jahrgang 1911. Herausgegeben vom
Statistischen Landesamte. Berlin, Verlag des Statistischen Landesamts, 1912. S. 578. — G. M.
Mollat, Voltswirtschuftliches Quellenbuch. 4. Aufl. 14