Full text: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

3. Die Banknotenausgabe. 
279 
und gleich bankmäßigen Einrichtungen des Zahlungswesens (besonders der De 
positenbank, des modernen Girogeschäfts und der sich an diese anschließenden In 
stitute, des Clearinghouse rc.) und unterscheidet sich auch nur formell von anderen 
Spezies dieser Umlaufsmittel und Zahlungseinrichtungen. 
Auch die Beobachtungen der normalen Verkehrsfunktionen der 
Banknote, der Art, wie die letztere in den Verkehr gelangt, sich in demselben erhält, 
wieder zur Bank zurückkehrt, der Wirkungen der Note als Kreditpapier auf das 
Geld- und Münzwesen, auf den sonstigen Kreditverkehr, auf den Handel, die Waren 
preise rc., — auch diese Beobachtungen bestätigen, daß die ökonomische Wer 
ke h r s n a t u r der Note mit dieser Rechts natur derselben nicht in Wider 
spruch steht. Allerdings kann die Banknote hier unter Umständen, etwas abweichend 
von anderen Geldsurrogaten, mehr „papiergeldartig" fungieren: aber das ist nicht 
notwendig, tritt auch keineswegs allgemein hervor und läßt sich eventuell durch 
einige einfache gesetzliche Kautelen verhüten. 
Vergleichung der Banknote mit Geld und Papiergeld. 
Zum Rechtsbegriff und damit auch zum vollen ökonomischen Begriff des Geldes 
gehört die Eigenschaft der Währung, d. i. des gesetzlichen Zahlmittels. Auch 
nur dasjenige sog. Papiergeld, welches diese Eigenschaft (den „Zwangskurs") 
führt und zugleich nicht auf Verlangen des Besitzers vom Aussteller zu einem be 
stimmten Wert (Nennwert) eingelöst werden muß, ist im rechtlichen und ökono 
mischen Sinne wirkliches oder eigentliches „Papiergeld" oder Papier 
währung. 
Letzteres Papiergeld ist freilich auch ein Kreditpapier und ein Metallgeld- oder 
Münzsurrogat, aber beides nicht nur gradweise, sondern auch prinzipiell in anderem 
Sinne als die Banknote und als das einlösbare Staats- und sonstiges Papiergeld, 
wie z. V. das frühere der deutschen Einzelstaaten und das jetzige des Deutschen 
Reichs, die Reichskassenscheine. Der Umstand, daß das eigentliche Papiergeld nicht 
von seinem Aussteller auf Verlangen des Inhabers zu einem bestimmten Münzwert 
eingelöst werden muß, wenngleich es zu Zahlungen von Staats wegen rc. (regel 
mäßig nach seinem Nennwert) angenommen wird, bedingt, daß dieses Papier in 
ganz anderer Weise ein Kreditpapier ist als das einlösbare Papiergeld und die 
Banknote: es ist nicht wie dieses oder wie irgendein anderes gewöhnliches Kreditpapier 
ein Schuldschein, für welchen dem Aussteller Zahlung zu einem vorher bestimmten 
oder vom Willen des Inhabers abhängigen Termine abverlangt werden könnte. 
Es ist daher im privatrechtlichen Sinn kein Kreditpapier, wenigstens solange solcher 
Termin fehlt (also z. B. in der ganzen Zeit der Suspension der Barzahlung). Weil 
ihm innerer Wert fehlt, kann es nur in einem anderen als dem gewöhnlichen Sinne, 
wenngleich in einer Hinsicht dann wieder mit Recht, Kreditpapier genannt werden. 
Auch hängt sein jeweiliger Wert wesentlich mit von Momenten ab, welche das „Ver 
trauen" in den Emittenten betreffen. Münzsurrogat ist das eigentliche Papiergeld 
ferner in wesentlich anderer Weise als die Banknote, das einlösbare Papiergeld 
und andre Kreditumlaufsmittel: mit diesen allen ersetzt es die Münze in der 
Funktion des körperlich gebrauchten Umlaufsmittels, aber im Unterschied von 
diesen allen zugleich auch — jedenfalls mehr oder weniger, wenn auch nicht unbedingt 
völlig, — in der Funktion des Preismaßes und eben der Währung, während die 
Noten rc. ausdrücklich sich auf die Münze als Währung und als Preismaß zurück 
beziehen, indem sie unter gewissen Bedingungen in einem gewissen Münzbetrage 
einlösbar sind. Hier liegen mithin die wesentlichsten rechtlichen und zugleich 
ökonomischen, die Verkehrsfunktion betreffenden Unterschiede vor. 
Ein weiterer wesentlicher Unterschied in bezug auf die Verkehrsfunktion tritt 
ober sodann bei den Banknoten und allem sonstigen, üblicherweise nach dem populären
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.