3. Die Banknotenausgabe.
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und gleich bankmäßigen Einrichtungen des Zahlungswesens (besonders der De
positenbank, des modernen Girogeschäfts und der sich an diese anschließenden In
stitute, des Clearinghouse rc.) und unterscheidet sich auch nur formell von anderen
Spezies dieser Umlaufsmittel und Zahlungseinrichtungen.
Auch die Beobachtungen der normalen Verkehrsfunktionen der
Banknote, der Art, wie die letztere in den Verkehr gelangt, sich in demselben erhält,
wieder zur Bank zurückkehrt, der Wirkungen der Note als Kreditpapier auf das
Geld- und Münzwesen, auf den sonstigen Kreditverkehr, auf den Handel, die Waren
preise rc., — auch diese Beobachtungen bestätigen, daß die ökonomische Wer
ke h r s n a t u r der Note mit dieser Rechts natur derselben nicht in Wider
spruch steht. Allerdings kann die Banknote hier unter Umständen, etwas abweichend
von anderen Geldsurrogaten, mehr „papiergeldartig" fungieren: aber das ist nicht
notwendig, tritt auch keineswegs allgemein hervor und läßt sich eventuell durch
einige einfache gesetzliche Kautelen verhüten.
Vergleichung der Banknote mit Geld und Papiergeld.
Zum Rechtsbegriff und damit auch zum vollen ökonomischen Begriff des Geldes
gehört die Eigenschaft der Währung, d. i. des gesetzlichen Zahlmittels. Auch
nur dasjenige sog. Papiergeld, welches diese Eigenschaft (den „Zwangskurs")
führt und zugleich nicht auf Verlangen des Besitzers vom Aussteller zu einem be
stimmten Wert (Nennwert) eingelöst werden muß, ist im rechtlichen und ökono
mischen Sinne wirkliches oder eigentliches „Papiergeld" oder Papier
währung.
Letzteres Papiergeld ist freilich auch ein Kreditpapier und ein Metallgeld- oder
Münzsurrogat, aber beides nicht nur gradweise, sondern auch prinzipiell in anderem
Sinne als die Banknote und als das einlösbare Staats- und sonstiges Papiergeld,
wie z. V. das frühere der deutschen Einzelstaaten und das jetzige des Deutschen
Reichs, die Reichskassenscheine. Der Umstand, daß das eigentliche Papiergeld nicht
von seinem Aussteller auf Verlangen des Inhabers zu einem bestimmten Münzwert
eingelöst werden muß, wenngleich es zu Zahlungen von Staats wegen rc. (regel
mäßig nach seinem Nennwert) angenommen wird, bedingt, daß dieses Papier in
ganz anderer Weise ein Kreditpapier ist als das einlösbare Papiergeld und die
Banknote: es ist nicht wie dieses oder wie irgendein anderes gewöhnliches Kreditpapier
ein Schuldschein, für welchen dem Aussteller Zahlung zu einem vorher bestimmten
oder vom Willen des Inhabers abhängigen Termine abverlangt werden könnte.
Es ist daher im privatrechtlichen Sinn kein Kreditpapier, wenigstens solange solcher
Termin fehlt (also z. B. in der ganzen Zeit der Suspension der Barzahlung). Weil
ihm innerer Wert fehlt, kann es nur in einem anderen als dem gewöhnlichen Sinne,
wenngleich in einer Hinsicht dann wieder mit Recht, Kreditpapier genannt werden.
Auch hängt sein jeweiliger Wert wesentlich mit von Momenten ab, welche das „Ver
trauen" in den Emittenten betreffen. Münzsurrogat ist das eigentliche Papiergeld
ferner in wesentlich anderer Weise als die Banknote, das einlösbare Papiergeld
und andre Kreditumlaufsmittel: mit diesen allen ersetzt es die Münze in der
Funktion des körperlich gebrauchten Umlaufsmittels, aber im Unterschied von
diesen allen zugleich auch — jedenfalls mehr oder weniger, wenn auch nicht unbedingt
völlig, — in der Funktion des Preismaßes und eben der Währung, während die
Noten rc. ausdrücklich sich auf die Münze als Währung und als Preismaß zurück
beziehen, indem sie unter gewissen Bedingungen in einem gewissen Münzbetrage
einlösbar sind. Hier liegen mithin die wesentlichsten rechtlichen und zugleich
ökonomischen, die Verkehrsfunktion betreffenden Unterschiede vor.
Ein weiterer wesentlicher Unterschied in bezug auf die Verkehrsfunktion tritt
ober sodann bei den Banknoten und allem sonstigen, üblicherweise nach dem populären