Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

3.  Die  Banknotenausgabe.

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und  gleich  bankmäßigen  Einrichtungen  des  Zahlungswesens  (besonders  der  Depositenbank, ­
  des  modernen  Girogeschäfts  und  der  sich  an  diese  anschließenden  Institute, ­
  des  Clearinghouse  rc.)  und  unterscheidet  sich  auch  nur  formell  von  anderen
Spezies  dieser  Umlaufsmittel  und  Zahlungseinrichtungen.
Auch  die  Beobachtungen  der  normalen  Verkehrsfunktionen  der
Banknote,  der  Art,  wie  die  letztere  in  den  Verkehr  gelangt,  sich  in  demselben  erhält,
wieder  zur  Bank  zurückkehrt,  der  Wirkungen  der  Note  als  Kreditpapier  auf  das
Geld-  und  Münzwesen,  auf  den  sonstigen  Kreditverkehr,  auf  den  Handel,  die  Warenpreise ­
  rc.,  —  auch  diese  Beobachtungen  bestätigen,  daß  die  ökonomische  Werke ­
  h  r  s  n  a  t  u  r  der  Note  mit  dieser  Rechts  natur  derselben  nicht  in  Widerspruch ­
  steht.  Allerdings  kann  die  Banknote  hier  unter  Umständen,  etwas  abweichend
von  anderen  Geldsurrogaten,  mehr  „papiergeldartig"  fungieren:  aber  das  ist  nicht
notwendig,  tritt  auch  keineswegs  allgemein  hervor  und  läßt  sich  eventuell  durch
einige  einfache  gesetzliche  Kautelen  verhüten.
Vergleichung  der  Banknote  mit  Geld  und  Papiergeld.
Zum  Rechtsbegriff  und  damit  auch  zum  vollen  ökonomischen  Begriff  des  Geldes
gehört  die  Eigenschaft  der  Währung,  d.  i.  des  gesetzlichen  Zahlmittels.  Auch
nur  dasjenige  sog.  Papiergeld,  welches  diese  Eigenschaft  (den  „Zwangskurs")
führt  und  zugleich  nicht  auf  Verlangen  des  Besitzers  vom  Aussteller  zu  einem  bestimmten ­
  Wert  (Nennwert)  eingelöst  werden  muß,  ist  im  rechtlichen  und  ökonomischen ­
  Sinne  wirkliches  oder  eigentliches  „Papiergeld"  oder  Papierwährung. ­

Letzteres  Papiergeld  ist  freilich  auch  ein  Kreditpapier  und  ein  Metallgeld-  oder
Münzsurrogat,  aber  beides  nicht  nur  gradweise,  sondern  auch  prinzipiell  in  anderem
Sinne  als  die  Banknote  und  als  das  einlösbare  Staats-  und  sonstiges  Papiergeld,
wie  z.  V.  das  frühere  der  deutschen  Einzelstaaten  und  das  jetzige  des  Deutschen
Reichs,  die  Reichskassenscheine.  Der  Umstand,  daß  das  eigentliche  Papiergeld  nicht
von  seinem  Aussteller  auf  Verlangen  des  Inhabers  zu  einem  bestimmten  Münzwert
eingelöst  werden  muß,  wenngleich  es  zu  Zahlungen  von  Staats  wegen  rc.  (regelmäßig ­
  nach  seinem  Nennwert)  angenommen  wird,  bedingt,  daß  dieses  Papier  in
ganz  anderer  Weise  ein  Kreditpapier  ist  als  das  einlösbare  Papiergeld  und  die
Banknote:  es  ist  nicht  wie  dieses  oder  wie  irgendein  anderes  gewöhnliches  Kreditpapier
ein  Schuldschein,  für  welchen  dem  Aussteller  Zahlung  zu  einem  vorher  bestimmten
oder  vom  Willen  des  Inhabers  abhängigen  Termine  abverlangt  werden  könnte.
Es  ist  daher  im  privatrechtlichen  Sinn  kein  Kreditpapier,  wenigstens  solange  solcher
Termin  fehlt  (also  z.  B.  in  der  ganzen  Zeit  der  Suspension  der  Barzahlung).  Weil
ihm  innerer  Wert  fehlt,  kann  es  nur  in  einem  anderen  als  dem  gewöhnlichen  Sinne,
wenngleich  in  einer  Hinsicht  dann  wieder  mit  Recht,  Kreditpapier  genannt  werden.
Auch  hängt  sein  jeweiliger  Wert  wesentlich  mit  von  Momenten  ab,  welche  das  „Vertrauen" ­
  in  den  Emittenten  betreffen.  Münzsurrogat  ist  das  eigentliche  Papiergeld
ferner  in  wesentlich  anderer  Weise  als  die  Banknote,  das  einlösbare  Papiergeld
und  andre  Kreditumlaufsmittel:  mit  diesen  allen  ersetzt  es  die  Münze  in  der
Funktion  des  körperlich  gebrauchten  Umlaufsmittels,  aber  im  Unterschied  von
diesen  allen  zugleich  auch  —  jedenfalls  mehr  oder  weniger,  wenn  auch  nicht  unbedingt
völlig,  —  in  der  Funktion  des  Preismaßes  und  eben  der  Währung,  während  die
Noten  rc.  ausdrücklich  sich  auf  die  Münze  als  Währung  und  als  Preismaß  zurückbeziehen, ­
  indem  sie  unter  gewissen  Bedingungen  in  einem  gewissen  Münzbetrage
einlösbar  sind.  Hier  liegen  mithin  die  wesentlichsten  rechtlichen  und  zugleich
ökonomischen,  die  Verkehrsfunktion  betreffenden  Unterschiede  vor.
Ein  weiterer  wesentlicher  Unterschied  in  bezug  auf  die  Verkehrsfunktion  tritt
ober  sodann  bei  den  Banknoten  und  allem  sonstigen,  üblicherweise  nach  dem  populären
            
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