294
Zweiter Teil. Handel. XII. Bankwesen.
Kontingentsüberschreitungen entstehende Gewinn nur ein verhältnismäßig geringer.
Infolgedessen hat die Notensteuer dahin gewirkt, die ungedeckte Notenausgabe der
Privatnotenbanken im großen und ganzen auf die ihnen zugewiesenen Kontingente
zu begrenzen.
Auf der anderen Seite hat der Umstand, daß als Barvorrat zur Berechnung
des ungedeckten Notenumlaufs und der Notensteuer die gesamten Kassenvorräte der
Banken gelten, die Banken auf die Pflege des Depositengeschäfts hingewiesen; denn
auch die aus dem Depositengeschäft sich ergebenden Kassenbestände sind Notendeckung
im Sinne des Bankgesetzes.
Wieweit diese mit der deutschen Bankverfassung beabsichtigte Entwickelung sich
verwirklicht hat, geht daraus hervor, daß heute von den 32 Privatnotenbanken, die
im Jahre 1875 bestanden, nur noch 7 vorhanden sind. Bereits vor dem Inkraft
treten des Bankgesetzes verzichteten 12 Privatnotenbanken auf ihre Privilegien. Von
den gegenwärtig noch bestehenden Privatnotenbanken hat sich nur eine einzige, die
Braunschweigische Bank, den fakultativen Bestimmungen des Bankgesetzes nicht unter
worfen; ihr Privilegium läuft bis zum Jahre 1952.*
In Preußen besteht neben der Reichsbank nur noch eine einzige Notenbank,
die Frankfurter Bank. Während alle übrigen preußischen Privatnotenbanken ihr
Notenrecht entweder durch freiwilligen Verzicht oder durch Nichterneuerung des
Privilegiums bei dessen Ablauf seitens der Preußischen Regierung verloren haben,
wurde das Notenrecht der Frankfurter Bank in Rücksicht auf die Konkurrenz der be
nachbarten süddeutschen Notenbanken mit einjähriger Kündigungsfrist auf unbe-
stimmte Zeit verlängert.*
Die übrigen den Normativbestimmungen des Bankgefetzes unterworfenen fünf
Privatnotenbanken find folgende: die Bayerische Notenbank in München, die Säch
sische Bank zu Dresden, die Württembergische Notenbank zu Stuttgart, die Badische
Bank zu Mannheim, die Bank für Süddeutschland zu Darmstadt.*
Von ihnen haben sich namentlich die beiden erstgenannten einen verhältnismäßig
geschlossenen Wirkungskreis zu erhalten gewußt und sich ein größeres Filialnetz ge
schaffen, das jedoch durchweg auf ihr Landesterritorium beschränkt geblieben ist.
Durch den Verzicht von 25 Privatnotenbanken hat das Notenkontingent der
Reichsbank sich von 250 Millionen M allmählich auf 293,4 Millionen JL ver
größert, während die Summe der Kontingente der Privatnotenbanken nur noch
91,6 Millionen Jl beträgt. 2
Wichtiger als dieser Zuwachs war für die Stellung der Reichsbank, daß sie
alsbald ihre Filialen über ganz Deutschland ausdehnte. Wie stark außerhalb
Preußens das Bedürfnis nach dem Anschluß an eine Zentralbank war, geht daraus
hervor, daß bereits im Jahre 1875 aus diesen Gebieten, namentlich aus Sachsen, zahl
reiche Wünsche an die Preußische Bank herantraten, welche auf die Errichtung von
Filialen bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Bankverfassung gerichtet waren.
Dasselbe Gesetz vom 27. März 1875, das die Preußische Regierung zum Abschlüsse
des Vertrages über die Abtretung der Preußischen Bank ermächtigte, erteilte auch
dieser Bank, welche bisher außerhalb Preußens nur in Elsaß-Lothringen und
Bremen auf Grund besonderer Gesetze Zweiganstalten errichtet hatte, für die kurze
Zeit, die sie noch als solche existierte, die ihr bisher nicht zustehende Befugnis, Zweig-
anstalten im ganzen Reich zu errichten, und von dieser Befugnis wurde sofort
Gebrauch gemacht, nicht nur für Sachsen, sondern auch für Hessen, Baden, Braun-
schweig und Reuß ä. L. Nach dem 1. Januar 1876 kam das gesamte übrige Deutsch
land hinzu.
Von entscheidender Bedeutung für die Stellung der Reichsbank in der deutschen
Bankverfassung ist jedoch der Umstand, daß die Privatnotenbanken ihrer ganzen Ge