Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

7.  Die  Reichsbank  als  deutsche  Zentralnotenbank.  293
7.  Die  Reichsbank  als  deutsche  Jentralnotenbank.
Vom  Reichsbankdirektorium.
Die  Re  ichs  bank  1876—1900.  Jena,  Kommissionsverlag  von  Gustav  Fischer,  [1900].
S.  16—20.
Vorbemerkung.  Nach  Art.  3  der  Banknovelle  vom  1.  Juni  1909  (R.G-Bl.  S.  516)
sind  die  Noten  der  Reichsbank  gesetzliches  Zahlungsmittel;  sie  haben  also  Zwangskurs.—  G.  M.
In  der  durch  das  Bankgesetz  vom  14.  März  1875  geschaffenen  Bankverfassung
war  das  Prinzip  der  Zentralbank  so  weit  verwirklicht,  als  es  mit  den  wohlerworbenen
Rechten  der  bestehenden  32  Privatnotenbanken  vereinbart  werden  konnte.
Das  Übergewicht  der  Reichsbank  war  gesichert  durch  die  für  die  damaligen
Verhältnisse  und  im  Vergleiche  mit  den  übrigen  Notenbanken  ungewöhnliche  Höhe
ihres  Grundkapitals,  ferner  durch  den  Umfang  ihres  steuerfreien  Notenkontingents,
welches  die  Summe  der  sämtlichen  übrigen  Kontingente  erheblich  überschritt  und  in
der  Folgezeit  dadurch,  daß  ihm  die  Kontingente  der  auf  ihr  Notenrecht  verzichtenden
Banken  zuwachsen  sollten,  sich  noch  mehr  ausdehnen  mußte.  Für  die  Ausdehnung
des  Notenumlaufs  der  Reichsbank  bildete,  falls  der  allgemeine  Geldbedarf  eine  solche
nötig  machte,  die  Notensteuer  keine  wirksame  Beschränkung,  da  die  Reichsbank  sich
nicht  vor  Verlusten  durch  die  Steuer  scheute,  wenn  das  öffentliche  Interesse  eine
Ausdehnung  ihrer  Notenemission  verlangte.  Außerdem  wurde  das  Übergewicht  der
Reichsbank  gefördert  durch  das  Recht,  überall  im  Reichsgebiete  Zweiganstalten  zu
errichten,  während  für  die  Privatnotenbanken  die  Errichtung  von  Filialen  außerhalb
ihres  Landesterritoriums  an  gewisse  erschwerende  Bedingungen  geknüpft  wurde.
Es  war  Sache  der  Reichsbank,  auf  dieser  Grundlage  den  Gedanken  einer  deutschen ­
  Zentralnotenbank  zu  verwirklichen.
Wie  es  in  der  Absicht  des  Gesetzgebers  lag,  eine  solche  Entwickelung  der  Reichsbank ­
  zu  begünstigen,  so  entsprach  es  auf  der  anderen  Seite  seinen  Grundgedanken,
die  Privatnotenbanken  von  der  Notenausgabe  auf  andere  Geschäftszweige,  namentlich
den  Depositenverkehr,  hinzuweisen  und  ihnen  den  freiwilligen  Verzicht  auf  ihr  Notenrecht ­
  nahezulegen.
Zu  einem  solchen  Ergebnisse  mußte  ohnehin  jede  sachgemäße  Normierung  der
Bedingungen  für  die  Notenausgabe  führen.  Die  Beschränkung  der  Geschäftszweige
auf  diejenigen,  welche  sich  mit  der  Notenausgabe  vertragen,  im  wesentlichen  auf  das
Diskont-  und  Lombardgeschäft,  ist  nur  für  eine  auf  verhältnismäßig  breiter  Basis
ruhende  Bank  ohne  allzu  starke  Einschränkung  des  finanziellen  Erträgnisses  durchführbar; ­
  diese  Begrenzung  war  aber  für  alle  Banken  vorgeschrieben,  die  sich  nicht  in
ihrem  ganzen  Betrieb  auf  das  Territorium  des  Einzelstaates,  der  sie  konzessioniert
hatte,  beschränkt  sehen  wollten;  nur  denjenigen  Banken,  welche  ihre  Notenausgabe
auf  den  Betrag  ihres  Grundkapitals  begrenzen  wollten,  wurden  gewisse  Erleichterungen ­
  gewährt.  Aber  sowohl  diese  Begrenzung  der  Notenausgabe  wie  auch  die
Beschränkung  auf  das  Landesterritorium  mußte  den  betreffenden  Banken  als  Notenbanken ­
  jede  Bedeutung  für  den  deutschen  Geldverkehr  entziehen.
Das  System  der  Notensteuer  förderte  die  beabsichtigte  Entwickelung  unter  zwei
Gesichtspunkten.  Es  bewirkte,  daß  die  Banken  in  normalen  Zeiten,  in  welchen  der
Diskontsatz  5  %  nicht  erreicht,  die  ihnen  zugewiesenen  Kontingente  nicht  erheblich  und
für  längere  Zeit  überschreiten  können,  ohne  dadurch  eine  finanzielle  Einbuße  zu  erleiden; ­
  auch  wenn  der  Diskontsatz  5  %  erreicht,  haben  die  Banken  keinerlei  Interesse
an  der  Ausdehnung  ihres  ungedeckten  Notenumlaufs  über  ihr  Kontingent  hinaus,  da
bie  Zinserträgnisse  der  über  die  Steuergrenze  hinaus  emittierten  Noten  durch  die
fünfprozentige  Steuer  absorbiert  werden;  selbst  bei  höheren  Diskontsätzen  ist  der  aus
            
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