11. Nationale Pflichten der Banken und der Kapitalisten im Kriegsfälle. 305
kaffen stellen wird, so wird andererseits auch bei denjenigen, denen die Verfügung
über das Kapital gegeben ist, der Wunsch, dem Vaterlande zu dienen, im Kriegsfall
sicherlich größer sein als die augenblickliche Leistungsfähigkeit, weil diese in der Disponibilität
der Kapitalien ihre natürlichen Grenzen findet.
Die außerhalb der Reichsbank vorhandenen Kassenbestände dienen dem auch
im Kriegsfall nicht aufhörenden täglichen Bedarf an Umlaufsmitteln. Kein Kapitalist
läßt sein Kapital in barem Gelde brach liegen, — gleichviel, ob er es in
Landgütern, in Handelsgeschäften oder in industriellen Unternehmungen arbeiten
läßt, oder ob er es in preußischen Konsols angelegt hat, oder ob er es selbst zu einem
noch so niedrigen Zinse in eine Bank gelegt hat, die es dann ihrerseits wieder ausgeliehen
hat. Das Kapital ist demnach im Kriegsfall zunächst nicht so disponibel, daß
der Kapitalist es in Form von barem Gelde auf dem Altar des Vaterlandes opfern
könnte.
Ebenso ist es wirtschaftlich unmöglich, von denjenigen, die die Kapitalien anderer
nutzbringend zu verwalten haben, zu erwarten, daß sie in steter Kriegsbereitschaft
einen größeren als den sich als wirtschaftlich richtig erweisenden Bestand an
barem Geld beiseite legen, um diesen Überschuß im Mobilmachungsfaü der Regierung
zu überweisen.
Wenn ein Volk dauernd damit rechnen müßte, daß es jeden Augenblick in einen
Krieg verwickelt werden könnte, so würde eine gedeihliche wirtschaftliche Entwickelung
dadurch unmöglich gemacht werden; denn diese erfordert stets neue Unternehmungslust.
Dennoch haben alle diejenigen, welche Kapitalien zu verwalten haben, seien
es Industrielle oder Landwirte oder Kaufleute, seien es Großbanken oder Genossenschaften,
bei denen die Spareinlagen der Arbeiter deponiert werden, im Hinblick
auf den Kriegsfall die nationale Pflicht, zu j e d e r Zeit so zu disponieren, wie sie im
Kriegsfall wünschen werden, disponiert zu haben. Das heißt, sie alle sollen auch
schon in Friedenszeiten solide wirtschaften und nicht über ihre Kräfte gehen, sie sollen
nicht so verschuldet sein, daß sie im Kriegsfall gestützt zu werden brauchen, sondern
ihrerseits den Staat, wenn auch nicht von heute auf morgen, so doch in gegebener
Zeit stützen können. Speziell die Banken und die Kredit gebenden Genossenschaften,
welche die Vermittler und die Regulatoren des Geldverkehrs sein sollen, haben die
nationale Pflicht, dafür zu sorgen, daß ihr Status auch schon in Friedenszeiten ein
liquider bleibt. Sie müssen dafür sorgen, daß sie die von ihnen verwalteten Gelder
nicht durch Darlehen an überschuldete Unternehmen zu sehr festlegen, sie sollen als
Gegenwert von Geldern, von denen sie annehmen müssen, daß sie in wirtschaftlichen
Krisen oder im Kriegsfälle ihnen entzogen werden, starke Wechselportefeuilles halten,
auf deren sicheren Eingang zu rechnen ist, und die sie im Notfall jederzeit bei der
Reichsbank diskontieren können, und sie haben die nationale Pflicht, daraus zu achten,
daß nicht ihr Land durch sie fremden Ländern stärker verschuldet ist, als ihr Guthaben
in fremden, jederzeit zahlungsfähigen Ländern beträgt. Starke Portefeuilles
ausländischer Goldvaluten sind die beste Reserve der Banken sowohl in Friedenszeiten
wie für den Kriegsfall, — war doch im Jahre 1870 eine dainals gar nicht sehr
große Bank in Hamburg nur dadurch in der Lage, die größte Zeichnung auf die
Kriegsanleihe des Norddeutschen Bundes zu machen, daß sie, veranlaßt durch die
damaligen Bankomarkverhältnisse, ein besonders großes Londonportefeuille zu
halten pflegte.
Mit Recht wird man von den Banken erwarten, daß ihr Status schon beim
Ausbruch eines Krieges ihnen gestattet, Gelder, die Kapitalisten zurückziehen, um sie
in Kriegsanleihen anzulegen, mobil zu machen, ohne zu sehr aus die Reichsbank
zurückzugreifen; mit Recht wird man von den Banken erwarten, daß sie pro Saldo
Geld vom Ausland einziehen können, um auch ihrerseits ihre nationalen Pflichten
Mollak, Volkswirtschaftliches Quellenbuch. 4. Ausl. 20