3. Der Handelskammersekretär.
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Maße erreicht worden, daß bisher unvertretene Gebiete in die Handelskammerorganisation
einbezogen werden. Zu einer zweckentsprechenden Abgrenzung
der Kammerbezirke wird man dagegen so lange nicht kommen, als
für die Einrichtung und Abgrenzung der Handelskammern die Wünsche der Interessenten
entscheidend sind. Solange dies der Fall, wird der Lokalpatriotismus
der beteiligten Gebietsteile sich fast stets als stärker erweisen als Erwägungen, die,
von den Allgemeininteressen des Handels und der Industrie ausgehend, auf eine
planmäßige Ausgestaltung des Instituts der Handelskammern abzielen. Eine solche
ist nur zu erreichen, wenn die Abgrenzung der Handelskammerbezirke der entscheidenden
Mitwirkung der Beteiligten entzogen wird, sei es, daß sie unmittelbar
durch Gesetz geschieht, sei es, daß sie einer nach freiem Ermessen entscheidenden
Staatsbehörde übertragen wird. Hiernach kann in dem Handelskammergesetze von
1870 trotz der Verbesserungen, die es durch die Novelle erfahren hat, der Schlußstein
der Entwicklung dieses Instituts nicht erblickt werden, sondern es bleibt die Einrichtung
obligatorischer, das ganze Staatsgebiet überspannender, systematisch abgegrenzter
Handelskammern zu erstreben.
Anmerkung. Im Deutschen Reiche gibt es 183 amtliche Handelsvertretungen. Davon
entfallen auf: Preußen 90, Bayern 8, Sachsen 5, Württemberg 8, Baden 9, Hessen 7, Mecklenburg-Schwerin
und Mecklenburg-Strelitz zusammen 1, Sachsen-Weimar-Eisenach 1, Oldenburg
1, Braunschweig 1, Sachsen-Meiningen 4, Sachsen-Altenburg 1, Sachsen-Koburg-Gotha 2,
Anhalt 1, Schwarzburg-Rudolstadt 1, Schwarzburg-Sondershausen 1, Reuß älterer Linie 1,
Reuß jüngerer Linie 1, Lippe 1, Lübeck 1, Bremen 2, Hamburg 2, Elsaß-Lothringen 4. In
Waldeck und in Schaumburg-Lippe fehlen amtliche Handelsvertretungen. — Seit mehr als
100 Jahren bestehen die folgenden Handelskammern: Mainz (gegründet 1798), Straßburg und
Köln (1802), Krefeld, Aachen und Eupen (1804), Frankfurt a. M. (1808). s. Jahrbuch
der Deutschen Handelskammern und sonstigen amtlichen Handelsvertretungen-Herausgegeben
durch Wendtland- 2. Ausgabe 1910. Leipzig. C. L. Hirschfeld, 1910. S. 3—4
und S. 16. — G. M.
3. Der Handelskammersekretär.
Von Gotthard Roßbach.
R o h b a ch , Der deutsche Handelskammersekretär. In: Annalen des Deutschen Reichs
für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtspflege. Herausgegeben von v. Eheberg und Dyroff.
Jahrgang 1906. München, I. Schweitzer Verlag (Artur Sellier), 1906. S. 151—154.
Es dürfte wohl kaum einen Beamtenstand geben, über den in den nicht unmittelbar
interessierten Kreisen eine so wenig klare Vorstellung herrscht, als den des
Handelskammersekretärs. Es kann das im Grunde nicht wundernehmen;
denn seine Aufgabe ist, im stillen zu arbeiten, und seine Person hat notwendigerweise
zurückzutreten, wenn er nicht den Zwecken schaden will, denen er sich
dienstbar gemacht hat. Zwar ist die Zahl der über ganz Deutschland verstreuten
Handelskammersekretäre keine große, sie beträgt kaum mehr als 200; indessen ist es
ein Stand, der vermöge seiner Arbeitsleistungen und der Eigenartigkeit seiner Verhältnisse
vieles bietet, was auch die Beachtung weiterer Kreise verdient.
Der Sekretär ist nicht Mitglied oder gar Leiter der Kammer, — eine
Anschauung, der man selbst in Kaufmanns- und Juristenkreisen nicht selten begegnet,
— sondern er ist ihr Organ, allerdings ihr erstes und wichtigstes Organ; denn von
seiner Arbeitskraft und Umsicht, seinem schriftstellerischen Geschick, der Tiefe seiner
Bildung wird es abhängen, welche Form und welches sachliche Gewicht den
Äußerungen der Kammer gegeben wird, und das bedingt wiederum vielfach den
Erfolg der gefaßten Beschlüsse und Kundgebungen der Kammer.