Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

3.  Der  Handelskammersekretär.

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Maße  erreicht  worden,  daß  bisher  unvertretene  Gebiete  in  die  Handelskammerorganisation ­
  einbezogen  werden.  Zu  einer  zweckentsprechenden  Abgrenzung ­
  der  Kammerbezirke  wird  man  dagegen  so  lange  nicht  kommen,  als
für  die  Einrichtung  und  Abgrenzung  der  Handelskammern  die  Wünsche  der  Interessenten ­
  entscheidend  sind.  Solange  dies  der  Fall,  wird  der  Lokalpatriotismus
der  beteiligten  Gebietsteile  sich  fast  stets  als  stärker  erweisen  als  Erwägungen,  die,
von  den  Allgemeininteressen  des  Handels  und  der  Industrie  ausgehend,  auf  eine
planmäßige  Ausgestaltung  des  Instituts  der  Handelskammern  abzielen.  Eine  solche
ist  nur  zu  erreichen,  wenn  die  Abgrenzung  der  Handelskammerbezirke  der  entscheidenden ­
  Mitwirkung  der  Beteiligten  entzogen  wird,  sei  es,  daß  sie  unmittelbar ­
  durch  Gesetz  geschieht,  sei  es,  daß  sie  einer  nach  freiem  Ermessen  entscheidenden
Staatsbehörde  übertragen  wird.  Hiernach  kann  in  dem  Handelskammergesetze  von
1870  trotz  der  Verbesserungen,  die  es  durch  die  Novelle  erfahren  hat,  der  Schlußstein
der  Entwicklung  dieses  Instituts  nicht  erblickt  werden,  sondern  es  bleibt  die  Einrichtung ­
  obligatorischer,  das  ganze  Staatsgebiet  überspannender,  systematisch  abgegrenzter ­
  Handelskammern  zu  erstreben.
Anmerkung.  Im  Deutschen  Reiche  gibt  es  183  amtliche  Handelsvertretungen.  Davon
entfallen  auf:  Preußen  90,  Bayern  8,  Sachsen  5,  Württemberg  8,  Baden  9,  Hessen  7,  Mecklenburg-Schwerin ­
  und  Mecklenburg-Strelitz  zusammen  1,  Sachsen-Weimar-Eisenach  1,  Oldenburg ­
  1,  Braunschweig  1,  Sachsen-Meiningen  4,  Sachsen-Altenburg  1,  Sachsen-Koburg-Gotha  2,
Anhalt  1,  Schwarzburg-Rudolstadt  1,  Schwarzburg-Sondershausen  1,  Reuß  älterer  Linie  1,
Reuß  jüngerer  Linie  1,  Lippe  1,  Lübeck  1,  Bremen  2,  Hamburg  2,  Elsaß-Lothringen  4.  In
Waldeck  und  in  Schaumburg-Lippe  fehlen  amtliche  Handelsvertretungen.  —  Seit  mehr  als
100  Jahren  bestehen  die  folgenden  Handelskammern:  Mainz  (gegründet  1798),  Straßburg  und
Köln  (1802),  Krefeld,  Aachen  und  Eupen  (1804),  Frankfurt  a.  M.  (1808).  s.  Jahrbuch
der  Deutschen  Handelskammern  und  sonstigen  amtlichen  Handelsvertretungen-Herausgegeben
  durch  Wendtland-  2.  Ausgabe  1910.  Leipzig.  C.  L.  Hirschfeld,  1910.  S.  3—4
und  S.  16.  —  G.  M.

3.  Der  Handelskammersekretär.
Von  Gotthard  Roßbach.
R  o  h  b  a  ch  ,  Der  deutsche  Handelskammersekretär.  In:  Annalen  des  Deutschen  Reichs
für  Gesetzgebung,  Verwaltung  und  Rechtspflege.  Herausgegeben  von  v.  Eheberg  und  Dyroff.
Jahrgang  1906.  München,  I.  Schweitzer  Verlag  (Artur  Sellier),  1906.  S.  151—154.
Es  dürfte  wohl  kaum  einen  Beamtenstand  geben,  über  den  in  den  nicht  unmittelbar ­
  interessierten  Kreisen  eine  so  wenig  klare  Vorstellung  herrscht,  als  den  des
Handelskammersekretärs.  Es  kann  das  im  Grunde  nicht  wundernehmen; ­
  denn  seine  Aufgabe  ist,  im  stillen  zu  arbeiten,  und  seine  Person  hat  notwendigerweise ­
  zurückzutreten,  wenn  er  nicht  den  Zwecken  schaden  will,  denen  er  sich
dienstbar  gemacht  hat.  Zwar  ist  die  Zahl  der  über  ganz  Deutschland  verstreuten
Handelskammersekretäre  keine  große,  sie  beträgt  kaum  mehr  als  200;  indessen  ist  es
ein  Stand,  der  vermöge  seiner  Arbeitsleistungen  und  der  Eigenartigkeit  seiner  Verhältnisse ­
  vieles  bietet,  was  auch  die  Beachtung  weiterer  Kreise  verdient.
Der  Sekretär  ist  nicht  Mitglied  oder  gar  Leiter  der  Kammer,  —  eine
Anschauung,  der  man  selbst  in  Kaufmanns-  und  Juristenkreisen  nicht  selten  begegnet,
—  sondern  er  ist  ihr  Organ,  allerdings  ihr  erstes  und  wichtigstes  Organ;  denn  von
seiner  Arbeitskraft  und  Umsicht,  seinem  schriftstellerischen  Geschick,  der  Tiefe  seiner
Bildung  wird  es  abhängen,  welche  Form  und  welches  sachliche  Gewicht  den
Äußerungen  der  Kammer  gegeben  wird,  und  das  bedingt  wiederum  vielfach  den
Erfolg  der  gefaßten  Beschlüsse  und  Kundgebungen  der  Kammer.
            
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