Die Sachleistung besteht in Kr ank en pf l e g e von ß 182
Beginn der Krankheit. Diese wieder umfaßt ärztiiche Be- s 188
handlung und Versorgung mit Arznei sowie Brillen,
Bruchbändern und anderen kleinen Heilmitteln. Die Geld-
leistung besteht in einem Kr ank eng e ld in Höhe des
halben Grundlohnes für jeden Kalendertag, wenn die
Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig macht; sie wird
vom vierten Krankheitstage an, wenn die Arbeitsunfähig-
keit erst später eintritt, vom Tage ihres Eintritts an
gewährt. Die Krankenhilfe wird dabei auf sechsund-
zwanzig Wochen gewährt; wird aber Krankengeld erst
von einem späteren Zeitpunkt als dem Tag der Erkrankung
gewährt, so endigt die Krankenhilfe erst mit Ablauf der
sechsundzwanzigsten Woche vom Beginn des Krankengeld-
bezuges an. Fällt dabei in den Krankengeldbezug eine
Zeit, in der nur Krankenpflege gewährt wird, so wird
diese Zeit auf die Dauer des Krankengeldbezuges bis zu
dreizehn Wochen nicht angerechnet.
A erztliche Behandlung ist Behandlung durch g 122
approbierte Aerzte, bei Zahnkrankheiten durch approbierte
Zahnärzte, nicht durch Kurpfuscher. Doch können bei s 123
Zahnkrankheiten auch Zahntechniker, in beschränktem
Maße auch sonst andere Hilfspersonen herangezogen
werden.
Indes wird die ärztliche Behandlung von der Kasse s 182
g e w ä hr t, d. h. der Versicherte darf, wenn ihm die Kasse
das nicht ausdrücklich gestattet, von Notfällen abgesehen,
nicht einen beliebigen Arzt in Anspruch nehmen und für
die gehabten Auslagen von der Kasse Ersatz verlangen, er
muß vielmehr die Leistungen des Arztes in der Form ent-
gegennehmen, wie sie die Kasse ihm bietet. Die Kahe g 368
kann bei der Gewährung der Arztleistung die ver-
schiedensten Systeme in Anwendung bringen; sie kann ent-
weder mit wenigen Aerzten, die dann ausschließlich in
ihrem Dienst stehen, Abmachungen treffen (Kassenarzt-
system); sie wird dann für jeden Bezirk nur einen oder
wenige Aerzte bestellen, an die sich jeder Erkrankte im
Bezirk wenden muß, oder sie schließt mit einer großen
Anzahl von Aerzten des Bezirks Verträge ab (meist durch
Vermittelung einer ärztlichen Organisation), und jeder
Erkrankte darf sich, mit gewissen Beschränkungen, den Arzt
seines Vertrauens unter den verschiedenen Aerzten, mit