Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

3.  Die  Einführung  der  Zehnstundenbill  in  England.  417

Sonntagsruhe  hindernd  entgegen.  Gerade  an  Sonntagen,  wenn  einmal  auch  die
breiten  Schichten  des  Volkes  dem  Genusse  folgen  können,  werden  an  die  Bahnen  und
andere  Verkehrseinrichtungen,  an  die  Vergnügungsunternehmungen  und  Gastwirtschaften ­
  die  größten  Ansprüche  gestellt.  Auch  der  Detailhandel  will  den  regen  Geschäftsverkehr, ­
  die  kauflustigere  Sonntagslaune,  der  Sonntagsruhe  nicht  gern  zum
Opfer  bringen.  Es  wird  der  allgemeine  Grundsatz  der  Sonntagsruhe  daher  überall
von  zahlreichen  Ausnahmen  durchbrochen.  Mutz  auch  zugegeben  werden,  daß  angesichts ­
  der  auf  dem  Kontinente  herrschenden  Sitten  und  Lebensgewohnheiten  eine
vollkommene  Sonntagsruhe  unerreichbar  ist,  so  sollte  doch  immer  auf  sechs  Tage
Arbeit  ein  Ruhetag  entfallen.  Daß  ein  Ruhetag  im  Laufe  der  Woche  an  Wert  einem
freien  Sonntage  nicht  gleichsteht,  ist  richtig.  Allein  ein  derartiger  Ruhetag  wird  immer
noch  besser  sein  als  eine  nur  halbe  Sonntagsruhe  in  jeder  zweiten  oder  eine  volle
Sonntagsruhe  erst  in  jeder  dritten  Woche.  Die  Beeinträchtigungen  der  Sonntagsruhe
in  der  Großindustrie  erscheinen  um  so  beklagenswerter,  als  es  sich  hier  meist  um
Arbeiter  handelt,  welche  auch  Nachtschichten  leisten,  für  die  also  ein  noch  größeres
Ruhebedürfnis  besteht  als  wie  für  andere  Arbeiter.
Die  gesetzliche  Vorschrift,  daß  die  Arbeitgeber  den  abverdienten  Lohn  in  nicht
allzulangen  Fristen  und  in  barem  Gelde  auszuzahlen  haben,  daß  sie  im  allgemeinen
keine  Waren  kreditieren  dürfen,  daß  die  Entlohnung  nicht  in  Schankstätten  stattfinden
darf,  ist  durch  die  furchtbaren  Mißbräuche,  welche  in  der  fraglichen  Richtung  als  sog.
Trucksystem  vielfach  bestanden,  notwendig  geworden.  Die  neuere  englische  Gesetzgebung ­
  enthält  auch  besondere  Vorschriften,  welche  den  Stücklohnarbeitern  die  richtige ­
  Ermittlung  des  für  die  Lohnbemessung  maßgebenden  Arbeitsquantums  sichern.
Verwandter  Art  sind  die  Bestimmungen  der  englischen  Bergwerksgesetze,  welche  sich
auf  die  Wiegekontrolle  der  geförderten  Kohlenmengen  beziehen.  Auch  das  preußische
Bergwerksgesetz  von  1905  sucht  die  Arbeiter  gegen  die  Mißbräuche  des  „Wagen-Nullens"
  besser  zu  schützen.*)
Da  die  Beschaffenheit  der  Werkstätten  die  gebührende  Rücksicht  auf  Gesundheit, ­
  Leben  und  Sittlichkeit  der  Arbeiter  oft  gänzlich  vermissen  ließ,  hat  die
neuere  Arbeiterschutzgesetzgebung  immer  genauer  und  strenger  abgefaßte  Bestimmungen ­
  eingeführt.

3.  Die  Einführung  der  gehnstundenbill  in  England.
Von  E  r  n  st  Abbe.

Abbe,  Die  volkswirtschaftliche  Bedeutung  der  Verkürzung  des  industriellen  Arbeits»
tages.  sVortrag.s  In:  Sozialpolitische  Schriften.  sHerausgegeben  von  Czapski.f  Jena,
Gustav  Fischer,  1906.  S.  240—242.
Auf  dem  ganzen  Gebiet  von  Sozialpolitik  und  Arbeiterschutz  existiert  meiner
Meinung  nach  neben  dem  Gesetz  Mosis:  „Sechs  Tage  sollst  du  arbeiten  und  den
siebenten  ruhen"  nur  noch  eine  gesetzgeberische  Maßregel  großen  Stils,  das  ist  die
Einführung  der  Zehnstundenbill  in  England.  Diese  Zehnstundenbill ­
  in  England  hat  alle  derartigen  Bestrebungen  ausgelöst,  hat  erst  den  Boden  geschaffen, ­
  Erfahrungen  zu  gewinnen  für  die  richtige  Beurteilung  dieser  Verhältnisse.
Wie  bekannt  ist,  hat  im  Jahre  1847  das  englische  Parlament  nach  langem,
hartem  Kampfe  dekretiert,  daß  in  den  englischen  Spinnfabriken  Frauen  und  Kinder
*)  Nach  der  Maß-  und  Gewichtsordnung  vom  30.  Mai  1908  8  7  bedürfen  Förderwagen ­
  und  Fördergefäße  im  Bergwerksbetriebe,  soweit  sie  zur  Ermittelung  des  Arbeitslohns ­
  dienen,  der  Neueichung.  —  G.  M.
Mollat,  Volkswirtschaftliches  Quellenbuch.  4.  Aufl.

27
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.