Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

2.  über  Arbeiterschutzgesetzgebung.

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zu  unterbieten  in  bezug  auf  die  Regelung  der  Arbeitszeit,  die  Entlohnungsweise  und
die  allgemeinen  Werkstättenverhältnisse,  sie  schützt  den  Arbeiter,  der  seine  Kinder  der
Schule  erhalten  und  selbst  für  sie  sorgen  will,  vor  demjenigen,  der  bereit  wäre,  seine
Kinder  der  Fabrik  anzubieten,  und  deshalb  mit  geringerem  Lohne  sich  begnügen
würde.  Und  wie  diese  Gesetzgebung  den  unlauteren  Wettbewerb  unter  den  Arbeitern
selbst,  so  sucht  sie  ihn  auch  auf  seiten  der  Unternehmer  zu  bekämpfen.  Sie  gestattet
nicht,  daß  die  rücksichtslose,  unmenschliche  Habgier  der  einen  den  guten  Willen  der
andern  lahmlegt,  wenn  sie  eine  Verschlechterung  der  Arbeitsverhältnisse  vermeiden
oder  eine  Verbesserung  durchführen  wollen.
Andrerseits  können  Einschränkungen  der  Kinder-  und  Frauenarbeit  in  der
Übergangszeit  nicht  allein  von  dem  Unternehmer,  sondern  auch  von  manchen  Arbeiterfamilien, ­
  deren  Verhältnisse  sich  nun  einmal  auf  Grundlage  des  Kinder-  und  Frauenverdienstes ­
  entwickelt  haben,  empfindliche  Opfer  erfordern.  Man  sollte  sich  deshalb
hüten,  den  Arbeiterschutz,  wie  es  so  häufig  geschieht,  lediglich  aus  dem  Gesichtspunkte
einer  Wohltat,  welche  dem  Arbeiter  erwiesen  wird,  zu  beurteilen.  Er  ist  vielmehr  in
wichtigen  Beziehungen  eine  im  Interesse  der  ganzen  Nation  unternommene  Reform,
deren  Lasten  nicht  allein  auf  die  Unternehmer,  sondern  unter  Umständen  in  noch
empfindlicherer  Weise  auf  die  Arbeiter  selbst  fallen.
Die  Arbeiterschutzgesetzgebung  findet  ihre  Begründung  darin,  daß  erfahrungsgemäß ­
  weder  die  Unternehmer  noch  die  Arbeiter  irgendwo  imstande  gewesen  sind,
aus  eigener  Kraft,  durch  freie  private  Vereinbarungen,  auch  nur  die  schlimmsten  Mißbräuche ­
  in  bezug  auf  Kinder-  und  Frauenarbeit,  in  bezug  auf  Warenzahlung  und
Arbeitszeit,  in  bezug  auf  Arbeitsordnungen  und  Gesundheitsschädlichkeit  der  Arbeitsprozesse ­
  in  nennenswertem  Umfange  abzustellen.  Dieser  Einrichtung  hat  sich  kein
Land  mit  industrieller  Entwicklung  entziehen  können.  Keine  Reform  hat  deshalb
auch  ein  so  weites  Geltungsbereich  erlangt  wie  die  Arbeiterschutzgesetzgebung.  Von
England  ausgehend,  hat  der  Gedanke  des  gesetzlichen  Arbeiterschutzes  heute  nicht  nur
in  sämtlichen  europäischen  Ländern  (ausgenommen  Serbien  und  Türkei),  sondern
auch  in  den  englischen  Kolonien  (Kanada,  Indien,  Australien)  und  in  mehreren  nordamerikanischen ­
  Staaten  Geltung  erlangt.
Wenn  die  Schädigungen  der  Arbeiter,  welche  der  Arbeiterschutz  bekämpfen  will,
auch  keineswegs  auf  die  Fabrikarbeiter  beschränkt  sind,  so  hat  die  Gesetzgebung  doch
in  der  Regel  zuerst  nur  Fabriken  und  Bergwerke  in  Betracht  gezogen.  Die  Betriebsstätten ­
  der  Hausindustrie  und  des  Handwerkes  den  gleichen  oder  sinngemäß  veränderten ­
  Anforderungen  zu  unterwerfen,  scheut  man  sich,  teils  wegen  des  Eindringens  in
häusliche  und  familiäre  Verhältnisse,  das  dann  notwendig  werden  würde,  teils  aber
auch  im  Hinblicke  auf  die  großen  Schwierigkeiten,  welche  die  wirksame  Kontrolle  einer
Unzahl  kleiner  Betriebe  einschließt.  Und  wenn  selbst  die  Kontrolle  gelingt,  so  gestattet
die  Armut  der  Hausindustriellen  und  Handwerker  oft  nicht,  wesentliche  Verbesserungen
der  Werkstättenverhältnisse  zu  erzwingen.  Die  Bestimmungen  der  Fabrikgesetzgebung
auf  diese  Betriebsformen  ausdehnen,  das  bedeutet  also  in  manchen  Fällen  geradezu
ihre  Vernichtung.  Und  das  ist  ein  so  radikaler  Schritt,  daß  er  heute  noch  nicht  leicht
gewagt  wird.*)
Indes  auch  dann,  wenn  die  Gesetzgebung  von  vornherein  nur  Fabrikverhältnisse
regulieren  soll,  kann  bei  dem  schwankenden  Charakter  des  Fabrikbegriffes
ihr  Geltungsbereich  sehr  verschieden  ausfallen.  Nach  der  reichsdeutschen  Gesetzgebung
erstreckt  sich  der  Arbeiterschutz  auf  alle  Werkstätten,  in  welchen  regelmäßig  Dampfkraft
benutzt  wird;  ferner  auf  Hüttenwerke,  Zimmerplätze  und  andere  Bauhöfe,  Werften
*)  Vgl.  jetzt  für  das  Deutsche  Reich:  Hausarbeitgesetz  vom  20.  Dezember  191t
(R.G.Bl.  S.  976—985).  —  G-  M.
            
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