Full text: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

5. Die Segnungen der Kaiserlichen Botschaft vom 17. November 1881. 42& 
gesetzlichen Zusammenschlusses sämtlicher Träger der Unfallversicherung tatsächlich ver 
wirklicht. Es haben die Berufsgenossenschaften auch für die Erledigung allgemeiner 
beruflicher Aufgaben segensreich gewirkt. Aus sich früher oft in heftigem Wettbewerb 
Bekämpfenden wurden durch die gemeinsame Arbeit in den Berufsgenossenschaften 
treue Kameraden. Den Ausgleich zwischen den deutschen Stämmen hat dies wesentlich 
erleichtert. Daß die Mainlinie ein historischer Begriff wurde, ist zum nicht geringen 
Teil den Berufsgenossenschaften und ihren Verbänden zu danken. 
„Man soll die Freiheit der Arbeitgeber in dem gewaltigen Versicherungszwangs 
bau nicht ohne Not verkümmern, ihnen aus theoretischen Erwägungen nicht Lasten 
auferlegen, die zur Durchführung des Ganzen nicht unbedingt nötig sind. Die 
leistungsfreudige Freiheit der Versicherungsträger, auf die sie durch ihre bisherige 
Haltung allen Anspruch sich erworben haben, muß man sich noch weiter entwickeln 
lassen". Mit diesem Wunsche schloß Präsident Dr. Bödiker auf dem Wiener inter 
nationalen Arbeiterversicherungskongreß von 1905 seinen Bericht über die deutsche 
Gesetzgebung. 
Nichts bringt die Menschen näher als gemeinsame Arbeit. Durch sie lernt man 
zu empfinden nicht was trennt, sondern was verbindet. So ist auch die enge Fühlung, 
welche der Gesetzgeber auf unserem Gebiet zwischen Unternehmern und Arbeitern 
herstellte, von größter Bedeutung geworden. Die Arbeiter, welche an den Lasten 
der Invalidenversicherung redlich teilgenommen haben, wurden auch in der Ver 
waltung und Rechtsprechung unserer beiden Versicherungszweige im Verein mit den 
Unternehmern und den beteiligten Berufsbeamten eifrig und nützlich tätig. Bei den 
Schiedsgerichten und im Reichsversicherungsamt waren Arbeitgeber und Arbeiter mit 
Verständnis und Erfolg an der Ausblldung einer vorurteilslosen und unabhängigen, 
wahrhaft sozialen Rechtspflege beteiligt, die unter möglichster Beschränkung allen 
Formenwesens das höchste Ideal der Rechtsprechung als einer „ars aequi et boni" 
zu erreichen suchte. 
Die Arbeiter hatten auf diese Weise Gelegenheit, sich davon zu überzeugen, wie 
die ganze Versicherung von wohlwollendem Geiste erfüllt ist und in dem redlichen 
Bemühen durchgeführt wird, die arbeiterfreundlichen Absichten des Gesetzgebers zu 
verwirklichen. Durch ihre regen amtlichen Beziehungen waren sie den Unternehmern 
und den in den Versicherungseinrichtungen, insbesondere bei den Versicherungsan 
stalten, Schiedsgerichten und dem Reichsversicherungsamt tätigen Beamten auch 
menschlich näher getreten. Die günstigen Erfahrungen mit den Arbeitervertretern, 
über die Präsident Dr. Vödikersich oft ausgesprochen hat, kann auch ich aus lang 
jähriger Beobachtung bestätigen. 
Demjenigen, was die deutschen Unternehmer und Arbeiter, zum großen Teil 
in gemeinsamer Tätigkeit, während der verflossenen fünfundzwanzig Jahre für die 
Unfall- und die Invalidenversicherung geleistet haben, wäre in der Tat die Staats 
gewalt allein in gleichem Umfang nicht gewachsen gewesen. 
Alles das mußte versöhnend wirken. Und nun bedenke man die große Zahl von 
Arbeitern, welchen die unmittelbaren oder mittelbaren Segnungen der Versicherung 
zugeflossen sind. Es hieße an allen guten Eigenschaften im Menschen verzweifeln, 
wenn nicht manche von ihnen, dankbar für diese Fürsorge, erhöhtes Interesse an der 
bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung und Vertrauen zu ihr gewonnen haben 
sollten. 
Natürlich lassen sich solche, gerade auf unserem Gebiet wichtigen Imponderabi 
lien nicht mit Händen greifen oder gar zahlenmäßig erfassen. Unzweifelhaft hat aber 
die anfangs zum überwiegenden Teil der sozialpolitischen Neuerung abgeneigte 
Arbeiterschaft allmählich Wert und Bedeutung der Unfall- und Invalidenversicherung 
schätzen gelernt und Vertrauen zu ihren Einrichtungen gewonnen. In fruchtbarer
	        
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