Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

6.  Die  Einrichtung  der  deutschen  Arbeiteroersicherung  u.  ihre  Leistungen.  427

ist  —  ohne  Unterschied  der  Nationalität  —  durch  Gesetz  gegen
Krankheit,  Unfall,  Invalidität  und  Alter  versichert.
I.  Krankenversicherung.  Die  Versicherung  erfolgt  durch  Krankenkassen,
die  für  die  einzelnen  Gewerbszweige  in  kleinen  Bezirken  errichtet  sind  und  von  Arbeitgebern ­
  und  Arbeitern  unter  staatlicher  Aufsicht  gemeinschaftlich  verwaltet  werden.
Die  gesamten  Kosten  der  Versicherung  werden  getragen  zu  %  von  den  Arbeitern,
zu  y 3  von  den  Arbeitgebern.  Der  erkrankte  Arbeiter  erhält  von  der  Versicherung
freie  ärztliche  Behandlung  und  Arznei  (auch  Brillen,  Bruchbänder  usw.)  sowie  vom
dritten  Tage  nach  der  Erkrankung  ab  Krankengeld.  Im  Todesfälle  erhalten  die
Hinterbliebenen  Sterbegeld.  Wöchnerinnen  erhalten  Unterstützung  für  sechs  Wochen.
Seit  ihrem  Bestehen  (1885)  hat  die  Krankenversicherung  den  versicherten
Arbeitern  (1909  9  946  585  Männer,  3  457  713  Frauen)  zugewendet:

Arzt  usw

Arznei  usw

.  615,9

„

Krankengeld  an  Mitglieder

.  1  736,2

„

Krankengeld  an  Angehörige

39,5

„

Wöchnerinnen

63,7

„

Krankenhaus

510,6

„

Sterbegeld

.  122,-  „

„

sonstige  Leistungen  .  .  .

61,4

„

insgesamt:  3  994,4  Millionen  Jl
Die  Zuwendungen  im  Jahre  1909  betrugen  insgesamt  ....  342  200  000  M
Das  Gesamtvermögen  betrug  Ende  des  Jahres  1909  286  525  100  Ji
II.  Unfallversicherung.  Die  Unfallversicherung  (1909  14  854  000  versicherte
Männer,  8913000  versicherte  Frauen)  erfolgt  durch  Berufsgenossenschaften, ­
  die  für  die  großen  Gewerbs-  und  Industriezweige  errichtet  sind  und  unter  Aufsicht ­
  des  Reichs  von  den  Arbeitgebern  verwaltet  werden,  die  auch  die  gesamten  Kosten
dieser  Versicherung  allein  tragen.
Der  durch  einen  Betriebsunfall  verletzte  Arbeiter  erhält  spätestens  von  der
14.  Woche  nach  dem  Unfall  ab  (für  die  ersten  13  Wochen  tritt  die  Krankenversicherung
ein)  ärztliche  Behandlung,  Heil-  und  Hilfsmittel  (Krücken,  Stützapparate  und  dergl.)
sowie  für  die  Dauer  der  Erwerbsunfähigkeit  eine  Rente.  Bei  völliger  Erwerbsunfähigkeit ­
  werden  %  des  Iahresarbeitsverdienstes  als  Vollrente,  bei  teilweiser  Erwerbsunfähigkeit ­
  ein  entsprechender  Teil  der  Vollrente  gewährt.  Wird  der  Arbeiter
durch  den  Betriebsunfall  getötet,  so  wird  Sterbegeld  und  für  die  Hinterbliebenen  eine
Rente  gewährt.  Zur  Verhütung  von  Unfällen  werden  von  den  Berufsgenossenschaften
für  die  Betriebe  und  die  in  denselben  beschäftigten  Arbeiter  Unfallverhütungsvorschriften ­
  erlassen,  welche  sich  insbesondere  auch  auf  die  Anbringung  von  Schutzvorrichtungen ­
  an  Maschinen  usw.  beziehen.  Die  Berufsgenossenschaften  sind  darauf
bedacht,  den  verletzten  Arbeiter  völlig  wiederherzustellen  und  seine  Erwerbsfähigkeit
zu  erhalten.  Zu  diesem  Zwecke  sind  auch  eigene  besondere  Krankenhäuser  von  Berufsgenossenschaften ­
  eingerichtet  worden.  Die  Arbeiter  können  ihre  Ansprüche  zur
Entscheidung  vor  besonders  eingerichtete  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung  und
vor  das  Reichs-(Landes-)Versicherungsamt  bringen;  in  diesen  beiden  Instanzen
wirken  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Arbeiter  bei  der  Rechtsprechung  mit.
Seit  ihrem  Bestehen  (1885)  hat  die  Unfallversicherung  den  Versicherten  zugewendet: ­



IVgl.  jetzt  über  den  Umfang  der  Krankenversicherung  8  165—8  178,  der  Unfallversicherung
§  537—8  554,  8  915—8  929,  8  1046—8  1064  und  der  Invaliden-  und  Hinterbliebenenversicherung ­
  8  1226—8  1249  der  Reichsversicherungsordnung  vom  19.  Juli  1911.  —  G.  M  >
            
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