Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

7.  Die  Versicherung?  behörden  nach  der  Reichsversicherungsordnung  v.  19.  Juli  1911.  429

IV.  Die  gesamte  deutsche  Arbeiterversicherung.  Seit  ihrem  Bestehen  bis  1909
hat  den  Arbeitern  zugewendet:
die  Krankenversicherung  3  994,4  Millionen  Ji
die  Unfallversicherung  .  1808,3  „  „
die  Invalidenversicherung  1871,6  „  „
die  deutsche  Arbeiterversicherung  insgesamt  1  7  674,3  Millionen  Ji
also  über  TYz  Milliarden  Ji.
Im  Jahre  1909  hat  den  Arbeitern  zugewendet:
die  Krankenversicherung  342  200  000  cM
die  Unfallversicherung  162  266  000  „
die  Invalidenversicherung  189  029  000  „
die  deutsche  Arbeiterversicherung  insgesamt  .  .  .  693  495  000  Ji
Mithin  wurden  von  der  deutschen  Arbeiterversicherung  täglich  den  Arbeitern
zugewendet:  1  900  000  Ji.
Das  Gesamtvermögen  Ende  1909  betrug:
bei  der  Krankenversicherung  286  525  000  Ji
bei  der  Unfallversicherung  510  737  000  „
bei  der  Invalidenversicherung  1  574  111  000  „
bei  der  deutschen  Arbeiterversicherung  insgesamt  .  2  371  373  000  JI
Seit  ihrem  über  25  jährigen  Bestehen  hat  sich  die  deutsche  Arbeiterversicherung
in  Erfüllung  der  Kaiserlichen  Botschaft  Kaiser  Wilhelms  I.  vom  17.  November  1881
als  eine  wirksame  „Förderung  des  Wohles  der  Arbeiter"  erwiesen.  Darüber  hinaus
ist  sie  ein  Grund-  und  Eckpfeiler  der  auf  die  Förderung  der  Volkswohlfahrt  gerichteten
hygienischen  Bestrebungen  im  Deutschen  Reiche  geworden.  Auf  ihrem  Boden  werden
Arbeitgeber  und  Arbeiter  zur  gemeinsamen  Verwaltungsarbeit  zusammengeführt,
und  dadurch  wird  ein  Ausgleich  sozialer  Gegensätze  angebahnt.

7.  Die  Versicherungsbehörden
nach  der  Reichsversicherungsordnung  vom  19.  Juli  1911.
Bon  Ludwig  Laß.
Laß,  Einleitung  jzu:  Reichsversicherungsordnung  nebst  Einführungsgefetzj.  Mannheim
und  Leipzig,  I.  Bensheimer,  1911.  S.  XXI—XXVII.
Vorbemerkung.  Der  im  April  1909  der  Öffentlichkeit  übergebene  Vorentwurf  einer
Reichsversicherungsordnung  machte  zum  ersten  Male  den  Versuch  einer  formellen  Zusammenfassung ­
  der  Kranken-,  Unfall-  und  Jnvalidenversicherungsgesetzgebung  des  Deutschen
Reiches;  ihm  folgte  im  März  1910  eine  förmliche  Vorlage  an  den  Reichstag.  Diese  wurde
nach  langwierigen  Verhandlungen  (117  Kommissionssitzungen!)  am  30.  Mai  1911  vom  Reichstage ­
  mit  231  gegen  57  Stimmen  —  bei  15  Stimmenthaltungen  —  angenommen,  einige  Tage
nachher  vom  Bundesrate  genehmigt  und  unter  dem  19.  Juli  1911  vom  Kaiser  ausgefertigt.
Die  Reichsverstcherungsordnung,  neben  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche  das  umfangreichste
deutsche  Reichsgesetz,  zerfällt  in  sechs  Bücher  und  1805  Paragraphen.  Das  erste  Buch  enthält
die  Vorschriften  über  den  Umfang  und  die  Träger  der  Reichsversicherung,  über  die  Versicherungsvehörden
  und  sonstige  gemeinsame  Gegenstände  (Behörden,  Rechtshilfe,  Leistungen,  ärztliche
Behandlung,  Fristen,  Zustellungen,  Gebühren  und  Stempel,  Verbote  und  Strafen,  Ortslohn ­
  usw.).  Das  zweite  Buch  beschäftigt  sich  mit  der  Krankenversicherung,  das  dritte  mit  der
Gewerbe-,  der  landwirtschaftlichen  und  der  See-Unfallversicherung  und  das  vierte  mit  der
Invaliden-  und  chinterbliebenenversicherung,  während  das  fünfte  die  Beziehungen  der  Versicherungsträger ­
  zueinander  und  zu  anderen  Verpflichteten  und  das  sechste  das  Verfahren
regelt.  —  G.  M.
            
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