8. Die Versicherungspflicht nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte. 433
zwei ständigen Mitgliedern, zwei richterlichen Beisitzern, zwei Arbeitgebern und zwei
Versicherten. Dazu treten für den Fall, daß ein Spruchsenat eines Landesversiche
rungsamts von einer amtlich veröffentlichten Entscheidung des Reichsversicherungsamts
in einer grundsätzlichen Rechtsfrage abweichen will, noch zwei Mitglieder von
Landesversicherungsämtern hinzu.
Für die rechnerischen und versicherungstechnischen Arbeiten besteht bei dem
Reichsversicherungsamt eine Rechnungsstelle.
Die Kosten des Reichsversicherungsamts einschl. der Kosten des Verfahrens
trägt, wie bisher, das Reich.
An Stelle des Reichsversicherungsamts können die Bundesstaaten Landes-
Versicherungsämter einrichten. Jedoch ist diese Befugnis durch die Reichs
versicherungsordnung erheblich eingeschränkt. Neue Landesversicherungsämter
dürfen nicht mehr errichtet werden, — es bestehen gegenwärtig deren acht — und
von diesen dürfen nur diejenigen bestehen bleiben, zu deren Bereiche mindestens
vier Oberversicherungsämter gehören. Die Kosten des Landesversicherungsamts
trägt der Bundesstaat.
8. Die Versicherungspflicht nach dem Versicherungsgesetze
für Angestellte vom 20. Dezember 1911.
Vom Direktorium der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte.
sDas Direktorium der Reichsversicherungsanstalt für Ange
stellt ef Merkblatt über die Versicherungspflicht für Angestellte nach dem Versicherungs
gesetze für Angestellte vom 20. Dezember 1911. In: Deutscher Reichsanzeiger und Königlich
Preußischer Staatsanzeiger. Berlin, den 29. August 1911. Nr. 206- 1- Beilage. sS- l.j
Vorbemerkung. Das Versicherungsgesetz für Angestellte vom 20. Dezember 1911 zer
fällt in die folgenden 9 Abschnitte: 1. Umfang der Versicherung (§ 1—§ 19), 2. Gegenstand
der Versicherung (§ 20—§ 95), Z. Träger der Versicherung (8 96—8 165), 4. Schiedsgerichte
und Oberschiedsgericht (8 156—8 169), 5. Deckung der Leistungen (8 170—8 228), 6. Verfahren
(8 229—§ 312), 7- Auszahlung der Leistungen (8 313—8 319), 8. Sonstige Vorschriften
(8 320—8 363), 9- Schluß- und Übergangsbestimmungen (8 364—§ 399). Von den wichtigeren
Gegenständen, die das Gesetz regelt, seien hervorgehoben: Versicherungspflicht (8 1 ff-), frei
willige Versicherung (% 15, 8 394), Gehaltsklassen (8 16 ff.), Ruhegeld (8 25 ff.), Hinterbliebenen
rente (8 28 ff.), Heilverfahren (8 36 ff.), Wartezeit (8 48), Abkürzung der Wartezeit (8 395 ff.),
Erstattung von Beiträgen (8 60 ff.), Reichsversicherungsanstalt für Angestellte (8 86 f.), Höhe
der Beiträge (8 172 ff.), private Pensionseinrichtungen (8 365 ff.), öffentlich-rechtliche Penfions-
kaffen (8 387 ff.), Versicherungsverträge mit Lebensversicherungsunternehmungen (8 390 ff.). —
G. M.
l. Allgemeines.
1. Das Versicherungsgesetz sür Angestellte erstreckt sich nur aus Angestellte,
d. h. solche Personen, welche weder zu der handarbeitenden Bevölkerung noch zu den
Unternehmern gehören. Der Umstand, daß der Angestellte nach der Reichsversiche
rungsordnung versicherungspflichtig ist, befreit ihn nicht.
2. Versicherungspflichtig sind alle Angestellten, die im Deutschen Reiche
beschäftigt werden, gleichviel, ob sie männlichen oder weiblichen Ge
schlechts, verheiratet, verwitwet oder ledig, Inländer oder Aus
länder sind. Deutsche Schutzgebiete gelten hierbei als Ausland. Eine im Auslande
stattfindende Tätigkeit kann als Teil, Zubehör, Fortsetzung oder Ausstrahlung eines
inländischen Betriebs versicherungspflichtig sein, z. B. die Arbeit auf einer im Aus
lande belegenen Grenzstation eines inländischen Eisenbahnunternehmens, Herstellung
Mollat, Volkswirtschaftliches Quellenbuch. 4. Aufl. 28