Full text: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

8. Die Versicherungspflicht nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte. 433 
zwei ständigen Mitgliedern, zwei richterlichen Beisitzern, zwei Arbeitgebern und zwei 
Versicherten. Dazu treten für den Fall, daß ein Spruchsenat eines Landesversiche 
rungsamts von einer amtlich veröffentlichten Entscheidung des Reichsversicherungsamts 
in einer grundsätzlichen Rechtsfrage abweichen will, noch zwei Mitglieder von 
Landesversicherungsämtern hinzu. 
Für die rechnerischen und versicherungstechnischen Arbeiten besteht bei dem 
Reichsversicherungsamt eine Rechnungsstelle. 
Die Kosten des Reichsversicherungsamts einschl. der Kosten des Verfahrens 
trägt, wie bisher, das Reich. 
An Stelle des Reichsversicherungsamts können die Bundesstaaten Landes- 
Versicherungsämter einrichten. Jedoch ist diese Befugnis durch die Reichs 
versicherungsordnung erheblich eingeschränkt. Neue Landesversicherungsämter 
dürfen nicht mehr errichtet werden, — es bestehen gegenwärtig deren acht — und 
von diesen dürfen nur diejenigen bestehen bleiben, zu deren Bereiche mindestens 
vier Oberversicherungsämter gehören. Die Kosten des Landesversicherungsamts 
trägt der Bundesstaat. 
8. Die Versicherungspflicht nach dem Versicherungsgesetze 
für Angestellte vom 20. Dezember 1911. 
Vom Direktorium der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte. 
sDas Direktorium der Reichsversicherungsanstalt für Ange 
stellt ef Merkblatt über die Versicherungspflicht für Angestellte nach dem Versicherungs 
gesetze für Angestellte vom 20. Dezember 1911. In: Deutscher Reichsanzeiger und Königlich 
Preußischer Staatsanzeiger. Berlin, den 29. August 1911. Nr. 206- 1- Beilage. sS- l.j 
Vorbemerkung. Das Versicherungsgesetz für Angestellte vom 20. Dezember 1911 zer 
fällt in die folgenden 9 Abschnitte: 1. Umfang der Versicherung (§ 1—§ 19), 2. Gegenstand 
der Versicherung (§ 20—§ 95), Z. Träger der Versicherung (8 96—8 165), 4. Schiedsgerichte 
und Oberschiedsgericht (8 156—8 169), 5. Deckung der Leistungen (8 170—8 228), 6. Verfahren 
(8 229—§ 312), 7- Auszahlung der Leistungen (8 313—8 319), 8. Sonstige Vorschriften 
(8 320—8 363), 9- Schluß- und Übergangsbestimmungen (8 364—§ 399). Von den wichtigeren 
Gegenständen, die das Gesetz regelt, seien hervorgehoben: Versicherungspflicht (8 1 ff-), frei 
willige Versicherung (% 15, 8 394), Gehaltsklassen (8 16 ff.), Ruhegeld (8 25 ff.), Hinterbliebenen 
rente (8 28 ff.), Heilverfahren (8 36 ff.), Wartezeit (8 48), Abkürzung der Wartezeit (8 395 ff.), 
Erstattung von Beiträgen (8 60 ff.), Reichsversicherungsanstalt für Angestellte (8 86 f.), Höhe 
der Beiträge (8 172 ff.), private Pensionseinrichtungen (8 365 ff.), öffentlich-rechtliche Penfions- 
kaffen (8 387 ff.), Versicherungsverträge mit Lebensversicherungsunternehmungen (8 390 ff.). — 
G. M. 
l. Allgemeines. 
1. Das Versicherungsgesetz sür Angestellte erstreckt sich nur aus Angestellte, 
d. h. solche Personen, welche weder zu der handarbeitenden Bevölkerung noch zu den 
Unternehmern gehören. Der Umstand, daß der Angestellte nach der Reichsversiche 
rungsordnung versicherungspflichtig ist, befreit ihn nicht. 
2. Versicherungspflichtig sind alle Angestellten, die im Deutschen Reiche 
beschäftigt werden, gleichviel, ob sie männlichen oder weiblichen Ge 
schlechts, verheiratet, verwitwet oder ledig, Inländer oder Aus 
länder sind. Deutsche Schutzgebiete gelten hierbei als Ausland. Eine im Auslande 
stattfindende Tätigkeit kann als Teil, Zubehör, Fortsetzung oder Ausstrahlung eines 
inländischen Betriebs versicherungspflichtig sein, z. B. die Arbeit auf einer im Aus 
lande belegenen Grenzstation eines inländischen Eisenbahnunternehmens, Herstellung 
Mollat, Volkswirtschaftliches Quellenbuch. 4. Aufl. 28
	        
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