Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

7.  Die  Versicherungsbehörden  nach  der  Reichsversicherungsordnung  v.  19.  Juli  1911.  131
Die  Kosten  der  Versicherungsämter  trägt  der  Staat  und,  sofern  das  Versicherungsamt ­
  bei  einer  gemeindlichen  Behörde  errichtet  ist,  der  Gemeindeverband.
Jedoch  haben  die  Versicherungsträger  die  in  Spruchsachen  entstehenden  Barauslagen ­
  des  Verfahrens  mit  Ausnahme  der  Bezüge  der  Versicherungsvertreter  zu
erstatten.
2.  Das  Oberversicherungsamt.  Die  Oberversicherungsämter,  welche
die  Geschäfte  der  Reichsversicherung  als  höhere  Spruch-,  Beschluß-  und  Aufsichtsbehörde ­
  wahrnehmen,  werden  in  der  Regel  für  den  Bezirk  einer  höheren  Verwaltungsbehörde ­
  (z.  B.  für  Preußen  einer  Regierung)  errichtet.  Sie  können  nach
Bestimmung  der  obersten  Verwaltungsbehörden  an  höhere  Staatsbehörden  angegliedert ­
  oder  auch  als  selbständige  Staatsbehörden  organisiert  werden.  Mehrere
Bundesstaaten  können  auch  für  ihre  Gebiete  oder  Teile  davon  ein  gemeinsames
Oberversicherungsamt  errichten.
Wird  das  Oberversicherungsamt  an  eine  höhere  Staatsbehörde  angegliedert,
so  ist  ihr  Leiter  (z.  B.  in  Preußen  der  Regierungspräsident)  zugleich  der  Vorsitzende.
Als  sein  ständiger  Stellvertreter  wird  ein  Direktor  des  Oberversicherungsamts  bestellt.
Die  Vorsitzenden  der  selbständigen  Oberversicherungsämter  führen  die  Dienstbezeichnung, ­
  welche  ihnen  nach  Landesrecht  beigelegt  wird.
Das  Oberversicherungsamt  hat  außer  dem  Vorsitzenden  (Direktor)  mindestens
noch  ein  ständiges  Mitglied.  Für  jedes  Mitglied  ist  mindestens  ein  Stellvertreter  zu
bestellen.
Die  Mitglieder  werden  im  Hauptamt  oder  für  die  Dauer  des  Hauptamts  aus
der  Zahl  der  öffentlichen  Beamten,  der  Direktor  auf  Lebenszeit  oder  nach  Landesrecht ­
  unwiderruflich  ernannt.
Neben  den  ständigen  Mitgliedern  stehen  die  B  e  i  f  i  tz  e  r  des  Oberversicherungsamts. ­
  Die  Beisitzer  werden  je  zur  Hälfte  aus  Arbeitgebern  und  Versicherten  gewählt.
Die  Beisitzer  aus  dem  Arbeitgeber  stände  werden  zur  Hälfte  von  den
Arbeitgebermitgliedern  im  Ausschuß  der  Jnvaliden-Versicherungsanstalt  und  zur
anderen  Hälfte  von  den  Vorständen  der  zuständigen  Träger  der  Unfallversicherung
gewählt.  Dabei  bestimmen  die  gewerblichen  Berufsgenossenschaften,  die  See-Berufsgenosfenfchaft
  und  die  Ausführungsbehörde  eine  Vertrauens-Berufsgenossenschaft
oder  -Ausführungsbehörde,  die  ihr  Wahlrecht  wahrnimmt.  Die  Beisitzer  aus
dem  Stande  der  Versicherten  werden  von  den  Versicherungsvertretern
bei  den  Versicherungsämtern  des  Bezirks  des  Oberversicherungsamts  nach  den
Grundsätzen  der  Verhältniswahl  gewählt.  Die  Wahlordnung  für  die  Beisitzer
aus  den  Arbeitgebern  erläßt  das  Reichsversicherungsamt,  die  für  die  Beisitzer  aus
den  Versicherten  die  oberste  Verwaltungsbehörde.
Bei  dem  Oberoersicherungsamt  werden  für  die  Erledigung  von  Spruchsachen
eine  oder  mehrere  Spruchkammern  und  für  die  Erledigung  von  Beschlußsachen
eine  Veschlußkammer  errichtet.  Die  Spruchkammer  besteht  aus  einem
Mitgliede  des  Oberversicherungsamts  als  Vorsitzendem  und  je  zwei  Beisitzern  aus
dem  Stande  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten.  Die  Beschlußkammer  besteht
aus  dem  Vorsitzenden  des  Oberversicherungsamts,  einem  zweiten  Mitgliede  und  zwei
Beisitzern  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten.
Die  Aufsicht  über  die  Oberversicherungsämter  wird  von  der  staatlichen
obersten  Verwaltungsbehörde  geführt.  Die  Bureau-,  Kanzlei  -  und  U  n  t  erbe ­
  a  m  t  e  n  des  Oberversicherungsamts,  die  der  Staat  zu  stellen  hat,  haben  Rechte
und  Pflichten  der  Staatsbeamten,  wenn  sie  im  Hauptamt  und  nicht  nur  vorübergehend ­
  oder  zur  Vorbereitung  beschäftigt  werden.  Die  K  o  st  e  n  der  Oberversicherungsämter ­
  trägt  der  Staat,  die  Versicherungsträger  haben  jedoch  für  jede  Spruch-
            
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