Full text: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

434 Dritter Teil. Industrie. III. Arbeiterschutz und Arbeiterversicherung rc. 
von Bauten im Auslande von einem inländischen Betrieb aus mit dazu ausgesandten 
Arbeitskräften. 
3. Ein Angestelltenverhältnis liegt nicht vor, wenn mehrere Personen sich 
gemeinsam bei demselben Unternehmen beteiligen, ohne daß einer zu dem 
anderen oder einem der anderen in einem Abhängigkeitsverhältnisse steht. 
4. Alter. Der Versicherungszwang beginnt mit dem ersten Tage des 
17. Lebensjahrs. Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, werden nicht 
mehr neu in die Versicherung aufgenommen. 
5. Berufsfähigkeit. Eine Person, deren Arbeitsfähigkeit infolge körper 
licher Gebrechen oder infolge Schwäche ihrer körperlichen und geistigen Kräfte auf 
weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten 
von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herab 
gesunken ist, gilt als berufsunfähig und ist von der Angestelltenversicherung 
ausgeschlossen. 
6. Entgelt. Die Tätigkeit muß gegen Entgelt erfolgen. Sachbezüge gelten 
auch als Entgelt. Auch solche Angestellte, die einen Iahresarbeitsverdienst von 
weniger als 2000 Jl haben, find versicherungspflichtig, dagegen nicht Angestellte 
mit mehr als 5000 Jl Iahresarbeitsverdienst. 
II. Unter den vorstehenden Voraussetzungen sind versicherungspflichtig: 
1. Angestellte in leitender Stellung, 
d. h. Personen, die nach der Art ihrer Stellung nicht zu ausführender, sondern zu 
selbständiger Tätigkeit berufen sind, also z. B. die Betriebsdirektoren in Industrie 
und Bergbau, die Leiter kaufmännischer Betriebe, die Verwalter größerer Landgüter. 
Diese Personen sind versichert, wenn die Beschäftigung ihren H auptberuf 
bildet. Ob eine Beschäftigung im Haupt- oder Nebenberuf ausgeübt wird, befümmt 
sich bei mehreren Erwerbstätigkeiten nach dem Verhältnisse der auf sie verwendeten 
Arbeitszeit und des dafür gewährten Entgelts. Nur vorübergehend in solchen 
Stellungen Beschäftigte sowie solche Angestellte, die ihre Stellung nur nebenamtlich 
versehen, sind versicherungsfrei. 
2. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in einer ähnlich 
gehobenen oder höheren Stellung ohne Rücksicht auf ihre Vorbildung, 
Bureauangestellte, soweit sie nicht mit niederen oder lediglich 
mechanischen Dienstleistungen beschäftigt werden, — sämtlich, wenn diese 
Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet. 
Hierunter sind im Gegensatze zu den Arbeitern, Gehilfen, Gesellen, Lehrlingen 
und Dienstboten alle diejenigen Angestellten in Landwirtschaft, Gewerbe und Handel, 
in privaten und öffentlichen Verwaltungen und im Haushalte begriffen, deren 
Tätigkeit nicht hauptsächlich auf körperlicher Arbeit beruht. Es fallen also auch 
Personen darunter in einer über das Maß der Betriebsbeamten und Werkmeister 
hinaus gehobenen Stellung, insbesondere auch Angestellte mit Hochschulbildung. 
a) Betriebsbeamte. Betrieb in diesem Sinne ist ein Inbegriff fort 
dauernder wirtschaftlicher, d. h. auf Erwerb gerichteter Tätigkeiten, gleichviel ob sie 
vom Staate oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Person oder von Privaten 
ausgeübt werden. 
Hierher gehören u. a.: die Gutsverwalter, Gutsinspektoren und in ähnlicher 
Stellung Beschäftigten, die technisch gebildeten Betriebsbeamten in Industrie, Bergbau, 
Baugewerbe, Gärtnerei, Tierzucht, Forstwirtschaft, Jagd, Handel und Verkehr, ein 
schließlich der Gast- und Schankwirtschast, z. B. Prokuristen, Disponenten, Betriebs 
inspektoren, Ingenieure, Chemiker und Techniker in Fabriken, ferner Beamte staat-
	        
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