8. Die Versicherungspflicht nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte. 435
licher und gemeindlicher Unternehmen, wie Fabriken, Berg, und Hüttenwerke, einer
städtischen Brauerei oder Gasanstalt, einer städtischen Sparkasse, bei Gemeinde
forsten usw.
b) Die Werkmeister bilden eine Mittelstufe zwischen dem Betriebsbeamten
und dem Gewerbegehilfen (Vorarbeiter, Arbeiter), in der die betriebsleitende und
die auf körperlicher Mitwirkung beruhende Tätigkeit ungefähr von gleicher Bedeutung
sind. Hierher gehören, neben den eigentlichen „Werkmeistern", Obersteiger und
Steiger, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Monteure größerer
Bauunternehmungen, Zuschneider in besonderen Fällen.
c) Andere Singe ft eilte. Versichert ist das wissenschaftlich, technisch oder
kaufmännisch gebildete Verwaltungs- und Aufsichtspersonal in öffentlichen und
privaten Verwaltungen und Geschäftsbetrieben jeder Art sowie im Haushalt, soweit
nicht der Begriff des Betriebsbeamten zutrifft. Hierher gehören z. B. Chemiker
und Techniker in Fabriken, Mustermaler, Zeichner in Konstruktionsbureaus von
Fabriken oder in Architektenbureaus, Lokomotivführer, u. U. Oberkellner, Küchen
chefs, ferner Fleischbeschauer und Trichinenschauer, die in Schlachthäusern angestellt
oder als Einzelbeamte tätig sind, Erheber, Eichmeister, Bezirksbauschätzer, Feuer,
schauer und Bezirksbaukontrolleure in Baden, Stadtmissionare, Postagenten und
ihre Vertreter, Küster, wenn sie nicht lediglich niedere Dienste verrichten, Verwalter
bei gemeinnützigen Stiftungen, Hausväter von Wohltätigkeitsanstalten oder Rettungs
häusern, soweit sie nicht als Erzieher anzusehen sind, ferner Privatsekretäre, Kinder
fräulein, Gesellschafterinnen, Hausdamen, Repräsentantinnen, Justitiare, das Ver
waltungspersonal an Bibliotheken, wissenschaftlichen Instituten, wissenschaftlichen und
Kunstsammlungen, im Theater-, Musik- und Schaustellungswesen, das Verwaltungs
und Wartepersonal an Krankenanstalten, Redakteure und Schriftsteller, soweit zur
Presse gehörig, die Berichterstatter der Presse und die sonstigen Journalisten; da
gegen nicht Berichterstatter, die lediglich Nachrichten für Anzeige- und dgl. Blätter
sammeln, ohne daß dabei selbständige geistige Leistungen in Frage kämen.
ä) Bureauangestellte. Versichert sind u. a.: Expedienten, Regi
stratoren, Kalkulatoren, Kassenbeamte, Gemeindeschreiber, Gemeinderechner, Kirchen
rechner, Personen, die in Rechtsanwaltsbureaus Schriftsätze anfertigen oder Kosten
rechnungen aufstellen, Rechnungsführer und Buchhalter der Gutsverwaltungen,
Stenographen.
Nicht versichert sind die lediglich mit körperlichen Arbeiten, z. B. mit
dem Reinigen der Zimmer und mit Botendiensten beschäftigten Personen, ferner
solche, die bloß abschreiben, gleichviel ob mit der Hand oder mit der Maschine.
s) Die unter a—d fallenden in Betrieben oder im Dienste des Reichs, eines
Bundesstaats, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines Trägers der
reichsgesetzlichen Arbeiter- oder Angestelltenversicherung Beschäftigten sind aber
versicherungsfrei, wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld und Hinter
bliebenenrente in der vorgeschriebenen Höhe gewährleistet ist. Das gleiche gilt für
diejenigen Angestellten, auf die § 10 des Gesetzes anzuwenden ist.
3. Handlungsgehilfen und Gehilfen in Apotheken.
Versichert ist als Handlungsgehilfe, wer in einem Handelsgewerbe zur
Leistung kaufmännischer Dienste angestellt ist, also z. B. Verkäufer, Kassierer,
Reisende, Korrespondenten, Buchhalter; nicht versichert sind die in gesinde
ähnlicher Stellung beschäftigten Hilfspersonen, wie Hausdiener, Ausläufer, Wächter,
sowie die bei den gewerblich-technischen Aufgaben des Betriebes mitwirkenden
Arbeitskräfte, wie Gesellen, Fabrikarbeiter, Packer, Rollkutscher, Koch oder Kellner
eines Gastwirtes, Zuschneider.
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