Full text: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

8. Die Versicherungspflicht nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte. 435 
licher und gemeindlicher Unternehmen, wie Fabriken, Berg, und Hüttenwerke, einer 
städtischen Brauerei oder Gasanstalt, einer städtischen Sparkasse, bei Gemeinde 
forsten usw. 
b) Die Werkmeister bilden eine Mittelstufe zwischen dem Betriebsbeamten 
und dem Gewerbegehilfen (Vorarbeiter, Arbeiter), in der die betriebsleitende und 
die auf körperlicher Mitwirkung beruhende Tätigkeit ungefähr von gleicher Bedeutung 
sind. Hierher gehören, neben den eigentlichen „Werkmeistern", Obersteiger und 
Steiger, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Monteure größerer 
Bauunternehmungen, Zuschneider in besonderen Fällen. 
c) Andere Singe ft eilte. Versichert ist das wissenschaftlich, technisch oder 
kaufmännisch gebildete Verwaltungs- und Aufsichtspersonal in öffentlichen und 
privaten Verwaltungen und Geschäftsbetrieben jeder Art sowie im Haushalt, soweit 
nicht der Begriff des Betriebsbeamten zutrifft. Hierher gehören z. B. Chemiker 
und Techniker in Fabriken, Mustermaler, Zeichner in Konstruktionsbureaus von 
Fabriken oder in Architektenbureaus, Lokomotivführer, u. U. Oberkellner, Küchen 
chefs, ferner Fleischbeschauer und Trichinenschauer, die in Schlachthäusern angestellt 
oder als Einzelbeamte tätig sind, Erheber, Eichmeister, Bezirksbauschätzer, Feuer, 
schauer und Bezirksbaukontrolleure in Baden, Stadtmissionare, Postagenten und 
ihre Vertreter, Küster, wenn sie nicht lediglich niedere Dienste verrichten, Verwalter 
bei gemeinnützigen Stiftungen, Hausväter von Wohltätigkeitsanstalten oder Rettungs 
häusern, soweit sie nicht als Erzieher anzusehen sind, ferner Privatsekretäre, Kinder 
fräulein, Gesellschafterinnen, Hausdamen, Repräsentantinnen, Justitiare, das Ver 
waltungspersonal an Bibliotheken, wissenschaftlichen Instituten, wissenschaftlichen und 
Kunstsammlungen, im Theater-, Musik- und Schaustellungswesen, das Verwaltungs 
und Wartepersonal an Krankenanstalten, Redakteure und Schriftsteller, soweit zur 
Presse gehörig, die Berichterstatter der Presse und die sonstigen Journalisten; da 
gegen nicht Berichterstatter, die lediglich Nachrichten für Anzeige- und dgl. Blätter 
sammeln, ohne daß dabei selbständige geistige Leistungen in Frage kämen. 
ä) Bureauangestellte. Versichert sind u. a.: Expedienten, Regi 
stratoren, Kalkulatoren, Kassenbeamte, Gemeindeschreiber, Gemeinderechner, Kirchen 
rechner, Personen, die in Rechtsanwaltsbureaus Schriftsätze anfertigen oder Kosten 
rechnungen aufstellen, Rechnungsführer und Buchhalter der Gutsverwaltungen, 
Stenographen. 
Nicht versichert sind die lediglich mit körperlichen Arbeiten, z. B. mit 
dem Reinigen der Zimmer und mit Botendiensten beschäftigten Personen, ferner 
solche, die bloß abschreiben, gleichviel ob mit der Hand oder mit der Maschine. 
s) Die unter a—d fallenden in Betrieben oder im Dienste des Reichs, eines 
Bundesstaats, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines Trägers der 
reichsgesetzlichen Arbeiter- oder Angestelltenversicherung Beschäftigten sind aber 
versicherungsfrei, wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld und Hinter 
bliebenenrente in der vorgeschriebenen Höhe gewährleistet ist. Das gleiche gilt für 
diejenigen Angestellten, auf die § 10 des Gesetzes anzuwenden ist. 
3. Handlungsgehilfen und Gehilfen in Apotheken. 
Versichert ist als Handlungsgehilfe, wer in einem Handelsgewerbe zur 
Leistung kaufmännischer Dienste angestellt ist, also z. B. Verkäufer, Kassierer, 
Reisende, Korrespondenten, Buchhalter; nicht versichert sind die in gesinde 
ähnlicher Stellung beschäftigten Hilfspersonen, wie Hausdiener, Ausläufer, Wächter, 
sowie die bei den gewerblich-technischen Aufgaben des Betriebes mitwirkenden 
Arbeitskräfte, wie Gesellen, Fabrikarbeiter, Packer, Rollkutscher, Koch oder Kellner 
eines Gastwirtes, Zuschneider. 
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