Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

8.  Die  Versicherungspflicht  nach  dem  Versicherungsgesetze  für  Angestellte.  435

licher  und  gemeindlicher  Unternehmen,  wie  Fabriken,  Berg,  und  Hüttenwerke,  einer
städtischen  Brauerei  oder  Gasanstalt,  einer  städtischen  Sparkasse,  bei  Gemeindeforsten ­
  usw.
b)  Die  Werkmeister  bilden  eine  Mittelstufe  zwischen  dem  Betriebsbeamten
und  dem  Gewerbegehilfen  (Vorarbeiter,  Arbeiter),  in  der  die  betriebsleitende  und
die  auf  körperlicher  Mitwirkung  beruhende  Tätigkeit  ungefähr  von  gleicher  Bedeutung
sind.  Hierher  gehören,  neben  den  eigentlichen  „Werkmeistern",  Obersteiger  und
Steiger,  die  mit  einer  gewissen  Selbständigkeit  ausgestatteten  Monteure  größerer
Bauunternehmungen,  Zuschneider  in  besonderen  Fällen.
c)  Andere  Singe  ft  eilte.  Versichert  ist  das  wissenschaftlich,  technisch  oder
kaufmännisch  gebildete  Verwaltungs-  und  Aufsichtspersonal  in  öffentlichen  und
privaten  Verwaltungen  und  Geschäftsbetrieben  jeder  Art  sowie  im  Haushalt,  soweit
nicht  der  Begriff  des  Betriebsbeamten  zutrifft.  Hierher  gehören  z.  B.  Chemiker
und  Techniker  in  Fabriken,  Mustermaler,  Zeichner  in  Konstruktionsbureaus  von
Fabriken  oder  in  Architektenbureaus,  Lokomotivführer,  u.  U.  Oberkellner,  Küchenchefs, ­
  ferner  Fleischbeschauer  und  Trichinenschauer,  die  in  Schlachthäusern  angestellt
oder  als  Einzelbeamte  tätig  sind,  Erheber,  Eichmeister,  Bezirksbauschätzer,  Feuer,
schauer  und  Bezirksbaukontrolleure  in  Baden,  Stadtmissionare,  Postagenten  und
ihre  Vertreter,  Küster,  wenn  sie  nicht  lediglich  niedere  Dienste  verrichten,  Verwalter
bei  gemeinnützigen  Stiftungen,  Hausväter  von  Wohltätigkeitsanstalten  oder  Rettungshäusern, ­
  soweit  sie  nicht  als  Erzieher  anzusehen  sind,  ferner  Privatsekretäre,  Kinderfräulein, ­
  Gesellschafterinnen,  Hausdamen,  Repräsentantinnen,  Justitiare,  das  Verwaltungspersonal ­
  an  Bibliotheken,  wissenschaftlichen  Instituten,  wissenschaftlichen  und
Kunstsammlungen,  im  Theater-,  Musik-  und  Schaustellungswesen,  das  Verwaltungsund ­
  Wartepersonal  an  Krankenanstalten,  Redakteure  und  Schriftsteller,  soweit  zur
Presse  gehörig,  die  Berichterstatter  der  Presse  und  die  sonstigen  Journalisten;  dagegen ­
  nicht  Berichterstatter,  die  lediglich  Nachrichten  für  Anzeige-  und  dgl.  Blätter
sammeln,  ohne  daß  dabei  selbständige  geistige  Leistungen  in  Frage  kämen.
ä)  Bureauangestellte.  Versichert  sind  u.  a.:  Expedienten,  Registratoren, ­
  Kalkulatoren,  Kassenbeamte,  Gemeindeschreiber,  Gemeinderechner,  Kirchenrechner, ­
  Personen,  die  in  Rechtsanwaltsbureaus  Schriftsätze  anfertigen  oder  Kostenrechnungen ­
  aufstellen,  Rechnungsführer  und  Buchhalter  der  Gutsverwaltungen,
Stenographen.
Nicht  versichert  sind  die  lediglich  mit  körperlichen  Arbeiten,  z.  B.  mit
dem  Reinigen  der  Zimmer  und  mit  Botendiensten  beschäftigten  Personen,  ferner
solche,  die  bloß  abschreiben,  gleichviel  ob  mit  der  Hand  oder  mit  der  Maschine.
s)  Die  unter  a—d  fallenden  in  Betrieben  oder  im  Dienste  des  Reichs,  eines
Bundesstaats,  eines  Gemeindeverbandes,  einer  Gemeinde  oder  eines  Trägers  der
reichsgesetzlichen  Arbeiter-  oder  Angestelltenversicherung  Beschäftigten  sind  aber
versicherungsfrei,  wenn  ihnen  Anwartschaft  auf  Ruhegeld  und  Hinterbliebenenrente ­
  in  der  vorgeschriebenen  Höhe  gewährleistet  ist.  Das  gleiche  gilt  für
diejenigen  Angestellten,  auf  die  §  10  des  Gesetzes  anzuwenden  ist.
3.  Handlungsgehilfen  und  Gehilfen  in  Apotheken.
Versichert  ist  als  Handlungsgehilfe,  wer  in  einem  Handelsgewerbe  zur
Leistung  kaufmännischer  Dienste  angestellt  ist,  also  z.  B.  Verkäufer,  Kassierer,
Reisende,  Korrespondenten,  Buchhalter;  nicht  versichert  sind  die  in  gesindeähnlicher ­
  Stellung  beschäftigten  Hilfspersonen,  wie  Hausdiener,  Ausläufer,  Wächter,
sowie  die  bei  den  gewerblich-technischen  Aufgaben  des  Betriebes  mitwirkenden
Arbeitskräfte,  wie  Gesellen,  Fabrikarbeiter,  Packer,  Rollkutscher,  Koch  oder  Kellner
eines  Gastwirtes,  Zuschneider.

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