Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

488  Vierter  Teil.  Weltwirtschaft  und  Handelspolitik.  IV/Deutsche  Handelspolitik.
IV.  Zur  deutschen  Handelspolitik  im  \9,  Jahrhundert.

1.  Deutsche  Handelspolitik  am  Anfange  des
IS.  Jahrhunderts.
Von  Karl  Theodor  v.  Eheberg.
E  h  e  b  e  r  g,  Historische  und  kritische  Einleitung  zu  Fr.  Lifts  Nationalem  System  der
politischen  Ökonomie.  Stuttgart,  I.  G.  Cotta,  1883.  S.  3—7.
Deutschland  kannte  zu  Ende  des  18.  und  zu  Anfang  des  19.  Jahrhunderts  in
der  Hauptsache  keine  Zollschranken  nach  außen,  aber  im  Innern  waren  nicht  nur  die
einzelnen  Staatsgebiete,  sondern  auch  Teile  derselben  mit  einer  Unsumme  von  Zollund
  Mautschranken  voneinander  getrennt.  Denn  das  Recht,  Zölle  zu  erheben,  war
vom  Kaiser,  dem  es  als  fiskalisches,  nutzbares  Hoheitsrecht  zustand,  freigebig  an  die
Reichsstände  verliehen  worden.  Dazu  kamen  eine  Menge  Zölle  von  Gemeinden  und
sogar  Privaten,  welche  auf  keinen  Rechtstitel  sich  berufen  konnten,  aber  ihre  Mautstellen ­
  nur  mit  desto  größerer  Beharrlichkeit  aufrecht  erhielten.  Zahlreich  waren  von
jeher  die  Klagen  über  diese  Belastungen  und  Hemmnisse  des  Verkehrs,  zahlreich  die
Ermahnungen  seitens  der  Kaisers.  Aber  die  Reichsgewalt  war  im  Zerfallen,  und  ihren
Verboten  fehlte  der  wirksame  Hintergrund  der  Exekution.
Dazu  kamen  noch  direkte  Verbrauchssteuern  auf  den  Verkehr  mit  Vermögensgegenständen, ­
  hohe  Taxen  und  Sporteln,  die  wegen  ihrer  Höhe  nicht  mehr  den
Charakter  von  Gebühren,  sondern  den  von  Steuern  hatten,  die  Regalien  und  Monopole, ­
  die  Stapelrechte  u.  dgl.
Und  um  das  Maß  der  Leiden  des  deutschen  Handels-  und  Eewerbestandes  vollzumachen, ­
  schloffen  sich  die  angrenzenden  Staaten  durch  Zollschranken  ab,  die  häufig
in  Prohibitivsysteme  ausarteten.  Während  der  deutsche  Markt  vielfach  ein  offenes
Feld  für  die  fremden  Manufakte  bildete,  war  dem  Erzeugnis  des  deutschen  Fleißes
der  Absatz  ins  Ausland  größtenteils  unmöglich.  Auch  hier  fehlte  es  nicht  an  Klagen,
aber  auch  hier  konnte  dem  Wunsche  der  Nation  die  Tat  nicht  folgen,  da  es  an  der
nötigen  Macht  und  Kraft  gebrach.
Mit  der  Auflösung  des  Deutschen  Reichs  war  die  Möglichkeit  gegeben,  wenigstens ­
  einen  Teil  dieser  Mißstände  zu  beseitigen.  Allein  im  allgemeinen  war  es  wohl
keine  Zeit  für  wirtschaftliche  Reformen  nach  innen,  da  der  Krieg  alle  Kräfte  beanspruchte; ­
  andererseits  haben  die  wirklich  durchgeführten  Reformen  kleinerer  Territorien ­
  und  das  Hinwegfallen  mancher  Schranken  durch  Beseitigung  zahlreicher  Staaten
wesentlich  dadurch  an  Bedeutung  verloren,  daß  in  Preußen  und  Österreich  das  alte
Mißverhältnis  im  Zoll-  und  Handelswesen  fortdauerte.
Was  Preußen  betrifft,  aus  dem  die  Nachrichten  für  jene  Zeit  am  reichlichsten
fließen,  so  bestanden  dort  noch  zu  Anfang  des  19.  Jahrhunderts  67  zum  Teil  sich
vollständig  widersprechende  Tarife,  —  besondere  für  Waren,  besondere  für  die  Landesteile, ­
  besondere  für  Personen.  Wie  Stadt  und  Land  getrennt  gehalten  wurden,  ein
jedes  Rittergut  gleichsam  einen  kleinen  Staat  für  sich  ausmachte,  fo  hatte  jede  Provinz ­
  und  in  derselben  wieder  einzelne  Landesteile,  je  nach  ihrer  historischen  Entwickelung, ­
  ihre  besonderen  Rechte,  ihre  besonderen  Verfassungen  und  in  bezug  auf  Handel
ihre  besonderen  Zölle.  Ging  eine  Ware  aus  der  Neumark  in  die  Mittelmark,  aus  der
Mark  nach  Schlesien,  aus  Pommern  nach  Preußen,  so  standen  Zollbäume  an  den
Grenzen  der  Provinzen,  und  der  Übergang  aus  einer  Provinz  in  die  andere  unterlag
einer  besonderen  Abgabe.  Ja,  innerhalb  einer  und  derselben  Provinz  bestanden
            
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