Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

9.  Die  deutsche  Handelspolitik  unter  dem  Fürsten  Vülow.  309
So  haben  auch  die  Nachfolger  von  Fürst  Bismarck  an  dem  Schutzzoll  festgehalten ­
  und  ihn  entsprechend  den  jeweiligen  wirtschaftlichen  Forderungen  und
politischen  Strömungen  gemindert  oder  verschärft.  Dagegen  trennten  sich  in  der
Frage:  Autonomer  Zoll  oder  Handelsvertrag?  die  Wege.  Fürst  Bismarck  glaubte  die
deutschen  wirtschaftlichen  'Interessen  am  besten  wahrzunehmen,  wenn  er  unter
Ausschluß  von  Handelsverträgen  die  ausländische  Einfuhr  mit  einem  Zoll  belegte,
der  ausschließlich  den  deutschen  Forderungen  entsprach.  Durch  die  Meistbegünstigungsklausel ­
  erlangte  er  für  die  deutsche  Ausfuhr  alle  die  Vorteile,  welche  die  europäische
Staatengemeinschaftsich  gegenseitig  zugesichert  hatte.  Alle  diese  Verträge  liefen  aber  am
1.  Februar  1892  ab.  Die  Fortsetzung  der  Handelspolitik  des  Fürsten  Bismarck,  der  1890
abging,  bedeutete  demnach  Sicherung  des  inneren  Marktes,  dagegen  Versagung
jedes  Schutzes  für  die  deutsche  Ausfuhr  im  Ausland.  Die  deutsche  Volkswirtschaft
war  aber  seit  1880  mächtig  erstarkt  und  drängte  nach  Ausfuhr.  Sie  verlangte  den
Abschluß  langfristiger  Handelsverträge,  ein  jeder  Handelsvertrag  aber  beruht  im
Ausgleich  gegenseitiger  Interessen:  für  die  Zollnachlässe,  die  wir  dem  Ausland  bewilligen, ­
  können  wir  entsprechende  für  unsere  Ausfuhr  fordern.  Graf  Caprivi,  der
1890  die  Führung  der  Reichspolitik  übernahm,  verließ  die  Bahnen  der  Wirtschaftsund ­
  Handelspolitik  des  Fürsten  Bismarck.  Er  suchte  durch  gemeinsam  verabredete
und  geschlossene  Verträge  die  Politik  des  Dreibundes  wirtschaftlich  zu  befestigen,
anderseits  schloß  er  aber  auch  mit  einer  Reihe  anderer  Staaten  langfristige  Verträge ­
  ab.  Unter  Mäßigung  des  deutschen  Agrarschutzes  gelang  es  ihm,  die  deutsche
Ausfuhr  günstiger  als  unter  seinem  Vorgänger  zu  stellen.  Unter  dieser  Handels-Vertragspolitik
  hat  sich  der  deutsche  Außenhandel  ganz  außerordentlich  gehoben.
Deutschland  trat  in  die  Reihe  der  führenden  Handelsstaaten  ein,  nur  England  blieb
ihm  überlegen,  während  es  in  gleichen  Maßen  wie  die  Vereinigten  Staaten  von
Amerika  seinen  Außenhandel  hob.
Im  Reichstag  wurde  die  Handelspolitik  des  Grafen  Caprivi  von  den  rechtsstehenden ­
  Parteien  auf  das  heftigste  bekämpft.  Sein  Nachfolger  Fürst  Vülow  war
deshalb  vor  die  Frage  gestellt,  ob  er  nach  Ablauf  der  vom  Grafen  Caprivi  geschlossenen ­
  Handelsverträge  diese  Politik  beibehalten  oder  zur  autonomen  Zollpolitik
des  Fürsten  Bismarck  zurückgreifen  sollte.  Er  entschied  sich  für  den  Abschluß  von
Handelsverträgen.  Ehe  er  jedoch  in  Unterhandlungen  mit  den  Nachbarstaaten  eintrat,
suchte  er  durch  eine  Reform  des  Zolltarifs  seine  Waffen  bei  den  Zollverhandlungen
zu  schärfen.  Der  Deutsche  Zolltarif  baute  sich  damals  auf  dem  Preußischen  Handelsund ­
  Zolltarif  von  1818  auf.  Die  große  innere  wirtschaftliche  Entwickelung  Deutschlands ­
  war  spurlos  an  ihm  vorübergegangen.  Innerhalb  dieses  langen  Zeitraums
hatte  man  da  eine  neue  Position  eingerückt,  dort  eine  gestrichen.  Es  war  ein  durchaus
ansprechender  Gedanke,  gemäß  unserer  Technik  und  unserer  wirtschaftlichen  Systematik ­
  den  Zolltarif  von  Grund  aus  neu  zu  gestalten.  Gleichzeitig  verband  man
damit  eine  zollpolitische  Maßnahme:  die  Einstellung  von  Maximal-  und  Minimalsätzen ­
  bei  den  Getreidezöllen  mit  der  Begründung:  die  Minimalsätze  sollten  ausschließlich ­
  für  die  Einfuhr  aus  den  vertragsabschließenden  Staaten  gelten.  Nach
Kämpfen  von  einer  Leidenschaft,  wie  wir  sie  in  früheren  Zeiten  nicht  kannten,
wurde  im  Reichstag  in  der  Nacht  vom  13.  auf  den  14.  Dezember  1902  der  neue
Zolltarif  angenommen.
Der  Zolltarif  geht  von  folgenden  Grundsätzen  aus:
1.  Rohstoffe  und  Hilfsstoffe  sind  zollfrei,  wenn  sie  im  Inland  überhaupt  nicht
oder  nicht  in  genügender  Menge  hergestellt  werden.
2.  Gewerbliche  Erzeugnisse,  die  zur  Ausfuhr  weiter  verarbeitet  werden,  (Garne)
sollen  durch  den  Zoll  nicht  so  verteuert  werden,  daß  ihre  Ausfuhrfähigkeit  leidet.
            
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