Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

3.  Deutsches  Verkehrswesen  im  Mittelalter.

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Allerdings  gab  es  in  allen  germanischen  Ländern  Gesetze  über  Breite,  Benützungsfreiheit ­
  und  Unterhaltungspflicht  der  Haupt-  und  Nebenstraßen.  Allein
dieselben  sind  sozusagen  mehr  defensiver  Natur  und  wurden  namentlich  in  Deutschland
infolge  der  unablässigen  Kompetenzkonflikte  des  gesamten  Lehenswesens  nur  zeitund
  strichweise  zur  Durchführung  gebracht,  wenigstens  was  die  „Königs-"  oder
Heer-  und  Landstraßen  anbelangt.  War  es  ja  auch  bei  dem  geringen  Verständnis  der
Zeit  für  die  volkswirtschaftliche  Tragweite  gutgehaltener  Fahrwege  vermeintlich  gar
nicht  im  Interesse  der  betreffenden  Landesobrigkeit  gelegen,  durchziehende  Wägen
und  Güterführer  (mit  Packpferden)  möglichst  rasch  vorwärts  kommen  zu  lassen.
Denn  vor  allem  war  das  Geleite  für  persönliche  und  Eigentumssicherheit  auf  dem
Wegabschnitt  des  Territoriums  einträglicher,  wenn  es  längere  Zeit  in  Anspruch  nahm,
und  es  galt  dies  auch  für  das  sog.  „tote  Geleite",  d.  h.  die  Quittung  über  Bezahlung
fraglicher  Leistung,  welche  als  Geleitsbries  diente.  Sodann  der  Vorspannbedarf,
die  größeren  Auslagen  für  Schmieden  (die  ja  häufig  besondere  Abgaben  eintrugen),
die  häufigere  Zehrung,  ja  auch  das  berüchtigte  Grundruhrrecht*):  dies  und  dergleichen ­
  ließ  es  den  Territorialherren  nicht  sehr  dringlich  erscheinen,  im  Interesse
der  eigenen  Untertanen  die  Königs-  oder  gar  andere  Straßen,  welche  von  Fremden
öfters  benützt  wurden,  sorgfältig  instand  zu  halten.  Die  Heer-,  Königs-  oder
Landstraße  freilich  stellte  noch  dazu  wenig  beträchtliche  Anforderungen.  Denn  die
Breite  sollte  in  einzelnen  Gebieten  nur  16  Fuß,  in  anderen  freilich  32  sein;  letzteres
gilt  wenigstens  von  einzelnen  Heerstraßen.  Da  aber  sowohl  nach  dem  Schwabenspiegel, ­
  wie  nach  einem  altnordischen  Gesetze  (Gulathing)  die  Breite  mit  dem
großen  Reiterspieß  bemessen  wird  und  man  darnach  16  Fuß  als  Minimum  annimmt,
so  war  wohl  diese  Summe  von  etwa  5,5  m  die  vorwiegende.  Daß  außerdem
kaum  hie  und  da  eine  offenbar  überwiegende  Benützung  einiger  Straßen  neben
anderen  bemerkbar  wird,  macht  jene  an  die  Route»  Imperiales  Napoleons  I.
erinnernde  doppelte  Breite  der  „Heerstraße"  als  Ausnahme  wahrscheinlich.  Schwerlich ­
  könnte  man  für  eine  größere  Breite  das  auch  in  Deutschland  vorkommende
Strafgesetz  gegen  Abpflügen  der  Königsstraße  (Weistum  von  Korbach)  beiziehen,  noch
weniger  die  jedenfalls  sehr  mäßige  Breite  der  Gemeindewege,  welche  gesetzlich,
auch  im  Statutarrechte,  von  der  Königsstraße  unterschieden  werden.
Wenn  aber  wegen  des  verschlechterten  Straßenzustandes  die  Fuhrleute  im
Einverständnis  mit  den  betreffenden  Gemeinden  häufig  bemüht  waren,  hergebrachte
Wege  mit  neuen,  jedenfalls  besseren  oder  kürzeren  zu  vertauschen,  so  ward  dem
mit  zahlreichen  Reichsmandaten  und  fürstlichen  Befehlen  durch  den  „Straßenzwang"
Einhalt  getan.  Die  Wägen  mußten  sich  nämlich  bequemen,  nur  eine  ihnen  bestimmte ­
  Straße  als  Weg  zu  ihrem  Ziele  zu  benützen,  mochte  es  ihnen  noch  so
opfervoll  sein;  außerdem  hätten  sie  noch  kostspieligere  große  Umwege  um  das
betreffende  Land  machen  müssen.  So  ward  sowohl  die  Vermehrung  als  durch
die  Verhinderung  der  Konkurrenz  auch  die  Verbesserung  der  Fahrwege  hintangehalten. ­
  Allerdings  ging  man  auf  der  anderen  Seite  bereits  Ende  des  12.  Jahrhunderts ­
  so  weit,  besondere  Wege  mit  schikanösen  Zöllen  zu  belasten  und  den  Fuhrleuten ­
  die  Benützung  der  alten  Hauptstraßen  zu  wehren,  da  oder  wenn  auf  diesen
der  Territorialherr  keinen  erwünschten  Zoll  zu  bestimmen  sich  erlauben  konnte.
Reichstagsbeschlüsse  (von  1231  und  1235)  halfen  einige  Zeit  hiegegen.  Wenn  sich
nach  diesen  wenigen  Gesichtspunkten  die  Pflege  und  das  Aussehen  der  damaligen

*)  Es  bestand  darin,  daß  der  Grundherr  alle  Güter,  welche  bei  Achsenbruch  oder  Umfallen ­
  von  Wägen  oder  Tieren  den  Boden  berührten,  als  sein  Eigentum  wegnehmen  konnte.
Von  dem  „Strandrecht"  war  diese  Rechtsauffassung  auf  die  Binnenschiffahrt  und  von  dieser
auf  den  Festbodenverkehr  übergegangen.
            
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