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festgestellt, und zwar werde der Wert des einen Grund-
stücks nach dem des andern Grundstücks bemessen.
Der erste R e dner widersprach dem Regierungs-
vertreter darin, daß nach dem Entwurf der Wert durch
das Gericht festgestelt werden solle, und verwies auf
§ 17 Abs. 2: „durch Schätzung einer öffentlichen Behörde
feststellen lassen“, was unschuldig klinge, aber nach seiner
Erfahrung eine ganz andere praktische Bedeutung habe.
Der,. Vertreter, des,. SHandwirtschaft s-
ministeriums trat der Auffassung des Vorredners
entgegen, daß dem Gesetzentwurf nur ein wirtschaftlicher
Mantel umgehängt sei, während er in Wirklichkeit
nationalen Interessen diene, was angeblich auch der
Landwirtschaftsminister zugegeben habe. Diese Be-
hauptung sei unrichtig und stehe in Widerspruch zu
den Aufgaben und dem Inhalt dés Gesetentwurfs
sowie dem, was namens der Staatsregierung erklärt
worden sei. Der Gesetzentwurf beziehe sich in seinem
ersten Teil auf die ganze Monarchie und bezüglich des
Vorkaufsrechts auf den größten Teil der Monarchie.
Redner verlas zur Richtigstellung die Äußerungen des
Ministers des Innern in der Sitzung vom 21. März
bei der ersten Beratung und die entsprechende Äußerung
des Faphlcittithgftömivisters in der Kommissssionssizung
att. 22. Mai.
Das vierteMitglied erklärte namens seiner Freunde,
daß sie auch hier keine rechtlichen Bedenken wegen des
Reichsrechts hätten.
b) Wirtschaftliche Fragen
darunter auch: Aufsaugung bäuerlichen Grundbesitzes
sund inVerbindung damit: Kommisssionsanträge 4k 5 und6)
Der Berichterstatter trug diese und die Äußerungen
der Staatsregierung dazu vor:
Antrag 4 i:
Kann die Vereinigung von Grundstücken mit Groß-
grundbesitz, auch wenn sie nicht grundbuchmäßig, sondern nur
wirtschaftlich erfolgt, nach Artikel 119 E.G. B.G.B. landes-
gesetzlich beschränkt werden?
Antrag 6:
Ist das Verbot des Bauernlegens ~ Vereinigung von
Rustikal- mit Gutsland — landesgesetzlich zulässig oder
widerspricht eine diesbezügliche landesgesetzliche Vorschrift
dem Reichsrechte ?
Der Artikel 119 E.G. B.G.B. gibt in Nr 3 der Landes-
gesetgebung nur das Recht, die nach §$ 890 Abs. 1 B.G.B.
zulässige Vereinigung mehrerer Grundstücke oder die nach
§ 890 Abs. 2 B.G.B. zulässige Zuschreibung eines Grund-
stücks zu einem anderen Grundstücke zu untersagen oder zu
beschränken. Die Vorschrift bezieht sich also nur auf die
grund buchmäß i g e Zusammenschreibung, nicht auf die
gemeinsame Bewirtschaftung mehrerer Grundstücke. Da-
gegen könnte nach Artikel 119 Nr 1 E.G. B.G.B. die
Veräußerung bäuerlichen Besitzes beschränkt werden,
z. B. durch die Vorsschrift, daß der bäuerliche Besitz nur mit
Genehmigung einer Behörde ganz oder teilweise an den
Eigentümer des Gutslands veräußert werden darf.
Antrag 5:
Auf welchen Wegen kann die Festlegung der neu zu
schaffenden Stellen gesetzlich gesichert und wie kann ver-
hindert werden, daß die durch die Arbeit der inneren Kolo-
nisation zu schaffende gesunde Mischung der einzelnen Be-
itzgrößen wieder ungünstig verändert wird?
Nach dem Geset, betreffend das Anerbenrecht bei
Renten- und Ansiedlungsgütern, vom 8. Juni 1896 (Gesetz-
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