Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

62  Zweiter  Teil.  Handel.  II.  Der  Handel  im  allgemeinen.

glaubt  mit  den  Worten:  „In  Geldgeschäften  hört  die  Gemütlichkeit  auf!"  das  herzlose
Übervorteilen  eines  mit  den  Marktverhältnissen  und  Herstellungskosten  nicht  vertrauten
Kontrahenten  ohne  weiteres  entschuldigen  zu  können.  Ein  richtiger  Kaufmann  mutz
im  Gegenteil  bei  jedem  Handelsgeschäfte  immer  zugleich  Herz  und  Kopf  an  der  rechten
Stelle  behalten  und  jede  Ausbeutung  des  Unverstandes,  der  Kurzsichtigkeit  oder
Unkenntnis  zu  vermeiden  suchen.  Die  allgemeine  sittliche  Pflicht  jedes  Menschen  besteht
darin,  wahrhaft  und  ehrlich  zu  sein  und  Treu  und  Glauben  zu  halten.  Ein  anständiger
Kaufmann  sollte  bei  jedem  Geschäfte  das  Interesse  beiderTeilezu  wahren  suchen,
um  sich,  unter  Verachtung  der  augenblicklichen  mühelosen  Übervorteilung  zufälliger ­
  Käufer,  lieber  dauernde  Kunden  zu  verschaffen.  In  der  guten  soliden  Bedienung ­
  der  Abnehmer  und  in  der  dadurch  bewirkten  Förderung  des  Gesamtwohls  der
Mitwelt,  in  der  Erzielung  bescheidener  Gewinne  bei  großen  Umsätzen  beruht  das
Geheimnis  großer  kaufmännischer  Erfolge.  Da  dies  dem  Großbetriebe  mit  seinen
Massenumsätzen,  bei  seiner  größeren  Ordnung,  Regelmäßigkeit  und  dem  raschen  Ineinandergreifen ­
  aller  Kräfte  leichter  gelingen  wird  als  dem  Kleinbetriebe,  in  welchem
die  Arbeitskräfte  oft  nicht  einmal  voll  beschäftigt  und  ausgenutzt  werden  können,  so  hat
der  Großbetrieb  auf  vielen  Gebieten  auch  die  Zukunft  für  sich,  wenn  auch  der  Mittelbetrieb ­
  und  Kleinbetrieb  in  zahlreichen  Fällen  immer  noch  ein  befriedigendes  Auskommen ­
  zu  bieten  vermag,  insbesondere  da,  wo  es  auf  die  sorgfältige  Auswahl  und
richtige  Behandlung  der  Waren  und  fortgesetzte  aufmerksame  Bedienung  fester  Kunden
ankommt.  Der  Kleinhändler  kann  aber  ebenso  wie  der  Großhändler  heutzutage  nur
durch  gesteigerte  Leistungsfähigkeit  und  strenge  Ehrbarkeit  bleibende  Erfolge  erzielen.
Die  kaufmännische  Ehrbarkeit  oder  Handelsmoral  kann  durch  sehr  verschiedene
Täuschungen  des  öffentlichen  und  privaten  Vertrauens  verletzt  werden.  Es  ist  ein
strafbares  Vergehen,  in  öffentlichen  Bekanntmachungen  das  Publikum  durch  den
falschen  Anschein  eines  besonders  günstigen  Angebots  irrezuführen,  ferner  die  Käufer
kleiner  Warenteile  durch  absichtlich  herbeigeführte  Irrtümer  über  die  empfangenen
Mengen  zu  täuschen,  den  Kredit  eines  Konkurrenten  durch  Ausstreuung  falscher  Behauptungen ­
  zu  schädigen,  durch  täuschende  Angaben  die  Verwechselung  eines  Erwerbsgeschäfts ­
  mit  einem  anderen  zu  veranlassen,  Geschäfts-  und  Betriebsgeheimnisse, ­
  die  in  einer  Vertrauensstellung  erlangt  wurden,  zum  Nachteil  des  betreffenden
Geschäfts  an  andere  zu  verraten  oder  zu  diesem  Verrat  zu  verführen  oder  diesen
Verrat,  nachdem  man  ihn  erlangt  hat,  zu  verwerten.  Für  alle  diese  Fälle  des  Vertrauensmihbrauchs
  hat  das  Gesetz  zur  Bekämpfung  des  unlauteren  Wettbewerbs  fvom
27.  Mai  1896]*)  eine  Scheidelinie  zwischen  erlaubten  und  strafbaren  Handlungen  zu
ziehen  gesucht.  Andere  Gesetze  stellen  zum  Irrtum  veranlassende  Warenbezeichnungen
unter  Strafe  und  regeln  die  Pflichten  der  Kaufleute  bei  der  Aufbewahrung  fremder
Wertpapiere;  ferner  bezwecken  sie,  die  im  Börsenverkehr  hervorgetretenen  Mängel
zu  beseitigen  und  die  Gläubiger  gegenüber  ihrem  Gemeinschuldner  zu  schützen.  Man
kann  diese  gesamte  Gesetzgebung  als  einen  Versuch  bezeichnen,  einer  unmoralischen
Geschäftsgebarung  im  Kaufmannsstande  entgegenzuwirken.  Aber  damit  ist  die  praktische ­
  Handelsmoral  noch  nicht  erschöpft.  Es  ist  eine  gegen  die  Handelsmoral  verstoßende ­
  Ausplünderung  der  Konsumenten,  wenn  durch  Spekulationen,  Ringe,  Trusts
planmäßig  künstlicher  Mangel  an  notwendigen  Unterhaltungsmitteln  und  eine  über
die  normalen  Verhältnisse  hinausgehende  Steigerung  der  Preise  herbeigeführt  wird.
Ferner  wird  auch  die  regelmäßige  Überschreitung  einer  Gewinngrenze  zum  Schaden
des  Käufers  vielen  als  ein  Verstoß  gegen  die  Handelsmoral  erscheinen.  Sodann
dürfte  es  sich  empfehlen,  bei  Geschäftsunternehmungen  gewisse  Grenzen  in  der  Be-*)

  Jetzt:  Gesetz  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb  vom  7.  Juni  1909  (f.  unten  Abschnitt ­
  YI11  Nr.  4).  —  G.  M.
            
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