62 Zweiter Teil. Handel. II. Der Handel im allgemeinen.
glaubt mit den Worten: „In Geldgeschäften hört die Gemütlichkeit auf!" das herzlose
Übervorteilen eines mit den Marktverhältnissen und Herstellungskosten nicht vertrauten
Kontrahenten ohne weiteres entschuldigen zu können. Ein richtiger Kaufmann mutz
im Gegenteil bei jedem Handelsgeschäfte immer zugleich Herz und Kopf an der rechten
Stelle behalten und jede Ausbeutung des Unverstandes, der Kurzsichtigkeit oder
Unkenntnis zu vermeiden suchen. Die allgemeine sittliche Pflicht jedes Menschen besteht
darin, wahrhaft und ehrlich zu sein und Treu und Glauben zu halten. Ein anständiger
Kaufmann sollte bei jedem Geschäfte das Interesse beiderTeilezu wahren suchen,
um sich, unter Verachtung der augenblicklichen mühelosen Übervorteilung zufälliger
Käufer, lieber dauernde Kunden zu verschaffen. In der guten soliden Bedienung
der Abnehmer und in der dadurch bewirkten Förderung des Gesamtwohls der
Mitwelt, in der Erzielung bescheidener Gewinne bei großen Umsätzen beruht das
Geheimnis großer kaufmännischer Erfolge. Da dies dem Großbetriebe mit seinen
Massenumsätzen, bei seiner größeren Ordnung, Regelmäßigkeit und dem raschen Ineinandergreifen
aller Kräfte leichter gelingen wird als dem Kleinbetriebe, in welchem
die Arbeitskräfte oft nicht einmal voll beschäftigt und ausgenutzt werden können, so hat
der Großbetrieb auf vielen Gebieten auch die Zukunft für sich, wenn auch der Mittelbetrieb
und Kleinbetrieb in zahlreichen Fällen immer noch ein befriedigendes Auskommen
zu bieten vermag, insbesondere da, wo es auf die sorgfältige Auswahl und
richtige Behandlung der Waren und fortgesetzte aufmerksame Bedienung fester Kunden
ankommt. Der Kleinhändler kann aber ebenso wie der Großhändler heutzutage nur
durch gesteigerte Leistungsfähigkeit und strenge Ehrbarkeit bleibende Erfolge erzielen.
Die kaufmännische Ehrbarkeit oder Handelsmoral kann durch sehr verschiedene
Täuschungen des öffentlichen und privaten Vertrauens verletzt werden. Es ist ein
strafbares Vergehen, in öffentlichen Bekanntmachungen das Publikum durch den
falschen Anschein eines besonders günstigen Angebots irrezuführen, ferner die Käufer
kleiner Warenteile durch absichtlich herbeigeführte Irrtümer über die empfangenen
Mengen zu täuschen, den Kredit eines Konkurrenten durch Ausstreuung falscher Behauptungen
zu schädigen, durch täuschende Angaben die Verwechselung eines Erwerbsgeschäfts
mit einem anderen zu veranlassen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,
die in einer Vertrauensstellung erlangt wurden, zum Nachteil des betreffenden
Geschäfts an andere zu verraten oder zu diesem Verrat zu verführen oder diesen
Verrat, nachdem man ihn erlangt hat, zu verwerten. Für alle diese Fälle des Vertrauensmihbrauchs
hat das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs fvom
27. Mai 1896]*) eine Scheidelinie zwischen erlaubten und strafbaren Handlungen zu
ziehen gesucht. Andere Gesetze stellen zum Irrtum veranlassende Warenbezeichnungen
unter Strafe und regeln die Pflichten der Kaufleute bei der Aufbewahrung fremder
Wertpapiere; ferner bezwecken sie, die im Börsenverkehr hervorgetretenen Mängel
zu beseitigen und die Gläubiger gegenüber ihrem Gemeinschuldner zu schützen. Man
kann diese gesamte Gesetzgebung als einen Versuch bezeichnen, einer unmoralischen
Geschäftsgebarung im Kaufmannsstande entgegenzuwirken. Aber damit ist die praktische
Handelsmoral noch nicht erschöpft. Es ist eine gegen die Handelsmoral verstoßende
Ausplünderung der Konsumenten, wenn durch Spekulationen, Ringe, Trusts
planmäßig künstlicher Mangel an notwendigen Unterhaltungsmitteln und eine über
die normalen Verhältnisse hinausgehende Steigerung der Preise herbeigeführt wird.
Ferner wird auch die regelmäßige Überschreitung einer Gewinngrenze zum Schaden
des Käufers vielen als ein Verstoß gegen die Handelsmoral erscheinen. Sodann
dürfte es sich empfehlen, bei Geschäftsunternehmungen gewisse Grenzen in der Be-*)
Jetzt: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (f. unten Abschnitt
YI11 Nr. 4). — G. M.