Full text: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

62 Zweiter Teil. Handel. II. Der Handel im allgemeinen. 
glaubt mit den Worten: „In Geldgeschäften hört die Gemütlichkeit auf!" das herzlose 
Übervorteilen eines mit den Marktverhältnissen und Herstellungskosten nicht vertrauten 
Kontrahenten ohne weiteres entschuldigen zu können. Ein richtiger Kaufmann mutz 
im Gegenteil bei jedem Handelsgeschäfte immer zugleich Herz und Kopf an der rechten 
Stelle behalten und jede Ausbeutung des Unverstandes, der Kurzsichtigkeit oder 
Unkenntnis zu vermeiden suchen. Die allgemeine sittliche Pflicht jedes Menschen besteht 
darin, wahrhaft und ehrlich zu sein und Treu und Glauben zu halten. Ein anständiger 
Kaufmann sollte bei jedem Geschäfte das Interesse beiderTeilezu wahren suchen, 
um sich, unter Verachtung der augenblicklichen mühelosen Übervorteilung zufälli 
ger Käufer, lieber dauernde Kunden zu verschaffen. In der guten soliden Be 
dienung der Abnehmer und in der dadurch bewirkten Förderung des Gesamtwohls der 
Mitwelt, in der Erzielung bescheidener Gewinne bei großen Umsätzen beruht das 
Geheimnis großer kaufmännischer Erfolge. Da dies dem Großbetriebe mit seinen 
Massenumsätzen, bei seiner größeren Ordnung, Regelmäßigkeit und dem raschen In 
einandergreifen aller Kräfte leichter gelingen wird als dem Kleinbetriebe, in welchem 
die Arbeitskräfte oft nicht einmal voll beschäftigt und ausgenutzt werden können, so hat 
der Großbetrieb auf vielen Gebieten auch die Zukunft für sich, wenn auch der Mittel 
betrieb und Kleinbetrieb in zahlreichen Fällen immer noch ein befriedigendes Aus 
kommen zu bieten vermag, insbesondere da, wo es auf die sorgfältige Auswahl und 
richtige Behandlung der Waren und fortgesetzte aufmerksame Bedienung fester Kunden 
ankommt. Der Kleinhändler kann aber ebenso wie der Großhändler heutzutage nur 
durch gesteigerte Leistungsfähigkeit und strenge Ehrbarkeit bleibende Erfolge erzielen. 
Die kaufmännische Ehrbarkeit oder Handelsmoral kann durch sehr verschiedene 
Täuschungen des öffentlichen und privaten Vertrauens verletzt werden. Es ist ein 
strafbares Vergehen, in öffentlichen Bekanntmachungen das Publikum durch den 
falschen Anschein eines besonders günstigen Angebots irrezuführen, ferner die Käufer 
kleiner Warenteile durch absichtlich herbeigeführte Irrtümer über die empfangenen 
Mengen zu täuschen, den Kredit eines Konkurrenten durch Ausstreuung falscher Be 
hauptungen zu schädigen, durch täuschende Angaben die Verwechselung eines Er 
werbsgeschäfts mit einem anderen zu veranlassen, Geschäfts- und Betriebsgeheim 
nisse, die in einer Vertrauensstellung erlangt wurden, zum Nachteil des betreffenden 
Geschäfts an andere zu verraten oder zu diesem Verrat zu verführen oder diesen 
Verrat, nachdem man ihn erlangt hat, zu verwerten. Für alle diese Fälle des Ver- 
trauensmihbrauchs hat das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs fvom 
27. Mai 1896]*) eine Scheidelinie zwischen erlaubten und strafbaren Handlungen zu 
ziehen gesucht. Andere Gesetze stellen zum Irrtum veranlassende Warenbezeichnungen 
unter Strafe und regeln die Pflichten der Kaufleute bei der Aufbewahrung fremder 
Wertpapiere; ferner bezwecken sie, die im Börsenverkehr hervorgetretenen Mängel 
zu beseitigen und die Gläubiger gegenüber ihrem Gemeinschuldner zu schützen. Man 
kann diese gesamte Gesetzgebung als einen Versuch bezeichnen, einer unmoralischen 
Geschäftsgebarung im Kaufmannsstande entgegenzuwirken. Aber damit ist die prak 
tische Handelsmoral noch nicht erschöpft. Es ist eine gegen die Handelsmoral ver 
stoßende Ausplünderung der Konsumenten, wenn durch Spekulationen, Ringe, Trusts 
planmäßig künstlicher Mangel an notwendigen Unterhaltungsmitteln und eine über 
die normalen Verhältnisse hinausgehende Steigerung der Preise herbeigeführt wird. 
Ferner wird auch die regelmäßige Überschreitung einer Gewinngrenze zum Schaden 
des Käufers vielen als ein Verstoß gegen die Handelsmoral erscheinen. Sodann 
dürfte es sich empfehlen, bei Geschäftsunternehmungen gewisse Grenzen in der Be- 
*) Jetzt: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (f. unten Ab 
schnitt YI11 Nr. 4). — G. M.
	        
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