Full text: Finanzwissenschaft

F. IV. Abschnitt. Der Wehrbeitrag 
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soll progressiv steigen. Das Maß der Steuerpflicht wechselt nach 
dem Alter, nach den politischen Zuständen (so im Kriege höher) usw. 
Das aus der Wehrsteuer sich ergebende Einkommen wird in der 
Regel nicht zu irgend beliebigen Ausgaben verwendet, sondern zur 
Deckung solcher Ausgaben, die mit dem Heereswesen in enger Ver 
bindung stehen, so zur Unterstützung der Familien der im Felde 
Abwesenden, zur Unterstützung von Invaliden, von Familien der 
Gefallenen usw. 
3. Die Geschichte der Wehrsteuer beleuchten kurz die folgenden 
Daten. Weder im Mittelalter, noch im Anfange der Neuzeit hat 
man die Wehrsteuer gekannt, wohl aber finden wir deren Spuren 
in einzelnen Staaten des Altertums und am Anfang des Mittelalters. 
Der Wehrsteuer ähnlich war im römischen Weltreiche das aes 
hordearium, ferner nach den Kapitularien Karls d. Gr. der Heerbann 
usw. Ähnlicher Natur waren die durch die Juden, Mennoniten, 
Jubiter gezahlten Spezialsteuem. Freilich sind dies bloß Analogien. 
Die eigentliche Wehrsteuer konnte natürlicherweise nur mit der 
Einführung der allgemeinen Wehrpflicht erscheinen, also in jenem 
Staate, wo diese zum ersenmal proklamiert wurde. Dies war Frank 
reich. In Frankreich wurde im Jahre 1793 resp. 1795 die allge 
meine Wehrpflicht ausgesprochen und im Jahre 1802 wurde die 
dieselbe ersetzende Wehrsteuer eingeführt; die Steuer wurde dann 
im Jahre 1818 abgeschafft und im Jahre 1889 wieder eingeführt. 
Am weitesten zurück führt aber die schweizerische Wehrsteuer, 
deren Ursprung bis ins XIV. Jahrhundert zurückgeführt werden 
kann. Aber auch hier hat dieselbe gewiß zu den Ausnahmen ge- » 
hört und hat erst in neuerer Zeit ihre kräftigere Entwicklung ge 
nommen. In der Schweiz war sie zum Teil Äquivalent für die 
Kosten der Uniform. Die Wehrsteuer hat trotz einer mächtigen 
geistigen Bewegung, welche sich an das Problem derselben knüpfte, 
keine allgemeine Verbreitung. Sie wurde in der Schweiz, in I rank 
reich, Österreich, Ungarn, Serbien, eingeführt. 
IV. Abschnitt. 
Der Wehrbeitrag. 
Mit Gesetz vom 3. Juli 1913 wurde in Deutschland ein ein 
maliger Wehrbeitrag eingehoben. Die Sozialdemokratie betrachtet 
diesen Beitrag nicht als einmaligen, sondern sieht hierin eine Steuer,
	        
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