Full text: Die Nationalökonomie in Frankreich

Die Gruppe der Geschäftsmänner 
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halb einer bestimmten Zeitgrenze und in einem bestimmten 
Milieu zu erwarten stehen *). 
Diejenigen Regeln, welche die Nationalökonomie aus der 
Tatsachenbeobachtung schöpft, um der Gesetzgebung als Richt 
schnuren zu dienen, lehren, daß „die wesentlichen sozialen Be 
dingungen der zeitgenössischen Produktion . . . nicht willkür 
liche sind, sondern die notwendige Frucht eines Jahrhunderte 
langen Ineinandergreifens von Ursachen und Wirkungen, die zu 
einer Wirtschaftsordnung führen, ... in der die Vorteile die 
Nachteile bedeutend überwiegen; daß, um diese Bedingungen 
in einigen ihrer Züge zu modifizieren — was der beständigen 
Evolution der menschlichen Dinge entsprechen kann — man 
nicht deren festgegründetes Prinzip über den Haufen werfen 
darf, sondern die Reform gewisser Teile auf den alten Grund 
lagen in Angriff nehmen muß“ 2 ). Die Pointe gegen den So 
zialismus, welche diese Programmerklärung birgt, kommt bei 
d’Eichthal durchweg zum Vorschein. Die grundlegende Be 
deutung, welche bei ihm, im Anschluss an Courcelle-Seneuil, 
die historische Kategorie der Aneignung, und zwar der individuellen 
Aneignung, hat, trägt einen Kampfcharakter dem Sozialismus 
gegenüber. Wenn er ferner seine beliebte, jeden Augenblick 
wiederkehrende Behauptung aufstellt, die Nationalökonomie sei 
vor allem ein Produktionsproblem, nicht ein solches der Ver 
teilung, wie die Sozialreformer aller Schattierungen zu glauben 
geneigt seien — darum sei auch möglichste Produktivität für 
die Besserung der wirtschaftlichen Lage aller Volksklassen viel 
wichtiger, als Gerechtigkeit in der Verteilung — so versäumt 
er nicht, darauf hinzuweisen, daß jeglicher Sozialismus eben 
diesem Grundirrtum der Überschätzung der Verteilungsfragen 
sein Entstehen verdanke 3 ). 
*) ibid. p. XIII ff. Vgl. ebenda: „Es ist der Zweck einer jeden Sozial 
wissenschaft, dem Gesetzgeber und Politiker Grundlagen zur Voraussicht zu be 
schaffen; denn wenn sie die menschlichen Dinge, insbesondere die Gesetzgebung 
nicht beeinflussen dürfte, so wäre sie, was sie zu oft in Deutschland wird, eine 
bloße Registrierung historischer Tatsachen ; wissenschaftlich an ihr wäre dann 
nur die Methode, welche darin besteht, sich vor Irrtumsquellen bei der Beob 
achtung zu schützen.“ 
2 ) ibid. p. XXII. 
3 ) ibid. p. II und passim in allen Schriften.
	        
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