Full text: Die Nationalökonomie in Frankreich

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Die Gründer der heutigen Schulen 
kern auferlegt wurde, um deren Sozialordnung zu zerrütten 
und sie in Abhängigkeit zu erhalten. Schon die ersten Er 
oberer Indiens, die Arya, haben es auf die Urbevölkerung, die 
Çoudra, angewandt. Desgl. die Engländer in Irland und auf 
der Insel Mauritius *). 
Die Testierfreiheit endlich ist das System, bei welchem der 
Familienvater über das Ganze, oder doch mindestens die Hälfte 
seines Besitzes frei verfügen kann. Letzteres ist in Deutschland 
und in Italien der Fall, ersteres in den angelsächsischen Ländern. 
Die unbegrenzte Testierfreiheit ist die logische Folge der indivi 
duellen Freiheit, welche die Verfassungen des XIX. Jahrhunderts 
zur Grundlage der heutigen Gesellschaftsordnungen erhöhen. 
Der bedeutendste Vorzug der Testierfreiheit besteht darin, daß 
sie den Familienvater in die Lage setzt, die Erhaltung des 
Herdes der „Arbeitsstätte“ und des sozialen Ranges der Familie, 
durch Einsetzung des Würdigsten zum Haupterben, mit einer 
angemessenen Ausstattung der übrigen Geschwister zu ver 
binden. Le Play behauptet eines der wichtigsten Resultate 
seiner langjährigen Beobachtungen sei die Feststellung der all 
gemeinen Tatsache, daß diejenigen Völker, welche die Eigentums- 
Ordnung auf die Gewohnheit testamentarischer Regelung der 
Erbfolge gründen, sich durch Gottes- und Nächstenliebe, Arbeits 
lust und Fruchtbarkeit der Ehen auszeichnen 2 ). Die Testier 
freiheit war das Recht Roms in den Jahrhunderten seiner Größe; 
sie ist das Recht der angelsächsischen Völker, welche sich über 
alle Teile der Erde ausgedehnt haben und die mächtigsten 
und blühendsten der Gegenwart sind 3 ). In unsern Tagen 
empfiehlt es sich, zu Erziehungszwecken die Testierfreiheit durch 
ein gesetzliches Erbfolgerecht, welches die Erhaltung des Familien 
gutes und die Anerbensitte sanktioniere, zu stützen 4 ). 
Es ist nicht zu leugnen, daß Le Play gewichtiges Material 
gegen die zwangsweise gleiche Erbteilung des Code Civil bei 
bringt. Wenn wir jedoch näher zusehen, so finden wir, daß 
x ) Le Play, Réforme Sociale, Bd. I, cap. 2, § 20. Cfr. Auburtin, loc. 
cit. pag. 741 if., Rambaud, loc. cit., 2. And., p. 476—477. 
2 ) Le Play, Réforme Sociale, Bd. I (1. And.), § 21, p. 130. 
3 ) Vgl. Auburtin, loc. cit. p. 176. 
4 ) Le Play, Réforme Sociale, Bd. I § 22.
	        
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