Full text : Die Nationalökonomie in Frankreich

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Die  Gründer  der  heutigen  Schulen

kern  auferlegt  wurde,  um  deren  Sozialordnung  zu  zerrütten
und  sie  in  Abhängigkeit  zu  erhalten.  Schon  die  ersten  Eroberer ­
  Indiens,  die  Arya,  haben  es  auf  die  Urbevölkerung,  die
Çoudra,  angewandt.  Desgl.  die  Engländer  in  Irland  und  auf
der  Insel  Mauritius  *).
Die  Testierfreiheit  endlich  ist  das  System,  bei  welchem  der
Familienvater  über  das  Ganze,  oder  doch  mindestens  die  Hälfte
seines  Besitzes  frei  verfügen  kann.  Letzteres  ist  in  Deutschland
und  in  Italien  der  Fall,  ersteres  in  den  angelsächsischen  Ländern.
Die  unbegrenzte  Testierfreiheit  ist  die  logische  Folge  der  individuellen ­
  Freiheit,  welche  die  Verfassungen  des  XIX.  Jahrhunderts
zur  Grundlage  der  heutigen  Gesellschaftsordnungen  erhöhen.
Der  bedeutendste  Vorzug  der  Testierfreiheit  besteht  darin,  daß
sie  den  Familienvater  in  die  Lage  setzt,  die  Erhaltung  des
Herdes  der  „Arbeitsstätte“  und  des  sozialen  Ranges  der  Familie,
durch  Einsetzung  des  Würdigsten  zum  Haupterben,  mit  einer
angemessenen  Ausstattung  der  übrigen  Geschwister  zu  verbinden. ­
  Le  Play  behauptet  eines  der  wichtigsten  Resultate
seiner  langjährigen  Beobachtungen  sei  die  Feststellung  der  allgemeinen ­
  Tatsache,  daß  diejenigen  Völker,  welche  die  Eigentums-Ordnung
  auf  die  Gewohnheit  testamentarischer  Regelung  der
Erbfolge  gründen,  sich  durch  Gottes-  und  Nächstenliebe,  Arbeitslust ­
  und  Fruchtbarkeit  der  Ehen  auszeichnen 2 ).  Die  Testierfreiheit ­
  war  das  Recht  Roms  in  den  Jahrhunderten  seiner  Größe;
sie  ist  das  Recht  der  angelsächsischen  Völker,  welche  sich  über
alle  Teile  der  Erde  ausgedehnt  haben  und  die  mächtigsten
und  blühendsten  der  Gegenwart  sind 3 ).  In  unsern  Tagen
empfiehlt  es  sich,  zu  Erziehungszwecken  die  Testierfreiheit  durch
ein  gesetzliches  Erbfolgerecht,  welches  die  Erhaltung  des  Familiengutes ­
  und  die  Anerbensitte  sanktioniere,  zu  stützen 4 ).
Es  ist  nicht  zu  leugnen,  daß  Le  Play  gewichtiges  Material
gegen  die  zwangsweise  gleiche  Erbteilung  des  Code  Civil  beibringt. ­
  Wenn  wir  jedoch  näher  zusehen,  so  finden  wir,  daß

x )  Le  Play,  Réforme  Sociale,  Bd.  I,  cap.  2,  §  20.  Cfr.  Auburtin,  loc.
cit.  pag.  741  if.,  Rambaud,  loc.  cit.,  2.  And.,  p.  476—477.
2 )  Le  Play,  Réforme  Sociale,  Bd.  I  (1.  And.),  §  21,  p.  130.
3 )  Vgl.  Auburtin,  loc.  cit.  p.  176.
4 )  Le  Play,  Réforme  Sociale,  Bd.  I  §  22.
            
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