rationsbedürfnis in Öfterreiq (f.. o. Punkt 2); die mäch-
tigen, fonjt nicht zu bejeitigenden Hindernijje geaen eine
ausgedehnte WMeliorationstätigkeit (f. o. Dunkt 3).
I. Gegen die Unbildung, den mangelnden wirtjchaft-
liqjen Sinn, die fehlenden technijdhen Kenntnifje der
Srundbejiger kann man wohl nur im Wege des Unter-
richtes, der Erziehung, der Aufklärung ankämpfen. Ein
rafcher Erfolg ijt aber hier nicht erreichbar. >
2. Die aus der Mehrheit der Beteiligten entjprinagen-
den Schwierigkeiten können dadurch abgejhwäct werden,
daß man jhon einem Teil der in technifher Gemeinfchaft
befindligen Grundbejiger das Recht gibt, Bodenver-
befjerungen auf dem ganzen Gebiet. auch) gegen Wider-
Iprud) der anderen Grundbefiger durchzuführen (Prinzip
des relativen Swanges); und zwar wird eine Joldje Re-
gelung um Jo wirkfjamer, je leichter die Bedingungen find,
an welche die Ausübung des relativen Zwanges geknüpft
wird. Doller Erfolg kann aber auch hier nur durch abfo-
luten Swang erreicht werden.
3. Um au den verfjdhuldeten Grundbejigern die Er-
[angung von Meliorationskredit zu. erleichtern, kann die
Gejeggebung diejem ein mehr oder weniger weitgehendes
Dorrecht gegenüber den älteren Hypotheken gewähren, Io
daß, wenn es zur Zwangsvollitreckkung kommt, die Melio-
rationsforderung vor den früheren Saßgpoften zum ZIuge
gelangt; was deshalb gerechtfertigt ijt, weil doch erjt mit
Hilje des Meliorationskredits der Bodenwert und damit
der Derkaufserlös gejteigert worden it.
4. Sollen die wünjdhenswerten Meliorationen nicht
durch die oben erwähnten fubjektiven Privatrechte —
Grundeigentum, Wajjerbenügungsrechte, Stauanlagen —
verhindert oder in ihrem Erfolg gefährdet werden, fo muß
man dieje Privatrechte im Gejekggebungswege zugunften
der Dornahme von Melkiorationen einfdhränken; dies ge-
jhicht, indem man dem Grundeigentüumer die Derpflich-
tung auferleat, die Zuleitung oder Ableitung von Wajjer
über. feinen Befig 3u aefjftatten oder Aufforjtungen, Be-
rajfungen und dergleidhen vorzunehmen; jerner indem man
die rechtliche Möglichkeit jqhafft, ältere Wafjerbenugungs-
rechte oder Stauanlagen zuquniten von Meliorationen zu
enteianen.
AN