Full text : Die Nationalökonomie in Frankreich

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Die  Interventionisten

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Auskommens  sind:  der  Besitz  eines  Familienherdes,  die  jedem
Stande  entsprechende  Befriedigung  der  notwendigen  Bedürfnisse
und  die  Möglichkeit  des  Sparens  für  das  Alter.  Der  Arbeitgeber
ist  durch  das  christliche  Sittengesetz  im  Gewissen  verpflichtet,
seinen  Arbeitern  ein  standesgemäßes  Leben  zu  ermöglichen,
und  zwar  nicht  nur  durch  Zahlung  eines  auskömmlichen  Lohnes,
sondern  auch  durch  Wohlfahrtseinrichtungen,  welche  die  Hygiene, ­
  die  Disziplin  und  die  Moralität  der  Arbeitsstätte  betreffen.
Diese  Arbeiterschutzpflicht  ist  durch  staatliches  Gesetz  zu  sanktionieren. ­
  Allerdings  ist  der  heutige  Staat,  die  Frucht  der
Revolution,  außerstande,  die  standesgemäße  Existenz  der  Arbeiter ­
  zu  sichern  *).  Ja  die  Arbeitsfreiheit,  auf  welcher  die  heutige
Wirtschaftsordnung  beruht,  ist  von  allen  Arbeitsorganisationen
—  die  Sklavenwirtschaft  nicht  ausgenommen  —  die  unvollkommenste. ­
  Die  Arbeitsfreiheit,  d.  h.  die  unbeschränkte  Konkurrenz, ­
  hat  zur  Wirkung,  daß  die  Arbeit  dann  am  schlechtesten ­
  entlohnt  wird,  wenn  die  Bedürfnisse  der  Arbeiter  am
größten  sind.  Sie  erzeugt  eine  dauernde  Unsicherheit  für  Arbeitgeber ­
  und  Arbeiter;  sie  ist  der  Gesellschaft  schädlich,  weil
sie  den  Klassenhaß  entfacht  und  den  Gegensatz  der  Interessen
statt  deren  Harmonie  erzeugt 2 ).  Überall,  wo  die  Lehren  und
Gepflogenheiten  der  liberalen  Nationalökonomie  eindrangen,
haben  sich  dieselben  Übel  gezeigt  :  Anwachsen  des  Proletariats,
Desorganisation  der  Familien,  Entfremdung  von  Arbeitgebern
und  Arbeitern,  Unbeständigkeit  der  wirtschaftlichen  und  sozialen
Beziehungen,  Abnahme  der  beruflichen  Tüchtigkeit,  sittliche
Dekadenz  und  Vorzeichen  einer  kommenden,  wirtschaftlichen 3 ).
Die  Arbeitsorganisation,  welche  dem  „sozialen  Frieden  am
günstigsten  ist  und  welche  die  unerläßliche  Vorbedingung  der
vollen  Ausübung  der  gegenseitigen  Pflichten  von  Arbeitgebern
und  Arbeitern  darstellt,  ist  die  korporative“ 4 ).
Das  Prinzip  der  korporativen  Arbeitsordnung  liegt  in  der
Anerkennung  eines  eigenen  Rechtes  der  Mitglieder  der  Korpoiation
  dieser  und  einander  gegenüber,  und  eines  eigenen  Rechtes

')  ibid.  p.  11  ff.
2 )  ibid.  p.  209.
3 )  ibid.  p.  20—21.
4 )  ibid.  p.  14.
            
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