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Die Interventionisten
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Auskommens sind: der Besitz eines Familienherdes, die jedem
Stande entsprechende Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse
und die Möglichkeit des Sparens für das Alter. Der Arbeitgeber
ist durch das christliche Sittengesetz im Gewissen verpflichtet,
seinen Arbeitern ein standesgemäßes Leben zu ermöglichen,
und zwar nicht nur durch Zahlung eines auskömmlichen Lohnes,
sondern auch durch Wohlfahrtseinrichtungen, welche die Hygiene,
die Disziplin und die Moralität der Arbeitsstätte betreffen.
Diese Arbeiterschutzpflicht ist durch staatliches Gesetz zu sanktionieren.
Allerdings ist der heutige Staat, die Frucht der
Revolution, außerstande, die standesgemäße Existenz der Arbeiter
zu sichern *). Ja die Arbeitsfreiheit, auf welcher die heutige
Wirtschaftsordnung beruht, ist von allen Arbeitsorganisationen
— die Sklavenwirtschaft nicht ausgenommen — die unvollkommenste.
Die Arbeitsfreiheit, d. h. die unbeschränkte Konkurrenz,
hat zur Wirkung, daß die Arbeit dann am schlechtesten
entlohnt wird, wenn die Bedürfnisse der Arbeiter am
größten sind. Sie erzeugt eine dauernde Unsicherheit für Arbeitgeber
und Arbeiter; sie ist der Gesellschaft schädlich, weil
sie den Klassenhaß entfacht und den Gegensatz der Interessen
statt deren Harmonie erzeugt 2 ). Überall, wo die Lehren und
Gepflogenheiten der liberalen Nationalökonomie eindrangen,
haben sich dieselben Übel gezeigt : Anwachsen des Proletariats,
Desorganisation der Familien, Entfremdung von Arbeitgebern
und Arbeitern, Unbeständigkeit der wirtschaftlichen und sozialen
Beziehungen, Abnahme der beruflichen Tüchtigkeit, sittliche
Dekadenz und Vorzeichen einer kommenden, wirtschaftlichen 3 ).
Die Arbeitsorganisation, welche dem „sozialen Frieden am
günstigsten ist und welche die unerläßliche Vorbedingung der
vollen Ausübung der gegenseitigen Pflichten von Arbeitgebern
und Arbeitern darstellt, ist die korporative“ 4 ).
Das Prinzip der korporativen Arbeitsordnung liegt in der
Anerkennung eines eigenen Rechtes der Mitglieder der Korpoiation
dieser und einander gegenüber, und eines eigenen Rechtes
') ibid. p. 11 ff.
2 ) ibid. p. 209.
3 ) ibid. p. 20—21.
4 ) ibid. p. 14.