Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

416 593-—594. Maßregeln zur Überwachung des Verkehrs. 
Annahme der Urkunden über Waaren, die ju einem Amte gestellt 
werden müsten. 
593. Müssen Gegenstände bei der Absendung aus dem Orte, 
auf dem Transporte oder bei dem Einlangen in einem Orte zu 
einem Amte gestellt und hier einer Amtshandlung unterzogen wer 
den, so dürfen die hierüber ausgestellten Urkunden, wenn die Be 
stätigung über diese vollzogene Amtshandlung mangelt, als Aus 
weisung nicht angenommen werden. (8. 332 Z. O.) 
3. Bezeichnung der Waaren. 
a) Gegenstände, welche der amtlichen Bezeichnung unterliegen. 
594. Die amtliche Bezeichnung besteht, da der Commerzial- 
stempel mit kaiserlichem Patente vom 10. September 1858, und 
der Berzollungsstempel mit dem Finanz - Ministerial - Erlasse vom 
19. November 1865, Nr. 53994 aufgehoben wurde, nur noch 
in dem Punzirungsstempel. 
(§. 333 3. 0.; 0. 1858, %r. 156 u. 1865, %r. 122.) 
Anmerkung. Durch die Aufhebung des Coinmerzialstempels wurden je 
doch die Vorschriften in Absicht auf die Privatbezeichnung, welche die Verfertiger 
gewisser Waaren an ihren Erzeugnissen anzabringen haben, nicht berührt. (Vdgb. 
1858, ilir. 4<.) 
Die mit dem Patente vom 7. Dezember 1858, (Reichs'Gesetzblatt Nr. 230), 
eingeführte Privatbezeichnnng der Waaren mittelst Marken, besteht lediglich in einem 
von dem Erzeuger oder Kausmaiine -selbst gewählten Zeichen , um die damit verse 
henen Erzeugnisse oder Waaren von jenen anderer Gewerbetreibenden zu unterscheiden. 
In Folge kaiserlicher Verordnung vom 26. Mai 1866 
unterliegen ber Goiilroíc mtb ^c^et^^nlmg (Şnn)trmtg) 
sowol die im Jnlande verfertigten, als auch die vom Auslande 
eingeführten Gold- und ^ilberwaaren hinsichtlich ihres Feinge 
haltes u. z. 
a) Gold- und Silber-Barren; 
b) Wb, mtb @tí^crgcröt^c (mit 6111^(11(3 ber ; 
c) Gold- und Silberdraht und die aus diesem verfertigten 
Gegenstände. 
Die unter litt, b genannten Geräthe unterliegen in den 
ber %c)ci^^ll^ng mtr beimi, tremi fie mm 
delsverkehre bestimmt sind. 
Die Bezeichnung besteht: 
1. für Barren in dem Stempel des Pnnzirnngsamtes, 
welcher den kaiserlichen Adler und als Umschrift die Bezeichunng 
des Punzirungsamtcs enthält;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.