416 593-—594. Maßregeln zur Überwachung des Verkehrs.
Annahme der Urkunden über Waaren, die ju einem Amte gestellt
werden müsten.
593. Müssen Gegenstände bei der Absendung aus dem Orte,
auf dem Transporte oder bei dem Einlangen in einem Orte zu
einem Amte gestellt und hier einer Amtshandlung unterzogen wer
den, so dürfen die hierüber ausgestellten Urkunden, wenn die Be
stätigung über diese vollzogene Amtshandlung mangelt, als Aus
weisung nicht angenommen werden. (8. 332 Z. O.)
3. Bezeichnung der Waaren.
a) Gegenstände, welche der amtlichen Bezeichnung unterliegen.
594. Die amtliche Bezeichnung besteht, da der Commerzial-
stempel mit kaiserlichem Patente vom 10. September 1858, und
der Berzollungsstempel mit dem Finanz - Ministerial - Erlasse vom
19. November 1865, Nr. 53994 aufgehoben wurde, nur noch
in dem Punzirungsstempel.
(§. 333 3. 0.; 0. 1858, %r. 156 u. 1865, %r. 122.)
Anmerkung. Durch die Aufhebung des Coinmerzialstempels wurden je
doch die Vorschriften in Absicht auf die Privatbezeichnung, welche die Verfertiger
gewisser Waaren an ihren Erzeugnissen anzabringen haben, nicht berührt. (Vdgb.
1858, ilir. 4<.)
Die mit dem Patente vom 7. Dezember 1858, (Reichs'Gesetzblatt Nr. 230),
eingeführte Privatbezeichnnng der Waaren mittelst Marken, besteht lediglich in einem
von dem Erzeuger oder Kausmaiine -selbst gewählten Zeichen , um die damit verse
henen Erzeugnisse oder Waaren von jenen anderer Gewerbetreibenden zu unterscheiden.
In Folge kaiserlicher Verordnung vom 26. Mai 1866
unterliegen ber Goiilroíc mtb ^c^et^^nlmg (Şnn)trmtg)
sowol die im Jnlande verfertigten, als auch die vom Auslande
eingeführten Gold- und ^ilberwaaren hinsichtlich ihres Feinge
haltes u. z.
a) Gold- und Silber-Barren;
b) Wb, mtb @tí^crgcröt^c (mit 6111^(11(3 ber ;
c) Gold- und Silberdraht und die aus diesem verfertigten
Gegenstände.
Die unter litt, b genannten Geräthe unterliegen in den
ber %c)ci^^ll^ng mtr beimi, tremi fie mm
delsverkehre bestimmt sind.
Die Bezeichnung besteht:
1. für Barren in dem Stempel des Pnnzirnngsamtes,
welcher den kaiserlichen Adler und als Umschrift die Bezeichunng
des Punzirungsamtcs enthält;