Allgemeine Volkswirtschaftslehre 391
Wahlen und vor politischen Einflüssen überhaupt möglichst
sichergestellt werden*).
Unter Berücksichtigung der möglichen Ursachen von Still
stand oder Rückschritt und der Faktoren beschleunigter Evo
lution, welche in entgegengesetzter Richtung auf das Leben der
Völker einwirken, schließt Bourguin: „Es ist nicht wahr
scheinlich, daß irgend welche Elemente die parallele und suk
zessive Entwicklung der kultivierten Völker zu einem Zustand
von Kapitalismus, kollektiver Organisation und Demokratie, in
welchem die Arbeiterklassen an Macht, Wohlstand und Kultur
wachsen werden, umkehren oder auch nur lange aufhalten
können“ 2 ).
Der Zukunftsstaat Bourguins, der sich als das natür-
J ) „Es gibt keine Garantien, die für das Individuum notwendiger wären,
als diejenigen, welche die Leitung gewerblicher Betriebe durch den Staat um
geben müssen. Hier gilt es, die den Kollektivsten teuere Unterscheidung
zwischen der Regierung der Menschen und der Verwaltung der Dinge anzu
wenden, indem man die öffentlichen Unternehmungen streng von der politischen
Regierung trennt. Das Wesentliche ist, daß diese Untersuchungen im Interesse
der Allgemeinheit verwaltet werden, und daß deren Reingewinn den Kollektivi
täten zu gute komme. Was die Verwaltung betrifft, ist es im allgemeinen
Interesse, daß sie unabhängigen Behörden, welche den politischen Einflüssen
entrückt sind, und die über ein autonomes Budget verfügen, angehöre ; es kann
sogar vorteilhaft sein, daß sie Pachtgesellschaften anvertraut werde, welche den
betreffenden Dienstzweig für Rechnung des Staates unter dessen Kontrolle ver
walten und einen bestimmten Anteil am Gewinn erhalten.“ ibid. p. 383. Ganz
im Sinne dieser Anschauungen sind fünf Vorträge gehalten, welche Bourguin
1901 an der Ecole professionnelle des Postes et Télégraphes hielt, und die unter
dem Titel: De UApplication des Lois ouvrières aux ouvriers et employés de
l’Etat (Paris, Rousseau, 1902) veröffentlicht wurden. Bourguin verlangt darin,
daß der Staat als Unternehmer dem gemeinen Rechte, wie jeder andere Unter
nehmer, unterstehe. Dementsprechend müßten die Arbeiter und Angestellten
staatlicher Betriebe genau dieselben Rechte haben, wie die bei privaten Unter
nehmern beschäftigten Arbeiter. Insbesondere die Rechte, sich zu organisieren,
in den Ausstand zu treten, kollektive Arbeitsverträge mit dem Staate abzu
schließen usw. Bourguin ist der Ansicht, daß die Beamten der staatlichen Be
triebe, unbeschadet der ihnen vom Staate gewährten Alterspensionen, ein Recht
auf alle durch das Unfallversicherungsgesetz von 1898 vorgesehenen Entschädi
gungen haben. Er verlangt ferner, daß die staatlichen Betriebe, wie alle andern,
der Gewerbeinspektion unterworfen werden. Wie jeden andern Unternehmer
sollen die Fabrikinspektoren den Unternehmer „Staat“ wegen Nichtbeobachtung
von Arbeiterschutzbestimmungen gerichtlich belangen können.
2 ) ibid. p. 385.