Full text: Die Nationalökonomie in Frankreich

Allgemeine Volkswirtschaftslehre 391 
Wahlen und vor politischen Einflüssen überhaupt möglichst 
sichergestellt werden*). 
Unter Berücksichtigung der möglichen Ursachen von Still 
stand oder Rückschritt und der Faktoren beschleunigter Evo 
lution, welche in entgegengesetzter Richtung auf das Leben der 
Völker einwirken, schließt Bourguin: „Es ist nicht wahr 
scheinlich, daß irgend welche Elemente die parallele und suk 
zessive Entwicklung der kultivierten Völker zu einem Zustand 
von Kapitalismus, kollektiver Organisation und Demokratie, in 
welchem die Arbeiterklassen an Macht, Wohlstand und Kultur 
wachsen werden, umkehren oder auch nur lange aufhalten 
können“ 2 ). 
Der Zukunftsstaat Bourguins, der sich als das natür- 
J ) „Es gibt keine Garantien, die für das Individuum notwendiger wären, 
als diejenigen, welche die Leitung gewerblicher Betriebe durch den Staat um 
geben müssen. Hier gilt es, die den Kollektivsten teuere Unterscheidung 
zwischen der Regierung der Menschen und der Verwaltung der Dinge anzu 
wenden, indem man die öffentlichen Unternehmungen streng von der politischen 
Regierung trennt. Das Wesentliche ist, daß diese Untersuchungen im Interesse 
der Allgemeinheit verwaltet werden, und daß deren Reingewinn den Kollektivi 
täten zu gute komme. Was die Verwaltung betrifft, ist es im allgemeinen 
Interesse, daß sie unabhängigen Behörden, welche den politischen Einflüssen 
entrückt sind, und die über ein autonomes Budget verfügen, angehöre ; es kann 
sogar vorteilhaft sein, daß sie Pachtgesellschaften anvertraut werde, welche den 
betreffenden Dienstzweig für Rechnung des Staates unter dessen Kontrolle ver 
walten und einen bestimmten Anteil am Gewinn erhalten.“ ibid. p. 383. Ganz 
im Sinne dieser Anschauungen sind fünf Vorträge gehalten, welche Bourguin 
1901 an der Ecole professionnelle des Postes et Télégraphes hielt, und die unter 
dem Titel: De UApplication des Lois ouvrières aux ouvriers et employés de 
l’Etat (Paris, Rousseau, 1902) veröffentlicht wurden. Bourguin verlangt darin, 
daß der Staat als Unternehmer dem gemeinen Rechte, wie jeder andere Unter 
nehmer, unterstehe. Dementsprechend müßten die Arbeiter und Angestellten 
staatlicher Betriebe genau dieselben Rechte haben, wie die bei privaten Unter 
nehmern beschäftigten Arbeiter. Insbesondere die Rechte, sich zu organisieren, 
in den Ausstand zu treten, kollektive Arbeitsverträge mit dem Staate abzu 
schließen usw. Bourguin ist der Ansicht, daß die Beamten der staatlichen Be 
triebe, unbeschadet der ihnen vom Staate gewährten Alterspensionen, ein Recht 
auf alle durch das Unfallversicherungsgesetz von 1898 vorgesehenen Entschädi 
gungen haben. Er verlangt ferner, daß die staatlichen Betriebe, wie alle andern, 
der Gewerbeinspektion unterworfen werden. Wie jeden andern Unternehmer 
sollen die Fabrikinspektoren den Unternehmer „Staat“ wegen Nichtbeobachtung 
von Arbeiterschutzbestimmungen gerichtlich belangen können. 
2 ) ibid. p. 385.
	        
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