Full text: Die Nationalökonomie in Frankreich

Sozialpolitik und soziale Gesetzgebung 
417 
die vollen Rechte von Zivilpersonen zu verleihen. Über die 
Furcht, es könnte dies zu einer übermäßigen Ausdehnung der 
Güter der toten Hand führen, macht er sich lustig. Der Besitz 
bedeutender Güter seitens der Arbeitersyndikate kann nach 
seiner Ansicht nur zur Folge haben, daß diese weiser werden 
und Achtung gewinnen vor einer Gesellschaftsordnung, die ihnen 
den Erwerb jener Güter ermöglicht; er wird auch das Gefühl 
der Verantwortlichkeit bei den organisierten Arbeitern stärken 
und ihnen heilsame Furcht einflößen vor leichtfertigem Dran 
setzen ihres Besitzes *). 
Eine andere hochaktuelle Frage, zu der Pie Stellung 
nimmt — Br y geht, soweit wir sehen konnten, nicht darauf 
ein — ist das heikle Problem, in welchem Maße den Staats 
dienern das Recht, sich zur Verteidigung von beruflichen Inter 
essen zu organisieren, zuzugestehen sei. Nach Ablehnung ver 
schiedener vorgeschlagener Lösungen dieser „fast unlösbaren 
Frage“ spricht sich Pie für die durch ein Kammervotum vom 
13. April 1908 sanktionierte Theorie der Ministerien Waldeck- 
Rousseau und Clemenceau aus. Diese Theorie nimmt als Kriterium 
die Natur des Vertrages, der zwischen dem Staate und den von 
ihm Beschäftigten abgeschlossen wurde. Das Recht beruflicher 
Organisation ist denen zuzugestehen, denen der Staat als Unter 
nehmer und Arbeitgeber gegenüber tritt. Dem Gesetzgeber 
bleibt vorbehalten, die Ausübung dieses Rechtes zu begrenzen. 
Tritt der Staat jedoch als öffentliche Gewalt auf, so sind die 
Leute, denen er die Ausübung der öffentlichen Dienstzweige 
anvertraut, durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit ihm 
verbunden, welches auch ihre Rangstufe in der Beamten 
hierarchie sei. Mit einem derartigen Vertrage sind berufsverein- 
liche Rechte unvereinbar. Pie beeilt sich, den Eindruck von 
Mangel an fortschrittlichem Sinn, den diese Lösung hervor 
bringen könnte, zu mildern, indem er hinzufügt, daß nichts die 
Staatsbeamten hindert, die Form der Gegenseitigkeitsgenossen 
schaft zu wählen, um sich zur Vertretung gemeinsamer Inter 
essen zusammen zu schließen. Die Gegenseitigkeitsgenossen 
schaft (mutualité) ist von Natur friedliebend und achtet die 
bestehende Autorität. Der Berufsverein (syndicat) aber symboli- 
1 ) Paul Pie, loe. eit. p. 422 ff. 
de Waha, Die Nationalökonomie in Frankreich. 
27
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.