Sozialpolitik und soziale Gesetzgebung
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die vollen Rechte von Zivilpersonen zu verleihen. Über die
Furcht, es könnte dies zu einer übermäßigen Ausdehnung der
Güter der toten Hand führen, macht er sich lustig. Der Besitz
bedeutender Güter seitens der Arbeitersyndikate kann nach
seiner Ansicht nur zur Folge haben, daß diese weiser werden
und Achtung gewinnen vor einer Gesellschaftsordnung, die ihnen
den Erwerb jener Güter ermöglicht; er wird auch das Gefühl
der Verantwortlichkeit bei den organisierten Arbeitern stärken
und ihnen heilsame Furcht einflößen vor leichtfertigem Dran
setzen ihres Besitzes *).
Eine andere hochaktuelle Frage, zu der Pie Stellung
nimmt — Br y geht, soweit wir sehen konnten, nicht darauf
ein — ist das heikle Problem, in welchem Maße den Staats
dienern das Recht, sich zur Verteidigung von beruflichen Inter
essen zu organisieren, zuzugestehen sei. Nach Ablehnung ver
schiedener vorgeschlagener Lösungen dieser „fast unlösbaren
Frage“ spricht sich Pie für die durch ein Kammervotum vom
13. April 1908 sanktionierte Theorie der Ministerien Waldeck-
Rousseau und Clemenceau aus. Diese Theorie nimmt als Kriterium
die Natur des Vertrages, der zwischen dem Staate und den von
ihm Beschäftigten abgeschlossen wurde. Das Recht beruflicher
Organisation ist denen zuzugestehen, denen der Staat als Unter
nehmer und Arbeitgeber gegenüber tritt. Dem Gesetzgeber
bleibt vorbehalten, die Ausübung dieses Rechtes zu begrenzen.
Tritt der Staat jedoch als öffentliche Gewalt auf, so sind die
Leute, denen er die Ausübung der öffentlichen Dienstzweige
anvertraut, durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit ihm
verbunden, welches auch ihre Rangstufe in der Beamten
hierarchie sei. Mit einem derartigen Vertrage sind berufsverein-
liche Rechte unvereinbar. Pie beeilt sich, den Eindruck von
Mangel an fortschrittlichem Sinn, den diese Lösung hervor
bringen könnte, zu mildern, indem er hinzufügt, daß nichts die
Staatsbeamten hindert, die Form der Gegenseitigkeitsgenossen
schaft zu wählen, um sich zur Vertretung gemeinsamer Inter
essen zusammen zu schließen. Die Gegenseitigkeitsgenossen
schaft (mutualité) ist von Natur friedliebend und achtet die
bestehende Autorität. Der Berufsverein (syndicat) aber symboli-
1 ) Paul Pie, loe. eit. p. 422 ff.
de Waha, Die Nationalökonomie in Frankreich.
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