Full text : Die Nationalökonomie in Frankreich

Sozialpolitik  und  soziale  Gesetzgebung

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die  vollen  Rechte  von  Zivilpersonen  zu  verleihen.  Über  die
Furcht,  es  könnte  dies  zu  einer  übermäßigen  Ausdehnung  der
Güter  der  toten  Hand  führen,  macht  er  sich  lustig.  Der  Besitz
bedeutender  Güter  seitens  der  Arbeitersyndikate  kann  nach
seiner  Ansicht  nur  zur  Folge  haben,  daß  diese  weiser  werden
und  Achtung  gewinnen  vor  einer  Gesellschaftsordnung,  die  ihnen
den  Erwerb  jener  Güter  ermöglicht;  er  wird  auch  das  Gefühl
der  Verantwortlichkeit  bei  den  organisierten  Arbeitern  stärken
und  ihnen  heilsame  Furcht  einflößen  vor  leichtfertigem  Dransetzen ­
  ihres  Besitzes  *).
Eine  andere  hochaktuelle  Frage,  zu  der  Pie  Stellung
nimmt  —  Br  y  geht,  soweit  wir  sehen  konnten,  nicht  darauf
ein  —  ist  das  heikle  Problem,  in  welchem  Maße  den  Staatsdienern ­
  das  Recht,  sich  zur  Verteidigung  von  beruflichen  Interessen ­
  zu  organisieren,  zuzugestehen  sei.  Nach  Ablehnung  verschiedener ­
  vorgeschlagener  Lösungen  dieser  „fast  unlösbaren
Frage“  spricht  sich  Pie  für  die  durch  ein  Kammervotum  vom
13.  April  1908  sanktionierte  Theorie  der  Ministerien  Waldeck-Rousseau
  und  Clemenceau  aus.  Diese  Theorie  nimmt  als  Kriterium
die  Natur  des  Vertrages,  der  zwischen  dem  Staate  und  den  von
ihm  Beschäftigten  abgeschlossen  wurde.  Das  Recht  beruflicher
Organisation  ist  denen  zuzugestehen,  denen  der  Staat  als  Unternehmer ­
  und  Arbeitgeber  gegenüber  tritt.  Dem  Gesetzgeber
bleibt  vorbehalten,  die  Ausübung  dieses  Rechtes  zu  begrenzen.
Tritt  der  Staat  jedoch  als  öffentliche  Gewalt  auf,  so  sind  die
Leute,  denen  er  die  Ausübung  der  öffentlichen  Dienstzweige
anvertraut,  durch  einen  öffentlich-rechtlichen  Vertrag  mit  ihm
verbunden,  welches  auch  ihre  Rangstufe  in  der  Beamtenhierarchie ­
  sei.  Mit  einem  derartigen  Vertrage  sind  berufsvereinliche
  Rechte  unvereinbar.  Pie  beeilt  sich,  den  Eindruck  von
Mangel  an  fortschrittlichem  Sinn,  den  diese  Lösung  hervorbringen ­
  könnte,  zu  mildern,  indem  er  hinzufügt,  daß  nichts  die
Staatsbeamten  hindert,  die  Form  der  Gegenseitigkeitsgenossenschaft ­
  zu  wählen,  um  sich  zur  Vertretung  gemeinsamer  Interessen ­
  zusammen  zu  schließen.  Die  Gegenseitigkeitsgenossenschaft ­
  (mutualité)  ist  von  Natur  friedliebend  und  achtet  die
bestehende  Autorität.  Der  Berufsverein  (syndicat)  aber  symboli-1

 )  Paul  Pie,  loe.  eit.  p.  422  ff.
de  Waha,  Die  Nationalökonomie  in  Frankreich.

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