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Der Solídarismus
Bourgeois geht nun daran, die aus der gegebenen Soli
darität folgende soziale Schuld in eine rechtlich klagbare zu
verwandeln und ihr eine gesetzliche Sanktion zu geben. Die
Schuld des Individuums der Vor- und Mitwelt gegenüber, sagt
er x ), hat alle Merkmale der nicht durch Rechtsgeschäft hervor
gerufenen Schuldverhältnisse, der Quasikontrakte 2 ). Die natür
liche Solidarität schafft in der menschlichen Gesellschaft alle
Causae des Quasikontrakts : Familien- und andere Verbindungen,
Geschäftsführung ohne Auftrag als Folge der Arbeitsteilung,
Bereicherung auf Kosten anderer infolge ungerechtfertigt erho
bener Werte (unearned increment), beständige Schädigungen
dritter usw. Ein Quasikontrakt ist auch die Gemeinschaft, das
Miteigentum aller Bürger eines Staates an den öffentlichen Do
mänen und Anstalten, an dem Kredit, dem Ansehen, dem wissen
schaftlichen, literarischen, technischen Erbe ihres Vaterlandes.
Ja, der Staat selbst ist das Ergebnis eines Quasikontraktes 3 ).
Die Tatsache, daß der Mensch durch seinen Eintritt in
die menschliche Gesellschaft ein Schuldverhältnis dieser, der
Vorwelt und den Zeitgenossen gegenüber eingeht, sowie die
rechtliche Qualität dieses Schuld Verhältnisses wären somit fest
gestellt. Die soziale Schuld ist nun aber eine differenzielle.
Der Anteil der Individuen und sozialen Klassen an dem
gemeinsamen Patrimonium ist ein so verschiedener, daß ein
großer Teil, nämlich die „Enterbten“, den Besitzenden gegen
über in die Rolle des Gläubigers einrücken. Schuldner sind alle,
welche von der Tatsache der natürlichen Solidarität Vorteil hatten,
') Bourgeois, loo. oit. p. 115 fis., 132 fis.
2 ) Bourgeois entnimmt dem Code civil (Art. 1871—1381), die Lehre von
den Quasikontrakten. Er hält sich jedoch, im Gegensatz zu dem in diesem
Punkte sehr lückenhaften Code civil, an den Gattungsbegriff des Quasikontraktes
und versteht darunter ein nicht rechtswidriges, nicht durch Rechtsgeschäft hervor
gerufenes Schuldverhältnis.
3 ) „Dort, wo die Notwendigkeit der Dinge die Menschen in Beziehungen
zu einander setzt, ohne daß ihr vorhergehender Wille die Bedingungen des ab
zuschließenden Vertrages vereinbaren konnte, wird das Gesetz, das diese Be
dingungen feststellt, nur eine Interpretierung und eine Vertretung der Überein
kunft sein, die vorher hätte stattfinden müssen, wenn die Beteiligten hätten
gefragt werden können. Die Präsumption der Zustimmung, die sie gegeben
hätten, wird die einzige Grundlage des Rechtes sein. Der Quasikontrakt ist
nichts anderes als das retroaktive Zugestehen eines Vertrags.“ Bourgeois, loc.
cit. p. 132.