Full text : Die Nationalökonomie in Frankreich

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Der  Solidarismus

die  das  Christentum  formuliert  hat,  und  des  schon  bestimmtem
Begriffes  der  republikanischen  Freiheit,  der  aber  noch  abstrakt
und  ohne  Sanktion  ist,  setzt  sie  eine  quasikontraktuelle  Obligation, ­
  die  einen  Rechtsgrund  hat  und  folglich  gewissen  Sanktionen ­
  unterworfen  werden  kann,  nämlich  der  Sanktion  der
Schuld  des  Menschen  den  Menschen  gegenüber,  welche  Quelle
und  Maß  der  rigorosen  Pflicht  der  sozialen  Solidarität  ist.  So
erscheint  die  Doktrin  der  Solidarität  in  der  Geschichte  der  Ideen
als  die  Entwicklung  der  Philosophie  des  XVIII.  Jahrhunderts
und  als  die  Vollendung  der  politischen  und  sozialen  Theorie  der
französischen  Revolution“  *).
Zur  Beurteilung  von  Bourgeois’  Solidarismus  muß  man
dessen  Elemente  auseinander  halten.  Als  soziologische  Kategorie,
d.  h.  zur  Bezeichnung  von  natürlichen  und  gesellschaftlichen,
vom  menschlichen  Willen  unabhängigen  Erscheinungen,  bedeutet
der  Solidaritätsbegriff  die  Errungenschaft  eines  dem  modernen
Denken  lange  fremd  gebliebenen  Gesichtspunktes.  Diese  Errungenschaft ­
  ist  ein  Verdienst  der  Soziologie.  Als  ethisches
Prinzip  führt  die  Solidaritätsidee  ein  großes  und  weites  Gebiet
aus  der  Sphäre  der  Freiheit  und  Nächstenliebe  in  die  der  Pflicht
und  Gerechtigkeit  über.  Aber  hierin,  wie  in  so  vielen  Dingen,
war  die  Praxis  der  Theorie  voraus  geeilt:  Arbeiterschutz  und
Arbeiterversicherung  hatten  längst  in  Europa  eingesetzt,  bevor
Bourgeois  die  Solidaritätslehre  heranzog,  um  dem  französischen
Steuerzahler  die  moderne  Sozialversicherung  und  ihre  Lasten
plausibel  zu  machen.
Croises,  Dekan  der  faculté  des  lettres  der  Universität  Paris,
begegnet  dem  Unterfangen  Bourgeois’,  die  Solidaritätsidee  an
die  Stelle  des  christlichen  Begriffes  der  Nächstenliebe  zu  setzen,
mit  dem  Bemerken,  das  Volksempfinden  würde  der  neuen  Idee
keine  so  warme  Aufnahme  bereiten,  wenn  es  nicht  darin  einen
breiten  Raum  für  das  Gefühl  bewahrte.  Darum  solle  man  bei
der  fernern  Entwicklung  des  Solidaritätsbegriffes  „den  guten
alten  Begriff  der  Liebe  nicht  ausschließen“  *).
Was  nun  die  Verbindung  der  juridischen  Idee  vom  Quasikontrakte ­
  mit  der  der  Solidarität  angeht,  so  ist  nicht  zu  leugnen,

Ö  Bourgeois,  Solidarité,  p.  154  ff.
2 )  Croiset,  Vorwort  zu  Essai  d’une  Philosophie  de  la  Solidarité,  p.  XIII.
            
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