Full text: Die Nationalökonomie in Frankreich

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Der Solidarismus 
die das Christentum formuliert hat, und des schon bestimmtem 
Begriffes der republikanischen Freiheit, der aber noch abstrakt 
und ohne Sanktion ist, setzt sie eine quasikontraktuelle Obli 
gation, die einen Rechtsgrund hat und folglich gewissen Sank 
tionen unterworfen werden kann, nämlich der Sanktion der 
Schuld des Menschen den Menschen gegenüber, welche Quelle 
und Maß der rigorosen Pflicht der sozialen Solidarität ist. So 
erscheint die Doktrin der Solidarität in der Geschichte der Ideen 
als die Entwicklung der Philosophie des XVIII. Jahrhunderts 
und als die Vollendung der politischen und sozialen Theorie der 
französischen Revolution“ *). 
Zur Beurteilung von Bourgeois’ Solidarismus muß man 
dessen Elemente auseinander halten. Als soziologische Kategorie, 
d. h. zur Bezeichnung von natürlichen und gesellschaftlichen, 
vom menschlichen Willen unabhängigen Erscheinungen, bedeutet 
der Solidaritätsbegriff die Errungenschaft eines dem modernen 
Denken lange fremd gebliebenen Gesichtspunktes. Diese Er 
rungenschaft ist ein Verdienst der Soziologie. Als ethisches 
Prinzip führt die Solidaritätsidee ein großes und weites Gebiet 
aus der Sphäre der Freiheit und Nächstenliebe in die der Pflicht 
und Gerechtigkeit über. Aber hierin, wie in so vielen Dingen, 
war die Praxis der Theorie voraus geeilt: Arbeiterschutz und 
Arbeiterversicherung hatten längst in Europa eingesetzt, bevor 
Bourgeois die Solidaritätslehre heranzog, um dem französischen 
Steuerzahler die moderne Sozialversicherung und ihre Lasten 
plausibel zu machen. 
Croises, Dekan der faculté des lettres der Universität Paris, 
begegnet dem Unterfangen Bourgeois’, die Solidaritätsidee an 
die Stelle des christlichen Begriffes der Nächstenliebe zu setzen, 
mit dem Bemerken, das Volksempfinden würde der neuen Idee 
keine so warme Aufnahme bereiten, wenn es nicht darin einen 
breiten Raum für das Gefühl bewahrte. Darum solle man bei 
der fernern Entwicklung des Solidaritätsbegriffes „den guten 
alten Begriff der Liebe nicht ausschließen“ *). 
Was nun die Verbindung der juridischen Idee vom Quasi 
kontrakte mit der der Solidarität angeht, so ist nicht zu leugnen, 
Ö Bourgeois, Solidarité, p. 154 ff. 
2 ) Croiset, Vorwort zu Essai d’une Philosophie de la Solidarité, p. XIII.
	        
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