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Der Solidarismus
Zins, Pacht), verwirklichen die Gerechtigkeit, die Gleichwertigkeit
der Leistung nur dort, wo die Tauschenden schon gleich
sind. Niemand wollte z. B. den Tausch, der zwischen der
Kongogesellschaft und den Negern, zwischen einem Unternehmer
und seinen Heimarbeiterinnen geschieht, für eine Verwirklichung
der Solidarität ansehen *).
Diese kann durch staatliche Intervention oder durch genossenschaftlichen
Zusammenschluß erreicht werden. Die Staatsintervention
ist überall angebracht, wo das Gesetz durch Reglementierung
der Arbeit, der ungesunden Wohnungen, der Lebensmittelfälschungen
die Schädigung der Massen verhindern kann ;
ferner dann, wenn das Gesetz durch gewisse Formen obligatorischer
Versicherung den Geist der Solidarität den verschiedenen
Klassen der Bevölkerung einzuflößen bestrebt ist. Obwohl
Zwangsform, ist die staatlich oktroyierte Solidarität nicht ohne
hohen sittlichen Wert. Höher steht aber die frei gewollte, in
genossenschaftlichem Zusammenwirken sich äußernde Solidarität;
die gesetzlich erzwungene kann unumgänglich sein, um den
Boden zu ebnen, auf dem sich später das freie, genossenschaftliche
Leben entfalten wird 1 2 ).
Wollte man nun a priori die Merkmale der Genossenschaft
bestimmen, die das günstigste Milieu für die solidarische Erziehung
abgeben würde, so wäre zu sagen: der Gegenstand
einer solchen Genossenschaft müßte der allgemeinst mögliche
sein. Er müßte eine Ursache der Annäherung, nicht des Antagonismus
unter den Menschen sein. Er dürfte sich nicht in
zufälligen und ausnahmsweisen Tatsachen des Lebens verwirklichen,
sondern in der regelmäßigsten und dauernsten Tätigkeit.
Damit ist eigentlich schon die Konsumgenossenschaft deutlich
1) Gide et Bist, loc. cit. p. 698 ff.
2 ) Gide, Cours d’Econ. pol. p. 36 ff.
Übrigens ist ein wirklich demokratischer Staat, d. h. ein solcher, in dem
Gesetz und Verwaltung der ehrliche Ausdruck des Willens der Mehrheit sind,
im Grunde eine freie Genossenschaft. Der einzige Unterschied, den man geltend
machen kann, ist, daß in die durch Vertrag entstandene Genossenschaft eintritt,
wer will, während man in die Genossenschaft, die man Staat nennt, durch die
Geburt eintritt. Der Unterschied ist aber nicht wesentlich, denn 1. gibt es Genossenschaften,
deren Beitritt tatsächlich obligatorisch ist, und 2. kann man
immerhin aus einem Staatsverbande austreten. Essai d'une Philosophie de la
Solidarité, p. 223.